Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
Nur dass der Grundversorger die Versorgung ja gar nicht selbst wieder aufnehmen kann. Das muss der Netzbetreiber tun.
Wenn der jetzt nicht will?
Das Recht auf Unterbrechung der Versorgung und das Recht auf Wideraufnahme der Belieferung stehen sich spiegelgleich gegenüber.
Wenn nun der Kunde sein Recht auf Wiederaufnahme der Belieferung beim Grundversorger einklagen kann, obwohl die Entsperrung tatsächlich vom Netzbetreiber erbracht werden muss, dann kann im Gegenzug der Grundversorger sein Recht auf Unterbrechung der Versorgung natürlich auch selbst geltend machen, auch wenn hier bei der Umsetzung vom Kunden eine Handlung des Netzbetreibers geduldet werden muss.
RR-E-ft:
@Black
*Nun wurde aber kräftig nacheditiert*
Sie müssen das differenziert betrachten:
Der Kunde hat gegenüber dem Grundversorger aus § 19 Abs. 4 GVV nur Anspruch darauf, dass der Grundversorger seinerseits gegenüber dem Netzbetreiber alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Versorgung durch diesen gem. § 24 Abs. 5 NAV schafft (siehe oben). Zu mehr ist der Grundversorger gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, weil er mehr gar nicht selbst vermag.
Hat der Versorger gem. § 19 Abs. 4 GVV seinerseits alle Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV geschaffen, und der Netzbetreiber entsperrt nicht, muss der Anschlussnutzer deshalb den Netzbetreiber auf Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV (ggf. gerichtlich) in Anspruch nehmen.
Dafür besteht ja gerade der Anspruch des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber aus § 24 Abs. 5 NAV.
Ein Anspruch des Versorgers gegenüber dem Netzbetreiber auf Wiederherstellung ist jedenfalls in der NAV nicht vorgesehen.
Die NAV regelt nur das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussnutzer, so wie die GVV nur das Verhältnis zwischen Kunde und Versorger regelt.
Ich hoffe, das ist differenziert genug.
Black:
§ 19 Abs. 1,2 GVVRecht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
GV muss Kunden verklagen
zusätzlich eigenes Recht des Netzbetreibers nach NAV
§ 19 Abs. 4 GVV
Pflicht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
Kunde muss GV verklagen
zusätzlich eigene Pflicht des Netzbetreibers nach NAV
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
*Nun wurde aber kräftig nacheditiert*
Sie müssen das differenziert betrachten:
Der Kunde hat gegenüber dem Grundversorger aus § 19 Abs. 4 GVV nur Anspruch darauf, dass der Grundversorger seinerseits gegenüber dem Netzbetreiber alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Versorgung durch diesen gem. § 24 Abs. 5 NAV schafft (siehe oben). Zu mehr ist der Grundversorger gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, weil er mehr gar nicht selbst vermag.
Hat der Versorger gem. § 19 Abs. 4 GVV seinerseits alle Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV geschaffen, und der Netzbetreiber entsperrt nicht, muss der Anschlussnutzer deshalb den Netzbetreiber auf Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV (ggf. gerichtlich) in Anspruch nehmen.
Dafür besteht ja gerade der Anspruch des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber aus § 24 Abs. 5 NAV.
Ein Anspruch des Versorgers gegenüber dem Netzbetreiber auf Wiederherstellung ist jedenfalls in der NAV nicht vorgesehen.
Die NAV regelt nur das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussnutzer, so wie die GVV nur das Verhältnis zwischen Kunde und Netzbetreiber regelt.
Ich hoffe, das ist differenziert genug.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
§ 19 Abs. 1,2 GVVRecht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
GV muss Kunden verklagen
zusätzlich eigenes Recht des Netzbetreibers nach NAV
§ 19 Abs. 4 GVV
Pflicht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
Kunde muss GV verklagen
zusätzlich eigene Pflicht des Netzbetreibers nach NAV
--- Ende Zitat ---
@Black
Das ist doch - mit Verlaub - barer Unsinn.
Gucken Sie mal in den Spiegel (wegen des Spiegelbildes).
Wenn die Sperrung gegenüber dem Anschlussnutzer gem. § 24 Abs. 3 NAV dem Netzbetreiber obliegt und der Versorger den Netzbetreiber gem. § 19 GVV mit der Unterbrechung beauftragt hat, der Netzbetreiber diese Beauftragung jedoch nicht ausführt, kann doch der Versorger deshalb nicht den Kunden verklagen. Jedenfalls nicht erfolgreich.
Der Kunde kann doch nichts dafür, dass der Netzbetreiber die Beauftragung durch den Versorger nicht ausführt!!!
Den Kunden könnte der Versorger wegen der Durchführung der Sperrung (erfolgreich) wohl nur dann verklagen, wenn der Kunde dem Versorger gegenüber selbst zur Sperrung verpflichtet wäre.
Der Kunde ist jedoch gegenüber dem Versorger ganz gewiss nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu sperren. :D
Auch der Kunde muss darauf warten, dass der Netzbetreiber entsprechend der Beauftragung des Versorgers an der Sperrung mitwirkt.
Der Kunde kann und darf also den Zähler nicht (kraft eigener Wassersuppe) selbst sperren oder ausbauen, auch wenn der Versorger sich das noch so sehr wünschen mag oder ihm dafür Geld bietet.
Der Versorger kann den Kunden wegen der Sperrung wohl verklagen wie er will, weil auch der Kunde selbstverständlich nicht anstelle des Netzbetreibers tätig werden und mitwirken kann!!!
Um es vorweg zu nehmen:
Der Kunde ist wohl auch nicht etwa aus § 19 GVV verpflichtet, den Netzbetreiber zu verklagen, dass dieser entsprechend der Beauftragung des Versorgers die Sperrung endlich vornimmt.
§ 19 GVV betrifft lediglich das Zurückbehaltungsrecht des Versorgers als Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden. Mehr nicht.
Der Versorger kann den Kunden wegen Unterlassung der beauftragten Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber wohl auch nicht erfolgreich wegen eines eigenen Zutrittsrechts gegen den Kunden verklagen.
Kann er schon, wenn ihm tatsächlich das Zutrittsrecht gem. § 9 GVV vom Kunden verweigert wird, mit den hinlänglich aufgezeigten Folgen bei der gerichtlichen Durchsetzung (mit Gerichtsvollzieher reingehen, ansehen, verabschieden und abmarsch).
Und all so etwas soll man auch noch in Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen lesen können?! Ich zweifle, wie so oft.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln