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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?
--- Ende Zitat ---

@Black

Weil § 19 GVV nicht einfach nur davon spricht, dass der Grundversorger ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sondern auch davon dass die technische Umsetzung dieses Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Kunden dem  Netzbetreiber obliegt.
--- Ende Zitat ---

Wenn den Netzbetreiber eine Obliegenheit trifft, stützt das doch meine Argumentation, dass der Netzbetreiber selbst frei darüber entscheiden können muss, ob, wann und wie er seine unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer durchsetzt.

Aus § 19 GVV geht klar hervor, dass der Versorger die Versorgungsunterbrechung nicht selbst durchführen kann und darf, sondern diese durch eine entsprechende Beauftragung ausschließlich in die Hand des Netzbetreibers legen muss.

Wie soll denn die Vollstreckung ohne Mitwirkung des Netzbetreibers aussehen?
Das wollten Sie ja noch erläutern. Nicht dass wir das vergessen.

*Sie kommen mit dem Nacheditieren auch gut hinterher. *

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn den Netzbetreiber eine Obliegenheit trifft, stützt das doch meine Argumentation, dass der Netzbetreiber selbst frei darüber entscheiden können muss, ob, wann und wie er seine unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer durchsetzt.
--- Ende Zitat ---

Es geht hier aber nicht um die Durchsetzung der Rechte des Netzbetreibers nach § 24, 21 NAV.

Es geht um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers nach § 19 GVV.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Aus § 19 GVV geht klar hervor, dass der Versorger die Versorgungsunterbrechung nicht selbst durchführen kann und darf, sondern diese durch eine entsprechende Beauftragung ausschließlich in die Hand des Netzbetreibers legen muss.
--- Ende Zitat ---

Natürlich hat der Versorger nicht die Rechte des Netzbetreibers aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV. Das ist ja gerade meine Rede.
Ich sage doch die ganze Zeit, dass der Versorger diese Rechte selbst nicht gerichtlich durchsetzen kann, weil es für ihn fremde Rechte sind.

Aber welche eigenen Rechte will der Versorger denn durchsetzen, wenn sein Zutrittsrecht in § 9 GVV abschließend geregelt ist.

Jetzt sagen Sie, es ginge um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers aus § 19 GVV.


--- Zitat ---Original von Black

Es geht hier aber nicht um die Durchsetzung der Rechte des Netzbetreibers nach § 24, 21 NAV.

Es geht um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers nach § 19 GVV.
--- Ende Zitat ---



Nach § 19 GVV ist der Versorger berechtigt, den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen.

Diese Beauftragung des Netzbetreibers gem. § 19 GVV kann doch der Versorger allein bewerkstelligen, ohne dass der Kunde ihn daran hindern könnte. Diesbezüglich bedarf es doch keiner gerichtlichen Durchsetzung.

Der Versorger muss doch gerade nicht erst auf die Zustimmung des Kunden klagen, um den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen, um die Beauftragung des Netzbetreibers zur Unterbrechung der Versorgung erst nach Vorliegen der Zustimmung des Kunden (bzw. deren gerichtliche Ersetzung) rauszulassen.

Black:
Wen muss denn eigentlich nach Ihrer Auffassung der Kunde verklagen, wenn er nach § 19 Abs. 4 GVV die Wiederaufnahme der Versorgung erreichen möchte?

RR-E-ft:
Der Kunde muss den Grundversorger verklagen, weil er diesem gegenüber den Anspruch aus § 19 Abs. 4 GVV hat.

Der Versorger muss  hierfür zunächst gegenüber dem Netzbetreiber die Anweisung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung aufheben, so dass damit gem. § 24 Abs. 5 NAV die Gründe der Unterbrechung (§ 24 Abs. 3 NAV) entfallen.

Zudem muss der Versorger dafür die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Anschlussnutzung gem. § 24 Abs. 5 NAV an den Netzbetreiber zahlen.

Der Versorger ist schließlich gem. § 19 Abs. 4 GVV nur verpflichtet, die Grundversorgung unverzüglich [durch den Netzbetrieber] wieder herstellen zu lassen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und ihm die Kosten für Versorgungseinstellung und Versorgungswiederherstellung ersetzt wurden, welche die entsprechenden Kosten des Netzbetreibers gem. § 24 Abs. 5 NAV einschließen.

Selbst entsperren darf der Grundversorger wiederum nicht.

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