Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie wollen demnach einen von Anfang an nicht nur unzulässigen, sondern auch unnützen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB konstruieren, nur um § 335 BGB ins Feld führen zu können.
--- Ende Zitat ---

Warum sollte eine Begünstigung des Netzbetreibers unzulässig sein? Und allein die Frage, ob etwas von Ihnen persönlich als nützlich oder unnütz empfunden wird taugt auch nicht zur rechtlichen Ablehnung eines Anspruches.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Black
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 138 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.


--- Ende Zitat ---

§ 138 BGB wollte ich nicht ins Feld führen.
Besteht Veranlassung dazu?

Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?
--- Ende Zitat ---

Black:
* wenn Sie ständig nacheditieren, kann ich nicht antworten, da meine Antwort dann nicht mehr zu ihrem nacheditierten Beitrag passt*

RR-E-ft:
In § 19 GVV müsste sich doch schon dem Wortlaut nach etwas finden, wonach der Netzbetreiber berechtigt werden soll - da er am Grundversorgungsvertrag nicht beteiligt ist -  also insoweit als Dritter begünstigt.

Genannt wird für das (in Sonderheit zu § 320 BGB) dort geregelte Zurückbehaltungsrecht (vgl. Danner, Energierecht, § 19 StromGVV Rn. 41) nur ein einziger Berechtigter, nämlich der Grundversorger.

\"Der Grundversorger ist berechtigt,.... \".

Der Grundversorger ist berechtigt ..., den Netzbetreiber ... zu beauftragen.

Dieses Recht des Grundversorgers aus § 19 GVV, den Netzbetreiber zu beauftragen, wird von mir ja auch nicht in Abrede gestellt.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft


§ 19 GVV regelt ausschließlich die Rechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden, hier ein Zurückbehaltungsrecht in Sonderheit zum § 320 BGB. Es ist das Recht des Versorgers, durch den Netzbetreiber die Versorgung unterbrechen zu lassen, aber nicht selbst zu unterbrechen.

Hätte der Versorger dieses Recht nicht, könnte der Versorger die Versorgung nicht durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass der Versorger seine vertragliche Lieferpflicht jedenfalls nicht verletzt, wenn er unter den genannten Umständen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt.

Der Versorger kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nur dadurch ausüben, dass er den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt. Hat der Versorger den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt, haben sich seine Möglichkeiten in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden erschöpft.  

Ob der Netzbetreiber aber im Falle einer solchen Beauftragung durch den Versorger die Versorgung tatsächlich unterbricht oder nicht, wann und wie er es macht, ist die alleinige Sache des Netzbetreibers.  

Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.  


Zugunsten des Netzbetreibers werden mit § 19 GVV  keine Rechte eingeräumt, die der Netzbetreiber unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer sowieso schon von Anfang an selbst und ausschließlich inne hat und über welche dem Netzbetreiber die ausschließliche Dispostionsbefugnis zusteht, so dass dieser sich selbst autonom entscheidet, ob er bei einer entsprechenden Anweisung eines Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung eher mit dem Anschlussnutzer oder aber eher mit dem Lieferanten einen Rechtsstreit riskiert.

Der Netzbetreiber entscheidet autonom darüber, ob er seine unmittelbaren Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer geltend macht und im Falle der Verweigerung gerichtlich durchsetzt oder nicht.

Und wenn er sich autonom dazu entschieden hat, dass er diese unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer nicht geltend macht und im Falle der Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, dann hilft dem Lieferanten und heiße er auch Grundversorger keinerlei Titel gegen den Kunden weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung findet ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers nun einmal nicht statt.

--- Ende Zitat ---

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?
--- Ende Zitat ---

Weil § 19 GVV nicht einfach nur davon spricht, dass der Grundversorger ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sondern auch davon dass die technische Umsetzung dieses Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Kunden dem  Netzbetreiber obliegt.

Gerade bei der GVV empfiehlt es sich zudem immer über den Wortlaut der Norm hinaus auch noch Kommentierung und Rechtsprechung zu studieren. Und Kommentierung ud Rechtsprechung gehen davon aus, dass der Grundversorger unter Berufung auf § 19 GVV selbst eine Duldung als eigenen Anspruch geltend machen kann.

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