Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
RR-E-ft:
@Black
Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB hat nur der Begünstigte das Recht, die Leistung unmittelbar selbst zu fordern (vgl. Palandt, BGB, Vor § 328 Rn. 6; BGHZ 91, 291), folglich auch das entsprechende Klagerecht.
Sie meinen, drittbegünstigt aus § 19 GVV sei der Netzbetreiber.
Und nun? Da passt ja wohl etwas nicht.
--- Zitat ---Original von Black
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.
§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
--- Ende Zitat ---
Haben Sie sich das allein ausgedacht? Wo lernt man so etwas?
Bei einem Vertrag zugunsten des Netzbetreibers als Dritten hätte dieser ein Recht, welches ihm nach §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer von Anfang an sowieso schon unmittelbar zusteht, mitsamt dem Klagerecht gegen den Anschlussnutzer.
Wofür sollte es dann einen Vertrag zugunsten Dritter - seine Zulässigkeit vorausgesetzt - dabei überhaupt geben?
Ich meine ja auch, dass ausschließlich der Netzbetreiber gegen den Anschlussnutzer klagen kann, dem Versorger das Klagerecht fehlt.
Bisher haben Sie mich deutlich in meiner Auffassung bestärkt, dass die von Ihnen gepriesene Praxis mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist.
Um es vorweg zu nehmen:
Eine im Verhältnis Netzbetreiber- Anschlussnutzer drittbegünstigende Norm zugunsten des Grundversorgers findet sich in der NAV jedoch gerade auch nicht.
Sie werden wohl flexibel genug sein, Ihre Argumentation wieder umzustellen. ;)
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB hat nur der Begünstigte das Recht, die Leistung unmittelbar selbst zu fordern (vgl. Palandt, BGB, Vor § 328 Rn. 6; BGHZ 91, 291), folglich auch das entsprechende Klagerecht.
--- Ende Zitat ---
Sehr oberflächlich.
1. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte das Recht die konkrete Leistung selbst zu fordern. Aber der Vertragspartner seinerseits kann gleichfalls Leistung an besagten begünstigten Dritten einfordern. Dieses Recht verliert er nämlich nicht.
2. Sie vergessen, dass auch ein sog. unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegen kann. In diesem Fall wird zwar auch befreiend an den Dritten geleistet, dieser erhält aber kein eigenes Forderungsrecht.
--- Zitat ---Original von Black
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.
--- Ende Zitat ---
´
Wo sehen Sie denn für einen Vertrag zugunsten Dritter ein Leistungsversprechen des Kunden, dass der Versorger als Versprechensempfänger im Zweifel gem. § 335 BGB einfordern kann?
Nochmals:
§ 19 GVV verhält sich ncht zu Zutrittsrechten, sondern ausschließlich zu einem Zurückbehaltungsrecht des Versorgers.
Der Netzbetreiber hat gegen den Anschlussnutzer von Anfang an und unmittelbar und ausschließlich die Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.
Sie wollen demnach einen von Anfang an nicht nur unzulässigen, sondern auch unnützen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB konstruieren, nur um § 335 BGB ins Feld führen zu können.
Black:
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 328 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.
Sie sind aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass dann nur C diesen Anspruch geltend machen könne und nicht A auch Leistung an C verlangen kann. Eine dogmatisch saubere Begründung für diese Ablehnung können Sie aber nicht liefern.
Dass C zusätzlich gegen B aus Gesetz einen eigenen Anspruch auf die gleiche Leistung hat ist der Konstruktion nicht abträglich, da sich ein Anspruch sich selbstverständlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen gleichzeitig stützen kann.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft @Black
Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.
--- Ende Zitat ---
Begründung?
Reine Behauptungen, dass etwas rechtlich eben \"so ist\" taugen - auch bei ständiger Wiederholung - nicht zur Überzeugung, wenn sie nicht belegbar sind.
Beitrag editiert nach Hinweis von RR-E-ft, statt § 138 BGB § 328 BGB
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 138 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.
--- Ende Zitat ---
§ 138 BGB wollte ich nicht ins Feld führen.
Besteht Veranlassung dazu?
Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?
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