Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.
§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
--- Ende Zitat ---
Ich differenziere die ganze Zeit schon höchst penibel.
Die Rechte des Netzbetreibers gegen den Anschlussnutzer finden sich eindeutig in §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.
Sie müssen und können ihm nicht vertraglich eingeräumt werden, schon gar nicht von jemandem, der selbst gar nicht Rechtsinhaber ist.
Die Entscheidung darüber, ob und ggf. wie der Netzbetreiber seine Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer ausübt und gerichtlich durchsetzt, steht ausschließlich zur Disposition des Netzbetreibers und nicht zur Disposition eines Lieferanten.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was hat denn der Grundversorger davon, dass er die Zutrittsgewährung an einen Dritten (genauer die Gewährung des fremden Rechts des Dritten auf Zutritt) verlangt und titulieren lässt, wenn dieser Dritte, nämlich der Netzbetreiber gar nicht mitwirken will?
--- Ende Zitat ---
Was ein Gläubiger mit seinem Anspruch anfängt, dass ist seine Frage und ein Einzelfallproblem.
Was hat die Mutter M davon, dass Sie mit Vermieter V einen Mietvertrag über eine Wohnung zugunsten von Tochtet T abgeschlossen hat, wenn Tochter T die Wohnung nicht mag und nicht einziehen möchte?
Darf Vermieter V der T jetzt den Zutritt zur Wohnung verweigern? Darf Mutter M jetzt nicht mehr aus dem Mietvertrag klagen, weil sie ja \"nichts davon hat\"?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Die Gewährung des Zutritts/Duldung der Unterbrechung stellt eine schuldrechtliche Leistung des Kunden dar. Dazu stellt § 19 GVV klar, dass diese Leistung nicht gegenüber dem Grundversorger sondern gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden muss.
Eine solche Konstruktion ist dem Schuldrecht nicht fremd, vergl. § 328 BGB.
--- Ende Zitat ---
????
§ 19 GVV regelt ausschließlich die Rechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden, hier ein Zurückbehaltungsrecht in Sonderheit zum § 320 BGB. Es ist das Recht des Versorgers, durch den Netzbetreiber die Versorgung unterbrechen zu lassen, aber nicht selbst zu unterbrechen.
Hätte der Versorger dieses Recht nicht, könnte der Versorger die Versorgung nicht durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass der Versorger seine vertragliche Lieferpflicht jedenfalls nicht verletzt, wenn er unter den genannten Umständen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt.
Der Versorger kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nur dadurch ausüben, dass er den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt. Hat der Versorger den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt, haben sich seine Möglichkeiten in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden erschöpft.
Ob der Netzbetreiber aber im Falle einer solchen Beauftragung durch den Versorger die Versorgung tatsächlich unterbricht oder nicht, wann und wie er es macht, ist die alleinige Sache des Netzbetreibers.
Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.
Es geht insbesondere auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter.
Dass der Kunde die Messeinrichtung durch die Eichbehörde überprüfen lassen kann, ist auch kein Vertrag zugunsten Dritter, slso zugunsten der Eichbehörde. Konnte man sich schon denken.
Zugunsten des Netzbetreibers werden mit § 19 GVV keine Rechte eingeräumt, die der Netzbetreiber unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer sowieso schon von Anfang an selbst und ausschließlich inne hat und über welche dem Netzbetreiber die ausschließliche Dispostionsbefugnis zusteht, so dass dieser sich selbst autonom entscheidet, ob er bei einer entsprechenden Anweisung eines Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung eher mit dem Anschlussnutzer oder aber eher mit dem Lieferanten einen Rechtsstreit riskiert.
Der Netzbetreiber entscheidet autonom darüber, ob er seine unmittelbaren Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer geltend macht und im Falle der Verweigerung gerichtlich durchsetzt oder nicht.
Und wenn er sich autonom dazu entschieden hat, dass er diese unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer nicht geltend macht und im Falle der Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, dann hilft dem Lieferanten und heiße er auch Grundversorger keinerlei Titel gegen den Kunden weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.
Die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung findet ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers nun einmal nicht statt.
Der vom Versorger gegen den Kunden erwirkte Titel zur Zutrittsgewährung an den Netzbetreiber hilft da überhaupt nicht weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt. Aufgrund des Titels ist der Versorger insbesondere nicht selbst berechtigt, sich Zutritt zu verschaffen und die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Das gibt der Titel schon nicht her.
Und deshalb hat der Titel allein für den Versorger gar keinen Wert.
Fazit:
Wenn sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, im Falle einer Anweisung des Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung keinen Beauftragten zum Anschlussnutzer deshalb zu schicken oder sich im Falle der Verweigerung des Zutritts des Anschlussnutzers gegenüber dem vom Netzbetreiber Beauftragten dazu entschieden hat, sein Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnutzer jedenfalls auch nicht gerichtlich durchzusetzen, dann helfen keinerlei Titel des Lieferanten gegen den Kunden weiter.
--- Zitat ---Original von Black
Was ein Gläubiger mit seinem Anspruch anfängt, dass ist seine Frage und ein Einzelfallproblem.
--- Ende Zitat ---
Die Frage stellt sich in jedem Fall immer.
Er kann versuchen, ihn zu verkaufen oder auch nicht.
Er kann versuchen, ihn titulieren zu lassen oder auch nicht.
Was er mit einem erstrittenen Titel macht ist auch seine Sache, zum Besipiel, ob er versucht diesen gerichtlich durchzusetzen.
Und was er im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit mit einem solchen Titel macht, ist auch seine Sache.
Er kann ihn zB. hübsch rahmen und über den Schreibtisch hängen.
Freilich gäbe es auch andere Möglichkeiten....
--- Zitat ---Original von Black
Was hat die Mutter M davon, dass Sie mit Vermieter V einen Mietvertrag über eine Wohnung zugunsten von Tochtet T abgeschlossen hat, wenn Tochter T die Wohnung nicht mag und nicht einziehen möchte?
--- Ende Zitat ---
Das sind so familiäre Probleme, die zuweilen auftreten mögen.
Da fragen Sie mal die Mutter M besser selbst.
Wahrscheinlich gehörig schlechte Laune.
Da sollte man sich eher nicht einmischen. :D
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Black
§ 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Ich habe Ihre Auffassung, die ich mit umfassender Begründung nicht zu teilen vermag, durchaus zur Kenntnis genommen.
§ 19 GVV regelt im Verhältnis von Versorger zu Kunde abschließend die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Versorgers. Mehr nicht.
Es handelt sich insbesondere um keine Regelung zugunsten des Netzbetreibers.
Der Netzbetreiber hat von Anfang an alle Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.
Der Netzbetreiber kann deshalb diese Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer ausüben und diese im Falle der Verweigerung des Anschlussnutzers gegen diesen ohne weiteres gerichtlich durchsetzen.
Der Netzbetreiber entscheidet jedoch selbst darüber, ob, wann und wie er diese seine eignenen Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer ausübt bzw. gerichtlich durchsetzt.
Entscheidet sich der Netzbetreiber dagegen, diese Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer auszuüben oder gerichtlich durchzusetzen, hilft dem Versorger keine Klage gegen den Kunden (der für das Verhalten des Netzbetreibers schließlich nichts kann), sondern nur eine Klage gegen den Netzbetreiber.
Der Versorger wird seine Klage gegen den Netzbetreiber darauf stützen, dass er wegen § 19 GVV sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber eigenen Kunden ausschließlich unter Mitwirkung des Netzbetreibers ausüben kann und deshalb darauf angewiesen ist und auch Schadensersatzansprüche wegen Verstoß gegen die erteilte Beauftragung gegen den Netzbetreiber geltend machen und sich hierdurch vollständig schadlos halten, so wie alle anderen Lieferanten auch.
Der Netzbetreiber entscheidet insbesondere autonom darüber, ob er der Beauftragung durch den Versorger Folge leistet und den Anschlussnhmer deshalb verklagt bzw. sich dem Risiko einer Klage des Anschlussnutzers aussetzt oder ob er der Beauftragung des Netzbetreibers keine Folge leistet und sich deshalb des Risikos einer Klage des Versorgers aussetzt.
Das sind rein unternehmerische Entscheidungen des Netzbetreibers, die ihm keiner abnehmen kann.
Die jeweiligen Folgen sind Teil seines unternehmerischen Risikos.
Würde der Versorger als Unberechtigter das ausschließliche Recht des Netzbetreibers aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV aufgreifen und in die Hand nehmen, setzt er damit den Netzbetreiber einem - von diesem nicht gewollten - Risiko einer Klage des Anschlussnutzers aus.
Eine Klage des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber kann zur Folge haben, dass dem Netzbetreiber die Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Strafandrohung gerichtlich untersagt wird.
Weil ein jeder auch über Prozessrisken bei der Ausübung seiner Rechte selbst entscheiden können soll, ist die Prozessstandschaft eines Dritten nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
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