Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
Ja und?
Die Gewährung des Zutritts/Duldung der Unterbrechung stellt eine schuldrechtliche Leistung des Kunden dar. Dazu stellt § 19 GVV klar, dass diese Leistung nicht gegenüber dem Grundversorger sondern gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden muss.
Eine solche Konstruktion ist dem Schuldrecht nicht fremd, vergl. § 328 BGB.
jofri46:
RR-E-ft
Was macht der Lieferant, der nicht Grundversorger ist? Er kündigt den Stromliefervertrag und der Kunde ist (wieder) beim Grundversorger.
Der von Ihnen aufgezeigte Weg ist nachvollziehbar, aus meiner Sicht jedoch umständlich und aufwendig. Ich stelle mir nur vor, der Kunde verweigert fortlaufend seine Zahlungen, entnimmt weiterhin Strom und verweist den Grundversorger auf dessen Sperrandrohung hin: \"Verklag\' doch erst mal den Netzbetreiber\".
Die Frage, die sich mir daher stellt, ist, ob dieser (Um-)Weg dem Rechtsschutzbedürfnis des Grundversorgers gegenüber einem Kunden in ausreichender und zumutbarer Weise Rechnung trägt. Ich meine nein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sich hier der Kunde gegenüber dem Grundversorger fortgesetzt vertragswidrig verhält.
Es muss daher nach meiner Auffassung dem Grundversorger auch ohne ausdrücklich normiertes Zutrittsrecht mit einem entsprechenden Klageantrag erlaubt sein, die Stromversorgung zu unterbrechen, ohne den umständlichen und aufwendigen Weg über den Netzbetreiber gehen zu müssen. Ein solches unmittelbare Recht des Grundversorgers (neben dem gesetzlichen des Netzbetreibers) lässt sich m. E. aus dem fortgesetzten vertragswidrigen Verhalten des Kunden gegenüber dem Grundversorger herleiten.
RR-E-ft:
@Black
§ 19 GVV schafft für den Grundversorger weder ein eigenes Recht auf Zutritt, noch ein eigenes Rechts auf Unterbrechung der Anschlussnutzung, welches er auf den Netzbetreiber übertragen könnte.
Der Grundversorger ist berechtigt, den Netzbetreiber anzuweisen.
Zutrittsrecht und Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung stehen (die Anweisung des Lieferanten vorausgesetzt) gem. §§ 24 Abs. 3, 21 NAV dem Netzbetreiber selbst ausschließlich zu.
Ob der Netzbetreiber der Anweisung des Grundversorgers folge leistet oder nicht, steht zu dessen ausschließlicher Disposition.
@jofri46
§ 24 Abs. 3 NAV gilt für Anweisungen sämtlicher Lieferanten des Anschlussnutzers, nicht nur für den Grundversorger.
Ob der Netzbetreiber der Anweisung des Lieferanten folge leistet oder nicht, liegt ja nicht am Kunden. Das hat dieser auch nicht in der Hand.
Wenn der Netzbetreiber der Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers folge leisten will und ihm dabei vom Anschlussnutzer seine Rechte aus §§ 24 Abs. 3 , 21 NAV verweigert werden, kann er diese unmittelbar gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchsetzen.
Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Lieferant des Anschlussnutzers, der dem Netzbetzreiber die Anweisung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung erteilt hat, zunächst den Netzbetreiber verklagt.
Nach Ihrem Weltbild könnte ja ein jeder Lieferant, der den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung beauftragt und zu dieser angewiesen hat, seinen Kunden selbst verklagen, sodann mit einem solchen Titel bewaffnet und einen Gerichtsvollzieher Gewehr bei Fuß hingehen und selbst Zutritt begehren und den Zähler sperren oder ausbauen. Das wird weder dem Netzbetreiber noch den Messstellenbetreibern gefallen.
Black:
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.
§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
RR-E-ft:
@Black
Was hat denn der Grundversorger davon, dass er die Zutrittsgewährung an einen Dritten (genauer die Gewährung des fremden Rechts des Dritten auf Zutritt) verlangt und titulieren lässt, wenn dieser Dritte, nämlich der Netzbetreiber gar nicht mitwirken will?!
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Wenn der Netzbetreiber sein ausschließlich ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen wollte, würde er selbst deshalb Klage erheben.
Allein daran, dass der Netzbetreiber gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht ausübt und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, ist ersichtlich, dass er daran selbst kein Interesse hat und zeigt, dass er sich vielmehr aufgrund eigener Disposition dem Risiko einer gegen ihn gerichteten Klage des Grundversorgers aussetzt.
Wenn sich aber der Netzbetreiber aufgrund eigener Disposition dafür entschieden hat, gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht auszuüben und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchzuseten, ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Grundversorger noch an einem entsprechenden Titel gegen den Kunden haben sollte.
Die Versorgungsunterbrechung kann er dann auf diesem Wege schon deshalb nicht erreichen, weil der Netzbetreiber nicht mitwirkt.
--- Ende Zitat ---
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