Energiepreis-Protest > E.ON Mitte
Mahnung, Verjährung, Hemmung
fabita:
Gut, ich denke diese Aussagen sind recht präzise zum Thema Hemmung der Verjährung.
Zur Verjährung selbst möcht ich hier nur kurz formulieren, dass der Eintritt der Verjährung erst zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt wurde, erfolgt, und erst ab dann die eigentlichen 3 Jahre der Verjährung selbst folgen.
Im meinem Beispiel bei Rechnungsdatum 12.01.2007, Start der Verjährung am 01.01.2008, Ende der Verjährung 31.12.2010, in diesem Fall also fast 4 Jahre. Ich schreibe das deswegen, da ich mich Anfangs beim Suchen im Forum etwas schwer tat, zu diesem Thema präziese Angaben zu bekommen. Ich hoffe daher, dass diese Angaben es ebenso Betroffenen etwas leichter machen.
Ich würde gern meinen Fall hier weiter mit den aktuellen Infos ergänzen. Soll ich dazu in einer anderen Rubrik einen neuen Thread erstellen?
Amazone:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man darf mit dem Versorger und dessen Anwälten nicht in Verhandlungen eintreten, sonst kommt es zur Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB..
Man sollte die Schreiben einfach beiseite tun, keinesfalls darf man auch nur irgendwie (Schreiben, Anrufe oder sonstige Reaktionen) den Eindruck erwecken, man wolle etwaig über streitige Beträge verhandeln.
Es wäre - jedenfalls mit Rücksicht auf die Verjährung - deshalb auch kreuzgefährlich, auf solche Schreiben dergestalt zu reagieren, man bräuchte auf eine Stellungnahme darauf noch etwas Zeit.
--- Ende Zitat ---
Ich habe kürzlich von einem Fall gehört, wo ein Versorger seinen Kunden öffentlich ein Vergleichsangebot angekündigt und ehemalige Kunden gebeten hatte, sich zwecks Zusendung desselben zu melden. Daraufhin hat ein Bekannter von mir dann \"aus reiner Neugier\" dies Vergleichsangebot beim Versorger angefordert. Das dürfte wohl als Bereitschaft zu Verhandlungen mit dem Ergebnis einer Verjährungshemmung ausgelegt werden.
Fragt sich nur: ist das für diesen Kunden, der eigene Rückforderungsansprüche gegen den Versorger geltend gemacht hatte, überhaupt negativ? Denn ihm kommt das doch zugute und nicht dem Versorger. Oder liege ich da falsch?
PLUS:
--- Zitat ---Original von Amazone
Ich habe kürzlich von einem Fall gehört, wo ein Versorger seinen Kunden öffentlich ein Vergleichsangebot angekündigt und ehemalige Kunden gebeten hatte, sich zwecks Zusendung desselben zu melden. Daraufhin hat ein Bekannter von mir dann \"aus reiner Neugier\" dies Vergleichsangebot beim Versorger angefordert. Das dürfte wohl als Bereitschaft zu Verhandlungen mit dem Ergebnis einer Verjährungshemmung ausgelegt werden.
Fragt sich nur: ist das für diesen Kunden, der eigene Rückforderungsansprüche gegen den Versorger geltend gemacht hatte, überhaupt negativ? Denn ihm kommt das doch zugute und nicht dem Versorger.
--- Ende Zitat ---
Geht es um Ansprüche des Versorgers an den Kunden oder umgekehrt ist die Frage! Im Vergleichsangebot des Versorgers wird es sich wohl um die strittigen Ansprüche des Versorgers an seinen Kunden gehandelt haben. Wenn dem so ist, ist das Eingehen darauf mit der möglichen Folge der Verjährungshemmung kein Vorteil für den Kunden. Sollte es sich aber um ein Vergleichsangebot wegen Rückforderungsansprüche des Kunden gehandelt haben gilt das umgekehrt.
Amazone:
--- Zitat ---Original von PLUS
Im Vergleichsangebot des Versorgers wird es sich wohl um die strittigen Ansprüche des Versorgers an seinen Kunden gehandelt haben.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Amazone
Fragt sich nur: ist das für diesen Kunden, der eigene Rückforderungsansprüche gegen den Versorger geltend gemacht hatte, überhaupt negativ?
--- Ende Zitat ---
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. ;)
--- Zitat ---Original von PLUS
[...] Sollte es sich aber um ein Vergleichsangebot wegen Rückforderungsansprüche des Kunden gehandelt haben [...]
--- Ende Zitat ---
Genauso war es (s.o.). Deshalb kann man wohl nicht generell sagen, dass man aufpassen solle, sich nicht auf Verhandlungen einzulassen. Es kommt immer darauf an, wer von dem Eintritt einer Verjährungshemmung profitiert.
PLUS:
--- Zitat ---Original von Amazone
--- Zitat ---Original von Amazone Fragt sich nur: ist das für diesen Kunden, der eigene Rückforderungsansprüche gegen den Versorger geltend gemacht hatte, überhaupt negativ?
--- Ende Zitat ---
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. ;)
--- Ende Zitat ---
Wo steht, um wessen Ansprüche es bei diesem \"öffentlichen Vergleichsangebot\" des Versorgers ging?
... und
Wer es ohnehin schon [besser] weiß, kann sich das Fragen sparen. ;)
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