Energiepreis-Protest > E.ON Mitte

Mahnung, Verjährung, Hemmung

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fabita:
Hallo,

folgende Vorgeschichte. Ich widerspreche seit 2006 den Gas- und Strompreisen meines Anbieters E.ON Mitte. Ich erstelle eigene Rechnungen, und überweise eigene Abschläge. Dies funktioniert bislang recht reibungslos. E.ON hat bislang nur mit recht belanglosen Schreiben reagiert. Die Jahresrechnungen von E.ON kommen immer im Januar des nächsten Jahres

Am 08. Dezember 2010 bekam ich nun Post einer Anwaltskanzlei mit Aufforderung zur Zahlung eines Gesamtbetrags, der sich aus den Summen fälliger Beträge bis Januar 2010 zusammen setzt. Im gleichen Schreiben bot man mir einen Vergleich von 80% an, bei gleichzeitigem Verzicht von Mahn- und Anwaltsgebühren. In einem zweiten Schreiben am 28.12. 2010 wurde nochmals auf das erste Schreiben hingewiesen mit der Option der Aufrechterhaltung des Vergleichs bis zum 12.01.2011.

Nun meine Fragen:
Der Rechnungsbetrag aus 2006 ist wohl entgültig verjährt.
Der Rechnungsbetrag aus 2007 wäre am 31.12.2010 verjährt, allerdings stellt sich hier die Frage, ob durch das Vergleichsangebot der Anwaltskanzlei der Tatbestand der Hemmung eingetreten ist. Im BGB gibt es dazu einige Paragraphen, bin mir aber nicht sicher ob das hier der Fall ist. Zumal hier im Forum immer von gerichtlichen Bescheiden die Rede ist, die die Hemmung erst wirksam werden lassen.

E.On Mitte scheint momentan massiv Anwaltsmahnungen zu verschicken, von daher wäre meine Frage, ob hier noch andere aktuelle Fälle bekannt sind. Bekannte von mir konnten einen Vergleich mit 60% erzielen.

Ich verfolge dieses Forum seit einigen Jahren, und kann nur sagen....weiter so.

Vielen Dank
fabita

RR-E-ft:
Man darf mit dem Versorger und dessen Anwälten nicht in Verhandlungen eintreten, sonst kommt es zur Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB..

Man sollte die Schreiben einfach beiseite tun, keinesfalls darf man auch nur  irgendwie (Schreiben, Anrufe oder sonstige Reaktionen) den Eindruck erwecken, man wolle etwaig  über streitige Beträge verhandeln.

Es wäre - jedenfalls mit Rücksicht auf die Verjährung - deshalb auch kreuzgefährlich, auf solche Schreiben dergestalt zu reagieren, man bräuchte auf eine Stellungnahme darauf noch etwas Zeit.

fabita:
Vielen Dank für die prompte Antwort.

Tja, leider habe ich mich dazu hinreißen lassen, eine Aufsplittung des Gesamtbetrags zu veranlassen, da ich die Zusammensetzung des Summe nicht nachvollziehen konnte (gerade im Hinblick auf den Betrag von 2006).

Leider geht aus dem §203 nicht eindeutig hervor, ob nur bei beidseitigem Verhandlungswillen die Hemmung einsetzt, und ob bei einseitigem Ignorieren eines Verhandlungsangebots trotzdem die Verlängerung um 3 Monate einsetzt, da ja eine Seite der Streitparteien Verhandlungen anbietet.

Verfällt die Hemmung eigentlich, wenn ich auf das Angebot eine schriftliche Absage einreiche, bzw. kommt sie gar nicht erst zum greifen?

Gruß
fabita

RR-E-ft:
Gläubiger und Schuldner müssen (miteinander, wenn auch über Mittelsmänner) über den Anspruch verhandeln wollen.
Das Angebot des einen zur Aufnahme von Verhandlungen genügt nicht.

Kam es zu einem Meinungsaustausch über den Anspruch und wird darin die Aufnahme von Verhandlungen gesehen, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis eine der Parteien diese Verhandlungen endgültig als gescheitert erklärt, wofür langes Schweigen allein nicht genügt. Dem anderen muss nachweisbar eine entsprechende Erklärung zugehen.

Und ertst ab diesem Zeitpunkt des Zugangs einer solchen Erklärung ist die Verjährung nochmals für die Dauer von drei Monaten gehemmt, so dass daraus Jahre werden können.

PLUS:
@fabita, Gerichte sind da mitunter sehr rigide:


Zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlung im Sinne von § 203 BGB reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seiner tatsächlichen Grundlagen aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird.

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen 8 U 129/05

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