Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen
RR-E-ft:
Dass in einem Billigkeitsprozess ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, hat seine alleinige Ursache darin, dass der betreffende Verbraucher im Prozess sein Bestreiten darauf ausrichtet.
Er kann sein Bestreiten ebensogut beschränken.
Er kann zudem einen solchen Vortrag halten und unter Beweis stellen, der ein Sachverständigengutachten entbehrlich macht, etwa wenn er nachweist, dass ein behaupteter Bezugkostenansieg in Anbetracht der Entwicklung der Großhandelspreise jedenfalls nicht zur Anpasung an die Marktverhältnisse auf der vorgelagerten Marktstufe erforderlich und angemessen war (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, VIII ZR 178/08 Rn. 31).
Voraussetzung für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist zunächst der Vortrag der notwendigen Anknüpfungstatsachen durch den darlegungs- und beweilsbelasteten Versorger, welches sich für die Beurteilung notwendig auf die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren beziehen muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Andernfalls ist ein vom darlegungs- und beweisbelasteten Versorger als Beweis aufgebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten als unzulässiger Ausforschungsbeweis prozessual unbeachtlich.
Ein einmal eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten kann gem. § 441a ZPO in einer Vielzahl weiterer Prozesse wiederverwendet werden.
Bisher war es so, dass sich bei Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gerade die Unbilligkeit der Preisbestimmung ergeben hatte.
RR-E-ft:
Wirksamer Schutz durch gerichtliche Billigkeitskontrolle bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils:
OLG Celle, Urt. v. 17.06.10 Az. 13 U 155/09 (Kart) Vollständige Rückzahlung bei Unbilligkeit
BGH, B. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08 - Betrug durch überhöht kalkulierte Tarife
Nach alldem sollte ersichtlich sein, dass es jedenfalls nicht am deutschen Gesetzgeber liegt.
Wenn die von diesem geschaffenen Gesetzestexte von den Gerichten nur zutreffend angewendet würden...
Verständlich, wenn einige im Falle unbilliger einseitiger Preisfestsetzung aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers auch ohne eigenen Billigkeitsprozess gern eine vollständige Rückzahlung erhalten wollten.
Bis zum 24.Dezember ist es jedoch noch einige Zeit hin. ;)
jroettges:
@RR-E-ft
Nochmals 4 Beiträge voller juristischer Argumentationen, die aus Ihrer Sicht durchaus ihre Berechtigung haben mögen.
Die Gesetzgebung für die Grundversorgung kann nicht in Ordnung sein, wenn sie als einziges Mittel den Weg zum Gericht übrig lässt, wenn ein Versorger seine Preise erhöht.
Ob als Kläger oder als Kürzer/Beklagter, es muss sich mindestens ein Kunde von vielen bei einer Preisänderung in der Grundversorgung auf den Rechtsweg begeben. Mindestens Einer für Viele, ohne zu wissen, ob die Preiserhöhung der Billigkeit entspricht.
Ich bleibe daher dabei: Die Sache dient nur den Juristen, gleich auf welcher Seite sie stehen.
Jede Preiserhöhung eines jeden Grundversorgers löst mindestens ein Verfahren aus! Einkommensgarantie für die Juristerei und für Sachverständige, Dauerarbeitsplätze in Rechtsabteilungen.
Da sollte einfach eine bessere Regelung her!
In den Vertragsverhältnissen außerhalb der Grundversorgung sieht es völlig anders aus. Man hat eine zeitlich begrenzte Preisgarantie vereinbart, hat ein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen oder wechselt bei passender Gelegenheit den Versorger. Da ist ja inzwischen ein Markt entstanden und jeder kann und sollte dessen Mechanismen nutzen.
Das AGB-Recht schützt den einzelnen Kunden, der sich von seinem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis betrogen fühlt.
Sollten sich die Versorger in irgendwelchen Hinterzimmern zu einer Erhöhungsaktion verabreden, dann würden irgendwann das Kartellamt und die Staatsanwaltschaften tätig werden.
Was wir zur Zeit erleben, das ist doch lediglich die Bewältigung einer für die Versorger unrühmlichen aber offenbar sehr teuer werdenden Übergangszeit von der Kaiserlichen Gasanstalt zum, in einem funktionierenden Markt, erfolgreichen Unternehmen.
Da scheinen sie sich völlig verzockt zu haben! :]
RR-E-ft:
@jroettges
Ich sehe Ihr ernsthaftes Bemühen und deshalb Ihr Unverständnis in allen Ehren.
In der Grundversorgung gibt es keine AGB und kein zur Anwendung kommendes AGB- Recht.
Ist im Sondevertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder unwirksam, so ist der Versorger weder berechtigt noch verpflichtet, den Preis nachträglich einseitig abzuändern. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragsbeendigung durch wirksame ordnungsgemäße Kündigung für beide Vertragsteile gleichermaßen undzwar auch dann, wenn der Sondervertrag in einer Hochpreisphase abgeschlossen wurde.
Die Sonderverträge sind durch beide Vertragsteile gleichermaßen in überschaubarer Frist ordnungsgemäß kündbar.
Wenn der Lieferant Ihnen also den bisherigen Sondervertrag in überschaubarer Frist ordnungsgemäß ohne Begründung kündigt und es schließt niemand mit Ihnen einen neuen Sondervertrag ab, weil nun einmal niemand dazu verpflichtet ist, mit Ihnen einen Sondervertrag abzuschließen, dann stehen Sie möglicherweise recht schnell da wie Max in der Sonne.
Gas ließe sich wohl noch ersetzen.
Aber elektrischer Strom?
Machen Sie eben vollständig auf autarke Eigenerzeugung und pusten ggf. selbst ein eigenes Windrad an.
Gerade deshalb besteht zum Schutz von Kleinkunden die gesetzliche Grundversorgungspflicht.
Es wird auch niemals auch nur mindestens einer für andere klagen.
Da haben Sie sich etwas völlig falsch zusammengereimt!!!
Ein Billigkeitsprozess betrifft immer nur die daran direkt Beteiligten.
Wenn also Ihr grundversorgter Nachbar einen Billigkeitsprozess gewinnt, weil der Versorger seiner Darlegungs- und Beweislast in diesem Prozess nicht genügt (siehe das verlinkte Urteil des OLG Celle), dann haben Sie persönlich überhaupt nichts davon, weil Sie an diesem Prozess gar nicht beteiligt waren. Dafür ist es vollkommen unerheblich, ob Sie vom selben Grundversorger zum selben öffentlich bekant gegebenen Preis in der Grundversorgung beliefert werden oder nicht.
Der Versorger kann sich immerhin (zurecht) auf den Standpunkt stellen, ein Billigkeitsprozess mit Ihnen wäre ganz anders ausgegangen, jedenfalls hätte der Versorger sich dabei besser aufgestellt als in jenem Verfahren. Vom Ausgang eines Verfahrens kann jedenfalls nicht unbedingt auf den hypothetischen Ausgang eines tatsächlich (noch) gar nicht durchgeführten Billigkeitsprozesses mit einem anderen Kunden geschlossen werden.
Träumerle. ;)
Sie können bestehende Rechte ausüben, müssen es jedoch nicht.
Wenn Sie es nicht tun, macht es auch keiner für Sie.
Zwangsbeglückung ist nicht vorgesehen.
Der Grundversorger ist aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gesetzlich auch zu Preisabsenkungen verpflichtet (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Wenn Sie also meinen sollten, bei der Billigkeitskontrolle aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht ginge es nur um Preiserhöhungen, liegen Sie auch damit jedenfalls falsch.
Aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht einseitig festgesetzte Preise sind für den anderen Vertragsteil (grundversorgter Kunde) gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.
Diese gesetzliche Regelung des § 315 BGB kommt jedoch überhaupt nur dann zum Tragen, wenn sich der betroffene grundversorgte Kunde selbst auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit des einseitig festgesetzten Preises beruft. Sonst nicht.
Wer nach Unbilligkeitseinrede kürzt, muss damit rechnen, dass er verklagt wird. Ob er verklagt wird, ist offen. Es besteht auch die Möglichkeit, die einseitig festgestzten Preise als unbillig zu rügen und vollständig unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Dann hat man jedenfalls keine Zahlungsklage des Versorgers zu besorgen, sondern man kann selbst darüber entscheiden, ob und wann man innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren unter Berufung auf §§ 812, 315 BGB auf Rückzahlung klagt (siehe wiederum das verlinkte Urteil des OLG Celle).
Im Falle der Kürzung nach Unbilligkeitseinrede und in dessen Folge einer möglichen, aber keinesfalls garantierten Leistungsklage des Versorgers auf Zahlung verbleiben viele Möglichkeiten, darauf zu reagieren (sofortiges Anerkenntnis, einfaches Anerkenntnis, vollständiges Bestreiten....).
Meinetwegen können Sie bei Ihren Ansichten bleiben.
Nur richtiger werden diese eben nicht.
jroettges:
--- Zitat ---@jroettges
Ich sehe Ihr ernsthaftes Bemühen und deshalb Ihr Unverständnis in allen Ehren.
In der Grundversorgung gibt es keine AGB und kein zur Anwendung kommendes AGB- Recht.
Ist im Sondevertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder unwirksam, so ist der Versorger weder berechtigt noch verpflichtet, den Preis nachträglich einseitig abzuändern. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragsbeendigung durch wirksame ordnungsgemäße Kündigung für beide Vertragsteile gleichermaßen undzwar auch dann, wenn der Sondervertrag in einer Hochpreisphase abgeschlossen wurde.
Die Sonderverträge sind durch beide Vertragsteile gleichermaßen in überschaubarer Frist ordnungsgemäß kündbar.
Wenn der Lieferant Ihnen also den bisherigen Sondervertrag in überschaubarer Frist ordnungsgemäß ohne Begründung kündigt und es schließt niemand mit Ihnen einen neuen Sondervertrag ab, weil nun einmal niemand dazu verpflichtet ist, mit Ihnen einen Sondervertrag abzuschließen, dann stehen Sie möglicherweise recht schnell da wie Max in der Sonne.
Gas ließe sich wohl noch ersetzen.
Aber elektrischer Strom?
Machen Sie eben vollständig auf autarke Eigenerzeugung und pusten ggf. selbst ein eigenes Windrad an.
Gerade deshalb besteht zum Schutz von Kleinkunden die gesetzliche Grundversorgungspflicht.
Es wird auch niemals auch nur mindestens einer für andere klagen.
Da haben Sie sich etwas völlig falsch zusammengereimt!!!
Ein Billigkeitsprozess betrifft immer nur die daran direkt Beteiligten.
Wenn also Ihr grundversorgter Nachbar einen Billigkeitsprozess gewinnt, weil der Versorger seiner Darlegungs- und Beweislast in diesem Prozess nicht genügt (siehe das verlinkte Urteil des OLG Celle), dann haben Sie persönlich überhaupt nichts davon, weil Sie an diesem Prozess gar nicht beteiligt waren. Dafür ist es vollkommen unerheblich, ob Sie vom selben Grundversorger zum selben öffentlich bekant gegebenen Preis in der Grundversorgung beliefert werden oder nicht.
Der Versorger kann sich immerhin (zurecht) auf den Standpunkt stellen, in einem Billigkeistprozess mit Ihnen hätten Sie sich dümmer angestellt als der erfolgreiche Nachbar, jedenfalls hätte der Versorger sich dabei besser angestellt als in jenem Verfahren.
Träumerle.
Sie können bestehende Rechte ausüben, müssen es jedoch nicht.
Wenn Sie es nicht tun, macht es auch keiner für Sie.
Zwangsbeglückung ist nicht vorgesehen.
Der Grundversorger ist aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gesetzlich auch zu Preisabsenkungen verpflichtet (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Wenn Sie also meinen, bei der Billigkeitskontrolle aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht ginge es nur um Preiserhöhungen, liegen Sie auch damit jedenfalls falsch.
Aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht einseitig festgesetzte Preise sind für den anderen Vertragsteil (grundversorgter Kunde) gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.
Diese gesetzliche Regelung des § 315 BGB kommt jedoch überhaupt nur dann zum Tragen, wenn sich der betroffene grundversorgte Kunde selbst auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit des einseitig festgesetzten Preises beruft. Sonst nicht.
Wer nach Unbilligkeitseinrede kürzt, muss damit rechnen, dass er verklagt wird. Ob er verklagt wird, ist offen. Es besteht auch die Möglichkeit, die einseitig festgestzten Preise als unbillig zu rügen und vollständig unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Dann hat man jedenfalls keine Zahlungsklage des Versorgers zu besorgen, sondern man kann selbst darüber entscheiden, ob und wann man innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren unter Berufung auf §§ 812, 315 BGB auf Rückzahlung klagt (siehe wiederum das verlinkte Urteil des OLG Celle).
Im Falle der Kürzung nach Unbilligkeitseinrede und in dessen Folge einer möglichen, aber keinesfalls garantierten Leistungsklage des Versorgers auf Zahlung verbleiben viele Möglichkeiten, darauf zu reagieren (sofortiges Anerkenntnis, einfaches Anerkenntnis, vollständiges Bestreiten....).
Meinetwegen können Sie bei Ihren Ansichten bleiben.
Nur richtiger werden diese eben nicht.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft
Wo habe ich behauptet, dass es in der Grundversorgung ein AGB-Recht gäbe?
Mit Ihnen zu diskutieren fällt immer schwerer. Deshalb tun es auch die wenigsten.
Ihre bemittleidenden Bemerkungen über meine vergeblichen Bemühungen sollten Sie sich sparen, lieben vernünftig lesen und auch die Meinungen anderer respektieren.
Sie breiten auch unnötigerweise immer wieder oberlehrerhafte Darstellungen von Sachverhalten aus, die jeder intus hat, wenn er nur lange genug in diesem Forum unterwegs gewesen ist. Da wäre weniger oft deutlich mehr und besser!
Sie haben als \'Moderator\' erhebliche Rechte und auch durch Ihre juristisch äußerst gewichtigen Beiträge eine herausragende Stellung in diesem Forum, zu recht.
Ich appelliere an Sie, stärker als Moderator und weniger als Allmächtiger zu wirken sonst diskutieren Sie am Ende nur noch mit @Black und dieses Forum hier wird zur Leichenhalle. Jede Diskussion mit Totschlagargumenten abzubügeln kann nicht die Aufgabe eines Moderators sein. ;)
P.S. Muss ich jetzt die Liquidierung fürchten oder wird dieser Beitrag nur Ihrer Zensur zum Opfer fallen?
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