Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen
jroettges:
--- Zitat ---@jroettgen
Wenn ich direkt angesprochen werde, kommt es zuweilen vor, dass ich etwas sehr direkt antworte. Manchmal auch zu direkt. Das ist auch mir hinlänglich bekannt.
Andersdenkende werden von mir jedoch nicht liquidiert. (\"Die aus Zossen werden erschossen.\")
Ich gehe auch nicht über Leichen.
Ich verteile noch nicht einmal öffentlich Zensuren.
--- Ende Zitat ---
Nachdem Sie die Begriffe nachträglich in Fett gesetzt haben, wird es Ihnen auch nicht schwer fallen, meinen Nutzernamen hier im Forum richtig zu schreiben.
--- Zitat ---Träumerle. ;)
--- Ende Zitat ---
Stellt das etwa keine Zensur dar?
RR-E-ft:
@jroettges
Pardon, wenn ich mich einmal vertippt habe und deshalb etwaig eine Verwechslungsgefahr begründet worden sein sollte.
Ich weiß nicht, was Sie unter einer Zensur verstehen und wie das bei Ihnen diesbezüglich sonst praktiziert wird.
Soweit ich mich erinnern kann, war das selbst bei uns früher keine Zensur.
Und dabei verstand man von Zensur hier recht viel.
Es ist wohl alles gesagt.
Lothar Gutsche:
Vor einigen Monaten bin ich in diesem Thread dafür getadelt worden, es könne keine Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen geben. Nun zeichnet die aktuelle Diskussion in dem Thread \"BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?\" ein völlig anderes Bild. Es geht um Gastarifkunden in Ravensburg, also Kunden in der Grundversorgung und nicht um Sondervertragskunden und deren Preisänderungsklauseln.
Die bisherige Preisgestaltung der Energieversorger ist eben auch in der Grundversorgung nicht transparent. Dem Verbraucher ist die Prüfung auf Billigkeit nur möglich, wenn er hohe Prozesskostenrisiken mit eventuell extrem hohen Gutachterkosten und auch das Risiko der Zinskosten für unrechtmäßig gekürzte Rechnungsbeträge tragen will. Zu Beginn des Verfahrens sind für den Verbraucher die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Höhe der Risiken nicht abschätzbar. Das hat mit Transparenz der Preisfindung und der Verfahrenskosten und günstigen Verfahren zur Streitbeilegung im Sinne der RICHTLINIE 2003/55/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG nichts zu tun.
Begonnen hat der Blick auf die EU-Richtlinien mit dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 14.12.10 unter Az. 12 U 49/07, im Fall von Gas-Sonderkunden der EWE die seltsamen Auslegungen des VIII. Zivilsenats des BGH dem EuGH vorzulegen. Der EuGH soll prüfen, ob die seltsamen Rechtsansichten des Ball-Senats mit den EU-Richtlinien zur Transparenz vereinbar sind. Wegen der Details verweise ich auf den Thread im Energienetzforum unter http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14848. Dadurch sah sich der VIII. Zivilsenat des BGH offenbar genötigt, seine schöpferische Tätigkeit als Alternativ-Gesetzgeber zumindest in Teilen zu beenden und seinerseits die EU-Richtlinien zu berücksichtigen. In dem Thread „BGH, B. v.09.02.11 VIII ZR 162/09 - Vorlagenbeschluss EuGH“ lässt sich nachlesen, dass der Ball-Senat am 9.2.2011 dem Beispiel des OLG Oldenburg folgte und dem EuGH für Gas-Sondervertragskunden der RWE Westfalen-Weser-Ems einige Fragen vorlegte.
Und jetzt gelangt erstmals die Grundversorgung auf den Prüfstand. Warum sollten auch grundversorgte Kunden hinsichtlich des Verbraucherschutzes schlechter gestellt werden als Sondervertragskunden? Es geht um das Versagen des deutschen Gesetzgebers, die EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz in der Energieversorgung in Deutschland umzusetzen. Und für das Versagen haftet nun einmal der Staat, wie ich es im Eingangsbeitrag dieses Threads beschrieben hatte.
Für den Anfang sind die Hinweise nützlich, die Professor Dr. Kurt Markert in einem Interview mit Herrn Dr. Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher gibt, siehe im Thread „BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?“ am 09.07.2011 10:53 unter BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
In meinem eigenen Zivilprozess mit den Stadtwerken Würzburg spielt das Preisanpassungsrecht keine Rolle, da ich nach dem bisherigen Prozessverlauf mit meinen Stadtwerken darüber einig bin, dass die Stadtwerke die Leistung und speziell die Preise einseitig bestimmen soll. Ich bestehe „nur“ auf der Anwendung von § 315 BGB und darauf, dass bei der Billigkeitsprüfung speziell die Vorgaben des Kartellrechts, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Kommunalrechts berücksichtigt werden. Statt der Frage um irgendwelche vermutlich unwirksame Preisänderungsklauseln frage ich nach den ökonomischen Grundlagen der Preise und Kosten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
PLUS:
Apropos \"Staatshaftung\", die Verantwortung des Staates muss wieder zum Tragen kommen. Aktuell wird zum Beispiel erwartet, dass die privaten Gläubiger der Griechenlandanleihen auf ihr Geld verzichten sollen. Vor wenigen Jahren waren die Anleihen noch mit AAA bewertet und es gab keine zweisstelligen Renditen dafür. Die Euroeinführung unter Tarnen und Täuschen hat das Schuldenmachen ermöglicht. Verantwortlich ist auch der deutsche Staat. Er kassiert dabei auch noch die Steuern für Zinsen und beim zu verantwortenden Verlust will er sich aber nicht beteiligen. Selbst steuerlich lässt man den Gläubiger im Regen stehen. Nach einem BFH-Urteil vom 7.12.10 sollen Verluste aufgrund der Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners zum nichtsteuerbaren Bereich gehören. Die Bonität war wohl nie gegeben (Tarnen und Täuschen). Jetzt verdienen Spekulanten und der Staat macht sich aus dem Staube. Das geht so nicht weiter. Fehler und Verschulden des Staates zu Lasten einzelner Bürger müssen vom Staat gedeckt werden.
Die Rechtsprechung hat jetzt wenigstens die steuerliche Seite bei den Zivilprozesskosten korrigiert. Der Bürger darf sie wieder bei der Steuer geltend machen.
--- Zitat ---Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
...
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
--- Ende Zitat ---
PM BFH
RR-E-ft:
Mit \"Apropos\" beginnt erfahrungsgemäß oft eine Einladung zu einem ausufernden Palaver, ohne sich auf den Kern der vorhandenen Diskussion zu beschränken/ konzentrieren.
Das Apropos hat jedenfalls mit der Sachdiskussion des Threads rein gar nichts zu tun.
Apropos, wie ließe sich ausuferndes Palaver wohl zukünftig am besten vermeiden?
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