Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dazu zählt auch, dass man sein rechtliches Anliegen in mündlicher Verhandlung vortragen kann.
Und dazu wiederum zählt auch, dass man die Gesetzesnormen, auf die es nach der eigenen Rechtsauffassung für die Streitentscheidung ankommt, mit dem Gericht erörtert.
--- Ende Zitat ---
Wobei ich schon viele Gerichte erlebt habe, deren Vorstellung von einer Hauptverhandlung darin besteht kurz die derzeitige Rechtsauffassung des Gerichtes zu verkünden und relativ unwillig auf den Wunsch nach inhaltlicher Erörterung reagiert.
Andere Richter bevorzugen es auch gerne völlig unvorbereitet mit bestenfalls rudiementären Kenntnissen vom Sachverhalt in die Verhandlung zu ziehen, mit dem Hinweis die Rechtslage sei völlig offen und die Parteien mögen sich daher doch bitte vergleichen. Hier kann man zwar inhaltlich argumentieren aber in der Regel bleibt dann beim Richter nichts hängen.
RR-E-ft:
@Black
Ja so etwas kommt einem zuweilen vor. Furchtbar!
Ebenso wie 10- Minuten- Termine auf der Terminsrolle.
Dem muss seitens der Anwaltschaft entschieden entgegen getreten werden.
Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung richtet sich nicht nach den Wünschen eines Gerichts (oder dessen Mittagspause), sondern nach der Prozessordnung.
Jede Partei muss ausreichend Gelegenheit haben, das Gericht mit eigenen Argumenten zu überzeugen und muss damit gehört werden.
Wenn man also etwas zu sagen hat, verlangt man das Wort und trägt vor, ob es dem Gericht gerade passt oder nicht.
Zur Not muss die mündliche Verhandlung unterbrochen und für eine Fortsetzung vertagt werden.
Man kann wohl verlangen, dass eigene vorgetragene Rechtsaufassungen, sofern sie nicht bereits in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sind, in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen werden.
Das Gericht darf sie dann bei Meidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht in seiner Entscheidung übergehen.
Und deshalb ist es richtig und wichtig, für alle Fälle auch den Text, wenn nicht gar die Kommentierung zur Prozessordnung in aktueller Auflage bei sich zu führen.
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte sind es den vertretenen Parteien schuldig, deren Anliegen umfassend Gehör vor Gericht zu verschaffen.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der vertretenen Partei auch gegenüber dem Gericht gewahrt werden.
=======================================
Nun sind wir aber weit abgekommen von Lothar Gutsche´s neuer These, die eigentlich den Kern der Diskussion bilden sollte. Mea culpa.
Lothar Gutsche:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Themenstarter vertritt die These, eine Preisintransparenz würde eine Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenem Billigkeitsprozess begründen. Hört sich gut an.
Der Beitrag dazu ist recht umfangreich geraten, lässt jedoch Wesentliches vermissen.
Wenn es um Haftungsansprüche geht, stellt sich zunächst immer die Frage nach einem konkreten Schaden und nach einer haftungsbegründenden sowie nach einer haftungsausfüllenden Kausalität.
Möglicherweise kann uns der Vertreter der o. g. These deshalb zunächst aufzeigen, wie man nach seiner Auffassung den Schaden im konkreten Einzelfall ermittelt und worin die haftungsbegründete und die haftungsausfüllende Kausalität im konkreten Einzelfall zu suchen sein sollten.
Es ist leider so, dass nicht alle im Schadensrecht im Allgemeinen und im Staatshaftungsrecht im Besonderen gut besattelt sind.
--- Ende Zitat ---
Zunächst einmal habe ich im Schlußsatz meines Eingangsbeitrags darauf hingewiesen, dass der betroffene Energieverbraucher unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte. Dieser Anwalt sollte sich dank seiner Ausbildung zum Volljuristen hinreichend gut im Schadensrecht und im Staatshaftungsrecht auskennen. Mir als Laien in der Gas-Grundversorgung kommt es schon als Schaden vor, wenn mir bei einem Billigkeitsstreit als Beklagter um z. B. 500 Euro gekürzte Gasrechnungen laut Gerichtsurteil vom Energieversorger die Billigkeit bewiesen wird und ich obendrein 15.000 Euro Gutachterkosten tragen müsste.
Nach Ihrem sehr vernünftigen Vorgehen ließen sich die hohen Sachverständigenkosten und sogar die übrigen Verfahrenskosten durch ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vermeiden. Dann gäbe es überhaupt keinen Schaden. Falls ich doch die Gerichtskosten tragen müsste, weil ich \"durch mein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben\" habe, dann wären die Gerichtskosten mein Schaden. Im Sinne der Transparenz aus der europäischen Gas-Richtlinie wären diese Gerichtskosten aber vermeidbar, wenn ich vor Beginn des Prozesses oder besser schon bei der 1. Kürzung meiner Gasrechnung hätte erkennen können, ob der Preis billig ist oder nicht.
Wie der User „__hp__“ in seinem Beitrag vom 27.12.2010 unter http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=77495#post77495 zeigte, habe ich mangels Informationen überhaupt keine Anhaltspunkte über die Billigkeit oder Unbilligkeit des Gaspreises bei meinem Versorger. Sobald ich meine Gasrechnung wegen vermeintlicher Unbilligkeit kürze, die Unbilligkeit einwende und von meinem Versorger deswegen verklagt werde, stürze ich mich in der Sprache von „__hp__“ blind in das Gerichtsverfahren und kann überhaupt nicht den Prozessausgang vorhersehen. Wäre die Gas-Richtlinie 2003/55/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2003 in Deutschland auch in Bezug auf den Verbraucherschutz umgesetzt worden, dann hätte ich mir den Schaden in Form vermeidbarer Gerichtskosten erspart.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wie aufgezeigt betrifft ein Vertragsverletzungsverfahren nur Unterlassungen unseres Gesetzgebers.
Es ist hingegen wohl ungeeignet, eine ungenügende Umsetzung der vom deutschen Gesetzgeber bereits geschaffenen materiellen Rechtlage durch die nationalen Gerichte zu korrigieren.
Letztere ist jedoch das eigentliche Problem.
Dafür wiederum kann man keine Regierung veranwortlich machen, weil sie die Rechtsprechung selbst nun einmal nicht in der Hand hat.
--- Ende Zitat ---
Im Eingangsbeitrag dieses Threads hatte ich in Abschnitt 5 die Entscheidung EuGH, C-224/01, Slg. 2003, I-10239ff., vom 30. September 2003, siehe z. B. bei http://lexetius.com/2003,1907, zitiert. Nach dieser Entscheidung zu dem Universitätsprofessor Gerhard Köbler kann auch aus judikativem Unrecht ein Schadenersatzanspruch resultieren: Demnach sind die EU-Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Wenn also der BGH gegen europäische Richtlinien verstößt und mir daraus ein Schaden entsteht, dann könnte ich daraus einen Schadenersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland ableiten. Natürlich muss ich den Verstoß und die Kausalität für meinen Schaden nachweisen. Das würde ich nur unter Zuhilfenahme eines versierten Rechtsanwaltes tun.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Im Eingangsbeitrag dieses Threads hatte ich in Abschnitt 5 die Entscheidung EuGH, C-224/01, Slg. 2003, I-10239ff., vom 30. September 2003, siehe z. B. bei http://lexetius.com/2003,1907, zitiert.
--- Ende Zitat ---
Zitiren ist ein erster Schritt.
Man muss die zitierte Entscheidung jedoch auch auswerten.
Demnach kommt eine Staatshaftung wegen einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung nur in Betracht, wenn
1.
eine europäische Norm dem Einzelnen unmittelbar einen Anspruch verleiht,
2.
der Einzelne sich in einem Verfahren vor dem nationalen Gericht auf die Verletzung dieses ihm durch eine europäische Norm eingeräumten Rechts beruft,
3.
das nationale letztinstanzliche Gericht die Frage hierüber nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt,
4.
der Einzelne deshalb durch das letztinstanzliche nationale Gericht tatsächlich in einem solchen Recht verletzt ist,
5.
der Verstoß offenkundig ist, also entweder auf Vorsatz beruht oder der Rechtsirrtum nicht entschuldbar erscheint.
Und was soll nun hinsichtlich eines normalen Billigkeitsprozesses unter all die einzelnen Punkte subsumiert werden?
Es fällt schwer, einen Schaden sowie eine haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, wie sie auch der EuGH für die Auslösung einer Staatshaftung verlangt, auch nur im Ansatz zu erkennen.
Mir fehlt ehrlich gesagt der Blick dafür.
Ersichtlich ist nur, dass wohl jedenfalls bereits in einem Prozess vor dem nationalen Gericht (Billigkeitsprozess) die Verletzung des Einzelnen in einem Recht, das ihm eine europäische Norm unmittelbar verschafft, geltend gemacht wird.
Gibt es iregendwo einen solchen Billigkeitsprozess?
Auf welches unmittelbare Recht aus einer europäischen Norm hätte sich der Einzelne dabei zu berufen?
Sollten betroffene Verbraucher dann wohl besser nicht zu einem Spezialisten für Energierecht, sondern eher zu einem Spezialisten für Europarecht?
Denn es käme ja bereits in der Klageerwiderung darauf an.
RR-E-ft:
Nach den EU-Richtlinien sollen Kleinkunden besonders geschützt werden.
In der Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber die Grund- und Ersatzversorgung geschaffen.
Demnach haben Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG Anspruch auf Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG.
Grundversorger sind gem. § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet, unter Beachtung ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Allgemeine Preise der Grundversorgung einseitig festzusetzen, anschließend öffentlich bekannt zu geben und hiernach jeden Haushaltskunden, der dies möchte, ausschließlich zu diesem einseitig festgestzten Preis zu versorgen.
Der Gesetzgeber hat weiter die Möglichkeit eröffnet, die in Umsetzung der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht einseitig festgesetzten Preise gerichtlich auf ihre Angemessenheit und Vertragsgemäßheit kontrollieren zu lassen, § 315 BGB. Gerichtlich kontrollierbar ist hierüber, ob die aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht vom Grundversorger einseitig festgesetzten jeweiligen Allgemeinen Preise tatsächlich eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ermöglichen. Es kommt dabei eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 in Betracht.
Zunächst kann sich der betroffene Haushaltskunde gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB einfach und unkompliziert auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit einseitig festgesetzter Preise berufen und einen Billigkeitsnachweis verlangen.
Bei einer Leistungsklage des Versorgers danach steht dem betroffenen Kunden in der Regel die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO offen.
Im Rahmen der Leistungsklage des Versorgers darauf trägt der Versorger die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit. Der betroffene Kunde kann sich weitestgehend gegenüber dem notwendigen Vortrag des Versorgers zu den Kalkulationsgrundlagen gem. § 138 Abs. 4 BGB durch Bestreiten mit Nichtwissen erklären.
In welchem europäischen Land gibt es denn einen wirkungsvolleren Schutz der Kleinkunden im Energiebereich?
In welchem europäischen Land hat der Kleinkunde eine ebenso einfache und effektive Möglichkeit, die Preisbestimmung des Grundversorgers gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn er dies möchte?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln