Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen

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RR-E-ft:
@jroettges

Wenn der Sachverhalt zur Billigkeitskontrolle bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht hier bereits im Übermaß ausgebreitet worden sein sollte, stellt sich die Frage, weshalb dann immer noch so viele Irrtümer erscheinen können, etwa darüber, mindestens einer müsste für andere klagen.

Ich wollte mich mit dem Unverständnis nicht abfinden, sondern durchaus plastisch vor Augen führen, wo wohl erhebliche Irrtümer bestehen müssen.

Gern würde man  Sie mit oberlehrerhaften Belehrungen in Ruhe und ihre Auffassungen unkommentiert stehen lassen. Sie müssen ja schließlich selbst versuchen, damit auf die eine oder andere Art  glücklich zu werden. Nur irgendwie kommentieren muss man zu Tage getretene Irrungen und Wirrungen dann ja wohl doch, so dass sich für andere nicht der Eindruck ergibt, diesen würde zugestimmt.

bolli:

--- Zitat ---Original von jroettges
In den Vertragsverhältnissen außerhalb der Grundversorgung sieht es völlig anders aus. Man hat eine zeitlich begrenzte Preisgarantie vereinbart, hat ein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen oder wechselt bei passender Gelegenheit den Versorger. Da ist ja inzwischen ein Markt entstanden und jeder kann und sollte dessen Mechanismen nutzen.

Das AGB-Recht schützt den einzelnen Kunden, der sich von seinem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis betrogen fühlt.
--- Ende Zitat ---
Fraglich ist nur, wie Sie einen ANGEMESSENEN Preis für Ihr lebenswichtiges Gut Energie, auf das Sie meist nicht verzichten können, garantieren wollen. Beim Oligopol der Importeure und deren z.T. aufgebauter Verwertungskette bis zum Endverbraucher haben Sie letztendlich kaum eine Möglichkeit, einen wirklich günstigen Preis zu erzielen. Sie können immer nur unter dem \"geringesten Übel\" auswählen. Der anzuerkennende Vertragspreis ist aber bei allen Anbietern zu hoch. Und erstaunlicherweise wechseln sich die Anbieter bei Preiserhöhungen und -senkungen schön ab, so dass immer irgendeiner seinen Vorteil hat und letztlich alle zufrieden sind, nur der Verbraucher nicht.

Das erinnert mich fatal an den Benzinpreis und dessen Sprünge rauf und runter und bei weitem nicht immer mit dem berühmten Ölpreis begründbar. Nur, hier kann ich nicht nur ggf. woanders tanken sondern auch ggf. \"einfach\" auf andere Transportmittel ausweichen (Fahrgemeinschaft, ÖPNV, etc.). das geht beim Strom leider nicht so einfach.


--- Zitat ---Original von jroettges
Sollten sich die Versorger in irgendwelchen Hinterzimmern zu einer Erhöhungsaktion verabreden, dann würden irgendwann das Kartellamt und die Staatsanwaltschaften tätig werden.
--- Ende Zitat ---
Jupp, wenn sie irgendwann mal erwischt werden, weil sie blöderweise ihre Abstimmungszettel liegen gelassen haben.  X(

Und wenn denn tatsächlich irgendwann einmal so was auffliegt, so habe ich als Verbraucher auch nichts davon, da die Strafen mir nicht unmittelbar im Verhältnis zu meinem Verbrauch direkt zugute kommen sondern in Staatssäckel fließen. Hilft mir also auch nicht unbedingt.

Dem gegenüber kann ich in der Grundversorgung SOFORT reagieren, wenn ich meine, dass was nicht stimmt. Die Preise müssen auch PREISGÜNSTIG sein, was zwar zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der aber durchaus seine Grenzen hat und die sind deutlich enger als beim Sondervertrag im freien Markt.
Problematisch wird\'s zugegebenermaßen halt dann, wenn die Judikative die Vorgaben der Legislative nicht so umsetzt, wie diese sich das möglicherweise vorgestellt hat. So kann man das bei der Sockelpreistheorie des VIII. BGH-Senats sehen, nützt einem aber auch erstmal nichts. Und bis die Legislative sich wieder einmal, wenn überhaupt, auf den Weg macht, die Judikative in der Weise zu rüffeln, indem man (Gesetzgeber) das Gesetz NOCH GENAUER fasst, vergeht meistens eine LANGE ZEIT, zumal, wenn es sich um Regelungen handelt, wo die Interessen der Parteien sehr unterschiedlich liegen (Regulierung, Nichtregulierung des Marktes etc.) und somit eine verbraucherfreundliche Regelung nicht so leicht Mehrheiten findet.

Also sollte man nicht zu sehr auf die Grundversorgung und den Billigkeitsprozess schimpfen, die Alternativen sind leider bescheiden.  :evil:

RR-E-ft:
@jroettgen

Wenn ich direkt angesprochen werde, kommt es zuweilen vor, dass ich etwas sehr direkt antworte. Manchmal auch zu direkt. Das ist auch mir hinlänglich bekannt.

Andersdenkende werden von mir jedoch nicht liquidiert. (\"Die aus Zossen werden erschossen.\")
Ich gehe auch nicht über Leichen.
Ich verteile noch nicht einmal öffentlich Zensuren.

@bolli

Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht hat schon nichts mit Monopolstellung oder auch nur überragender Marktmacht oder einem Missbrauch derselben zu tun. Derlei Dinge spielen im Kartellrecht eine Rolle.

Bei der Billigkeitskontrolle geht es schlicht und ergreifend nur darum, ob der einseitig festgesetzte Preis zutreffend unter Abwägung der (gegenläufigen) objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks (vorliegend: möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und/oder  Gas) gebildet und bestimmt wurde.

Die Billigkeitskontrolle kann ergeben, dass der einseitig bestimmte Preis unverbindlich ist, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Der Versorger trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner einseitigen Preisbestimmung.  

Bei einer kartellrechtswidrigen Preisbestimmung ist hingegen nicht der gesamte Preis unverbindlich, sondern lediglich  in dem Umfange nicht geschuldet, wie er auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beruht. Dabei trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt und in welchem Umfang der Preis auf einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beruht. Das kann ein jeder auch hinsichtlich  der Tankstellenpreise versuchen.... Viel Erfolg dabei!
Viele schimpfen auch diesbezüglich nur wie ein Rohrspatz, als wenn Schimpfen etwas ändern würde.  

Billigkeitskontrolle und kartellrechtliche Preishöhenkontrolle  sind zwei vollkommen unterschiedliche paar Schuhe.

Eine aufgrund einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht erfolgte einseitige Preisbestimmung kann auch dann unbillig und deshalb unverbindlich sein, wenn die zur Preisbestimmung verpflichtete Partei gar keine marktbeherrschende Stellung hat, eine solche folglich auch gar nicht erst missbräuchlich ausnutzen kann. (Beipiel: Einseitig festgesetzter Honoraranspruch eines Patentanwalts).

Ich möchte Ihnen hiermit ausdrücklich nicht persönlich unterstellen, dass Sie dies bisher nicht gewusst hätten.

Andere wussten es wohl noch nicht.


--- Zitat ---Original von jroettges
Sollten sich die Versorger in irgendwelchen Hinterzimmern zu einer Erhöhungsaktion verabreden, dann würden irgendwann das Kartellamt und die Staatsanwaltschaften tätig werden.
--- Ende Zitat ---

Es gab Ermittlungen des Bundeskartellamtes und der EU- Kommission gegen E.ON und RWE.
Dass die betroffenen Kunden im Ergebnis unmittelbar etwas davon gehabt hätten, ist nicht ersichtlich.

Ich nenne entsprechende Gedankengänge deshalb Wunschdenken, Schwärmerei, Träumerei.

Wenn ich deshalb kritisiert werde, kann ich sehr gut damit leben.

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@bolli

Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht hat schon nichts mit Monopolstellung oder auch nur überragender Marktmacht oder einem Missbrauch derselben zu tun. Derlei Dinge spielen im Kartellrecht eine Rolle.

--- Ende Zitat ---
Ich wüsste nicht, wo ich dieses behauptet hätte. ???

Ich habe lediglich die Strukturen IM SONDERVERTRAG mit den Möglichkeiten der Billigkeitskontrolle in der gesetzlichen Grundversorgung verglichen und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Preisfindung und deren Überprüfbarkeit angesprochen. Da war nach meiner Beurteilung nichts von dem mir \"unterstellten\" oder \"angedeutetem unterstellten\" drin.

Wie Sie meinen Ausführungen mit ein wenig gutem Willen durchaus entnehmen können, ist mir der Unterschied zwischen einem Kartellrechtsverfahren (wo der Kunde aus der Vergangenheit mal nichts von hat, wie auch ich schon bemerkt hatte) und einem Billigkeitsverfahren (wo es erstmal ausschließlich um die Preise im individuellen Vertragsverhältnis zum Verbrauchers geht) durchaus bekannt.

Ist wohl derzeit ne schwere Zeit mit soviel Dunkelheit. Da hilft Licht beim Lesen.  ;)

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

@bolli

Billigkeitskontrolle und kartellrechtliche Preishöhenkontrolle  sind zwei vollkommen unterschiedliche paar Schuhe.

Eine aufgrund einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht erfolgte einseitige Preisbestimmung kann auch dann unbillig und deshalb unverbindlich sein, wenn die zur Preisbestimmung verpflichtete Partei gar keine marktbeherrschende Stellung hat, eine solche folglich auch gar nicht erst missbräuchlich ausnutzen kann. (Beipiel: Einseitig festgesetzter Honoraranspruch eines Patentanwalts).

Ich möchte Ihnen hiermit ausdrücklich nicht persönlich unterstellen, dass Sie dies bisher nicht gewusst hätten.
Andere wussten es wohl noch nicht.
--- Ende Zitat ---

HERR, mach Licht!  :D

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