Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG

Kündigung + Grundversorgung

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berghaus:
Es wird Zeit, dass der Hauptmoderator RR-E-ft mal zur Ordnung ruft.

Wir wollen hier sachlich diskutieren und nicht wegen unserer Wortwahl von einem sogenannten \"Moderator\" mit 13.264 Beiträgen, von denen viele unsachlich waren, in die Pfanne gehauen werden.

moderat = gemäßigt (Duden)

berghaus 27.12.10

contragas:
Endlich mal jemand der sagt was hier abgeht.
Wollte eigentlich nur einen Tip wie ich weiter vorangehe,
Gibt wahrscheinlich mehr Menschen, welche nach fast 20 Jahren nicht mehr Ihre Verträge kennen bzw. fein säuberlich abgeheftet haben, als soche , welche alles wissen.


Gruß

contragas:
@RR-E-ft ,
warum muß man Ihnen alles aus der Nase ziehen?
Vermutlich wissen Sie genau welche Verträge im allgemeinem 1992 in Südthüringen abgeschlossen wurden, warum mauern Sie ?

Gruß

bolli:
@contragas

RR-E-ft hat manchmal eine etwas eigenwillige Art, seine Meinung kundzutun, aber wenn man seine Beiträge mal um die pointierten Aussagen bereinigt und analysiert, so kommt man meist auch ans Ziel.

Es nützt IHNEN gar nichts, zu wissen, welche Verträge 1992 in Südthüringen im allgemeinen abgeschlossen wurden. Sie müssen im Zweifelsfall beweisen, dass SIE einen solchen Vertrag ebenfalls abgeschlossen haben. Da reicht nicht der Anschein. NUR mit den Vertragsinhalten IHRES Vertrages können Sie was anfangen. Was andere möglicherweise für Verträge hatten, mag interessant sein für das Allgemeinwissen, was es denn seinerzeit alles für Verträge so gab, hat für IHRE Rechtsangelegenheit aber erstmal keine größere Bedeutung. Wenn SIE behaupten, AUCH einen solchen Vertrag, wie er seinerzeit üblicherweise in Südthüringen abgeschlossen wurde, abgeschlossen zu haben, müssen Sie dieses bei Bedarf NACHWEISEN.

Es bleibt dabei, SIE müssen irgendwelche Belege/Hinweise finden, in welchem Vertragsverhältnis SIE beliefert wurden/werden. Findet sich irgendwo ein Sondervertragsverhältnis (und Sie berufen sich darauf), muss der Versorger nachweisen, dass er es irgendwann gekündigt hat, so er solches behauptet. Genauso muss ER auf Nachfrage Ihrerseits nachweisen, wo er (oder ein Rechtsvorgänger) ggf. ein Preisanpassungsrecht in diesem Vertragsverhältnis vereinbart hat. Auch muss ER ggf. das Vorhandensein von Kündigungsfristen belegen, falls Sie eine abweichende Behauptung aufstellen und z.B. von einer fehlenden Regelung ausgehen, da ja nichts schriftliches vorliegt (und dann ggf. wie von RR-E-ft dargelegt, von einem halben Jahr ausgehen)

Sollten Sie aufgrund Ihrer Rechnungen aus den 90er  Jahren und ggf. noch anderer Hinweise zum Schluss gelangen, SIE seien Sondervertragskunde, so können Sie sicherlich zunächst einmal behaupten, Sie seien bereits von Anfang an Sondervertragskunde gewesen und berechtigt den seinerzeitigen Vertragsanfangspreis als vereinbarten Preis für Gaslieferungen anzusetzen. Da spricht einiges für und wenn der Versorger was anderes behauptet, muss ER wieder den Beweis dafür antreten. Aber dazu müssen natürlich SIE den Vertragsanfangspreis recherchieren und dürfen nicht erwarten, dass Ihnen alles mundgerecht serviert wird. Schließlich verdienen Anwälte wie RR-E-ft mit u.a solchen Recherchen ihr Geld. Da darf man nicht zuviel erwarten an \"Individualberatung\". HIER gibt\'s normalerweise mehr die \"allgemeinen\" Tipps. Will man mehr, sucht man sich eben einen eigenen Anwalt, den man in Bezug auf seine konkrete Rechtslage besser Fragen kann, da er ggf. relevante Unterlagen sichten  oder gezielte Fragen auf den Einzelfall bezogen stellen kann, die die Allgemeinheit hier möglicherweise nicht so sehr interessieren.

Die Grundbasis für die eigene Informationsbeschaffung muss man schon selbst legen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man mit Kenntnis seines genauen Wohnortes nicht herausbekommen kann, wer seinerzeit der zuständige Gaslieferant gewesen sein sollte, zumal es damals meines Wissens nur Monopollieferanten gab. Zumindest war das in meinen Liefergebiet zu diesem Zeitpunkt noch so. Und dann ist der Weg zu etwaigen Preistabellen/-übersichten nicht mehr so weit. Da gibt es auch hier schon mal Hilfen.

RR-E-ft:
Der Versorger kann wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV grundsätzlich nur Sonderverträge ordentlich kündigen.

Dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Abschluss eines Sondervertrages wirksam vertraglich vereinbart wurde, hat der Versorger zu beweisen.

Wurde ein solches nicht wirksam vertraglich vereinbart, verbleibt es nach der zitierten Rechtsprechung des BGH bei der analogen Anwendung genannter gesetzlicher Regelungen, was eine Kündigungsfrist von sechs Monaten bedeuten kann.

Das sollte deutlich zum Ausdruck gekommen sein.
Jedenfalls wurde es hier deutlich geschrieben.

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