Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG
Kündigung + Grundversorgung
RR-E-ft:
zu weihnachten geht es zwar viel um glauben,
aber für das problem hilft glauben nicht weiter.
was soll es schon bedeuten, einen sondervertrag zu besitzen?
entweder man hat einen sondervertrag abgeschlossen und man ist deshalb sondervertragskunde.
oder man ist es eben nicht.
auf besitzfragen kommt es dafür jedenfalls nicht an, insbesondere nicht darauf, ob man etwa vertragsunterlagen im besitz hatte oder hat.
recht ist jedenfalls nichts beliebiges.
wenn der gasversorger sich auch nicht ums recht schreren mag,
darf der kunde jedoch nicht ebenso achtlos mit diesem umgehen.
contragas:
haben sich unsere Beiträge überschnitten, mein bearbeiteter zumindest.
Also verstehe ich es jetzt so, daß die Unterlagen nun doch nicht das Allerheiligste sind ?
denke ich allerdings die ganze Zeit schon.
wenn der Gesetzgeber vorschreibt, die Billigkeit muß vorhanden sein, dann darf wohl ein Versorger nichts anderes vereinbaren, es sei denn er weißt ausdrücklich darauf hin ?
RR-E-ft:
soweit man nicht etwa im besitz von religionsstiftenden urschriften ist, kann es sich dabei wohl nie um das allerheiligste handeln.
im rahmen der vertragsfreiheit können auch gasversorger alles mögliche vereinbaren.
sie sind insbesondere nicht verpflichtet, im rahmen der vertragsfreiheit verträge abzuschließen, in denen sie selbst vertraglich verpflichtet sind, nach vertragsabschluss den gaspreis der billigkeit entsprechend einseitig festzusetzen.
bisher sind demnach nur sonderverträge bekannt geworden, bei deren abschluss ein feststehender preis vereinbart wurde und es deshalb gerade nicht auf die billigkeit ankommen konnte (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08...).
schon die gasversorgung thüringen gmbh hatte den kunden bei widersprüchen schriftlich mitgeteilt, dass par. 315 bgb (billigkeit) auf deren verträge keine anwendung findet.
erfahrungsgemäß können sondervertragskunden, wenn es darauf ankommt, dies nicht widerlegen. mit diesen fakten müssen sich betroffene sondervertragskunden wohl abfinden.
im zweifel sind sondervertragskunden deshalb vertraglich verpflichtet, den bei vertragsabschluss vereinbarten gaspreis bis zur wirksamen vertragsbeendigung immer weiter zu bezahlen.
in diesem punkt hilft auch kein noch so gut gemeinter tip weiter.
contragas:
letztgenanntes ist doch gut,
bin gerne Bereit den Preis der bei Vertragsbschluß stand ,zu zahlen.
Glaube nicht, daß sich der Preis einmal zum negativen ändert. man sollte allerdings niemals nie sagen
;-))
RR-E-ft:
plötzlich kennt man den bei vertragsabschluss 1992 vereinbarten gaspreis wieder?
diesen vereinbarten preis muss man dann entsprechend vertraglicher verpflichtung auch wirklich bezahlen.
man kann und darf insbesondere nicht einfach behaupten, dieser (vertraglich vereinbarte) preis wäre unbillig !!!
damit wird man wohl keinen erfolg haben.
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