Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Stadtwerke bekommen kalte Füße
berghaus:
@h.terbeck
--- Zitat --- von h.terbeck 21.12.10
Und wenn ich diesen Rückforderungsanspruch mit der gerade eingegangenen Jahresrechnung verrechnen würde ?
--- Ende Zitat ---
Diese Frage verstehe ich immer noch nicht.
Nehmen wir mal die Preise aus Ihrem Beitrag hier vom 20.12.10, einen Jahresverbrauch von 25.000 kWh und lassen die Grundgebühr (ca. 144,- EUR) außen vor:
Beispiel:
Vertragspreis 1990 1,73 ct/kWh x 25.000 kWh = 432,50 EUR
Preis RWE 2005 2,30 ct x 25.000 kWh = 575,00 EUR
Gebilligter Preis h.terbeck 2010 ( 2005+Inflationsausgleich) 2,50 ct/kWh x 25.000 kWh = 625,00 EUR
Preis RWE 2010 4,93 ct/kWh x 25.000 kWh = 1.232,50 EUR
Wenn Sie 2010 Abschläge von 625,00 EUR bezahlt haben, gibt’s nichts zu verrechnen.
Die RWE hat 2010 Nachforderungen von 607,50 EUR + Nachforderungen für frühere Jahre gestellt.
Mit Rückforderungen aus den Jahren 2007 – 2009 könnten Sie nur die 625,00 EUR verrechnen oder aufrechnen, wenn Sie diese nicht gezahlt hätten, d.h. 2010 (oder auch schon vorher) nichts gezahlt hätten.
Und das auch nur dann, wenn Sie früher noch keine Rückforderungen gestellt oder aber die RWE den früher gestellten Rückforderungen nicht widersprochen hätte.
Wenn Sie seit 2005 immer nur den von Ihnen ‚gebilligten Preis‘ bezahlt haben, gibt es auch keine weiteren Rückforderungen mehr.
Diese gibt es nur, wenn Sie jetzt plötzlich den Vertragspreis von 1990 als den von Ihnen gebilligten Preis nehmen.
M.E. gelingt mit diesem Überraschungsmoment die Aufrechnung von zu Zahlendem mit Rückforderungen, denen vom Versorger noch nicht wiedersprochen wurde.
Legen Sie Ihren Abschlägen den Vertragspreis zugrunde und zahlen dann doch nichts, ist es schwer im Laufe der Zeit ein höheres Guthaben, das dem Versorger ja eigentlich zusteht, zu erarbeiten, um es dann plötzlich mit Ihren Rückforderungen zu verrechnen, die um so höher sind, wenn Sie einen niedrigen (unter Vorbehalt) gebilligten Preis ansetzen.
:DSchneller geht’s, wenn der Versorger monatlich angemessene Abschläge an Sie oder uns zahlt! :D
berghaus 22.12.10
bolli:
@Heinrich
Wenn Sie eine vernünftige Antwort wollen, müssen Sie Ihre Frage auch genau stellen.
--- Zitat ---Original von Heinrich
Das Schlimme bei den Stadtwerken Münster ist, wie sie mit allen Mitteln versuchen, ihren Kunden sogar die Berechnung ihrer tatsächlichen eigenen Ansprüche unmöglich zu machen.
Wie ist das eigentlich rechtlich zu sehen, wenn ein Kunde aufgrund ihm fehlender unterjähriger Verbrauchsangaben in der Rechnung nicht in der Lage ist, seine tatsächliche Zahlungsschuld genau auszurechnen und die SW ihm diese dann nicht rechtzeitig vor Verjährungsbeginn mitteilen (wollen)?
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Heinrich
Und wie ist das dann, wenn der Kunde einen Mahnbescheid beantragen oder Klage einreichen will? Dann muss er doch seinen Anspruch, den er geltend machen will, genau beziffern oder nicht? Was ist, wenn er das wegen der ihm fehlenden Informationen nicht kann?
--- Ende Zitat ---
Möglicherweise meinen Sie was anderes. Aber Ansprüche werden mittels Rechnungen geltend gemacht. In den Rechnungen sind die jeweiligen Verbräuche für den betreffenden Zeitraum angegeben.
RR-E-ft hat Ihnen erklärt, wie man nun seinen Anspruch berechnet. Dazu bedarf es keiner unterjährigen Verbräuche, soweit sie nicht Gegenstand der Rechnung z.B. von 2007 sind.
Was lediglich ggf. nicht geht, ist ein Vergleich seiner Ansprüche mit dem Vergleichsangebot der SWM, sofern dieses eben einen Zeitraum bis 08.2008 umfasst, die eigene Rechnung für 2008 aber nur einen Zeitraum bis 03.2008 umfasst.
Aber das war auch nicht Ihre Frage bzw. Aussage und ist für eine Forderungsgeltendmachung primär auch nicht nötig.
userD0010:
@berghaus
Warum Ihr Beitrag bei \"Stadtwerke bekommen kalte Füße\" gelandet ist, verstehe ich zwar nicht, habe diesen aber zufällig dort entdeckt.
Um die Berechnungsvermutungen aber kurz zu fassen und zu beantworten, begebe ich mich zunächst nur in das Jahr 2010.
Die Wunsch-Rechnung der RWE macht \"all inclusive\" 1.635,38 Euro aus.
Der Anspruch gem. Sondervertrag von 1990 893,17 Euro
ohne Kürzung des billigen Betrages gem. § 315 BGB.
Abschlagzahlungen 2009/2010 960,00 Euro
ergeben eine Überzahlung von 66,86 Euro,
die ich mit künftigen Abschlagzahlungen verrechnen werde.
In den zurückliegenden Jahren seit Beginn meines Unbilligkeitsbestrebens habe ich die jew. Wunsch-Forderungen dem angeglichenen Vertragspreis gegenüber gestellt, die gem. Unbilligkeitseinwand anerkannten und gezahlten Beträge in Abzug gebracht, so dass die entstandene Differenz meinen Ver- oder Aufrechnungsanspruch ausmacht.
Heinrich:
--- Zitat ---Original von bolli
@Heinrich
Wenn Sie eine vernünftige Antwort wollen, müssen Sie Ihre Frage auch genau stellen.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie weiterhin nett behandelt werden wollen, sollten Sie Ihren Tonfall ändern.
Auch in der Sache wäre ich Ihnen für eine etwas durchdachtere Antwort dankbar.
--- Zitat ---RR-E-ft hat Ihnen erklärt, wie man nun seinen Anspruch berechnet. Dazu bedarf es keiner unterjährigen Verbräuche, soweit sie nicht Gegenstand der Rechnung z.B. von 2007 sind.
--- Ende Zitat ---
Die Stadtwerke haben ihrem Vergleichsangebot den Verbrauchszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 zugrunde gelegt. Für diesen Zeitraum kann ich meine tatsächlichen Erstattungsansprüche ebenfalls nicht ausrechnen, wenn ich eine davon abweichende Jahresrechnung habe.
PLUS:
--- Zitat ---Original von Heinrich
Die Stadtwerke haben ihrem Vergleichsangebot den Verbrauchszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 zugrunde gelegt. Für diesen Zeitraum kann ich meine tatsächlichen Erstattungsansprüche ebenfalls nicht ausrechnen, wenn ich eine davon abweichende Jahresrechnung habe.
--- Ende Zitat ---
@Heinrich, man kann, so wie es die Stadtwerke auch machen.
Nehmen Sie die Rechnungen die den Zeitraum beinhalten und rechnen Sie den Anteil für diesen Verbrauchszeitraum heraus.
Siehe hier
Anteilsrechnung
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