Energiepreis-Protest > EWE

OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor

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angeljustus:

--- Zitat ---Die schlussendliche Entscheidung hat - entgegen der Mitteilung des NDR - keinen Einfluss auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen betroffener Kunden. Auch zum 31.12.10 werden wieder Rückforderungsansprüche verjähren. Deshalb lohnt sich für EWE das Spiel auf Zeit.
--- Ende Zitat ---

Guckst du hier: EWE

DieAdmin:
Der Vorlagebeschluss des OLG Oldenburg vom 14.12.10 ist online:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2763/

Zur Pressemitteilung Rechtsanwälte Berghaus & Koll. (Aurich) vom 14.12.10:

OLG Oldenburg legt Gaspreisklausel der EWE dem EuGH vor
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1292402645_5604__12.pdf

RR-E-ft:
Ich schätze Herrn Kollegen Dr. Reshöft sehr. Wenn er damit wiedergegeben wird, Kunden könnten wegen Rückforderungsansprüchen die EuGH- Entscheidung in Ruhe abwarten, so bin ich nicht dieser Auffassung.


Er wird damit in der Presse falsch wiedergegeben. Nach der Mitteilung der Kanzlei könnte der Beginn der Verjährung gehemmt sein. Dies ist jedoch nicht sicher. Die Rückforderungsansprüche drohen teilweise zum 31.12.10 zu verjähren. Schließlich haben alle durch die öffentliche Berichterstattung Kenntnis darüber, dass die Preisänderungen bereits vor dem 01.04.07 unwirksam sein konnten und deshalb Rückforderungsansprüche bestehen können. Deshalb sollten vorsichtshalber tunlichst bis zum 31.12.10 entsprechende Rückforderungsansprüche zur Hemmung der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Auricher Kanzelei sollte eine presserechtliche Gegendarstellung verlangen und bei dieser Gelegenheit auch auf die kostengünstige  Möglichkeit der Beantragung von Mahnbescheiden gegen EWE zur Hemmung der Verjährung hinweisen.

Da die lange Verjährungszeit nicht vollkommen von der Hand zu weisen ist, wird EWE nun aus Gründen kaufmännischer Vorsicht wohl Rückstellungen in Milliardenhöhe zu bilden haben. Denn für EWE gilt: Schlimmer geht immer.

Möglicherweise wurden mit Rücksicht auch darauf die Gaspreise zum 01.12.10 weiter erhöht....

courage:
Auch in der Grundversorgung wäre die Zeit der intransparenten Preisanpassungen vorbei, sollte der EuGH die Rechtsansicht des OLG Oldenburg teilen, dass § 4 Absatz 1 und 2 AVBGasV (bzw. seit 26.10.2006 § 5 Absatz 2 GasGVV) kein wirksames Preisanpassungsrecht begründet. Die Klausel- und Gasrichtlinie der EU macht beim Schutz der Verbraucher keinen Unterschied, ob diese in der Grundversorgung oder nach Sondervereinbarung beliefert werden.

RR-E-ft:
@courage

Die deutschen gesetzlichen Regelungen EnWG, GVV kennen nur eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers zum besonderen Schutz der Haushaltskunden (Bitte lesen!)

Es kann m.E. aus Gründen des Verbraucherschutzes keine besseren gesetzlichen Regelungen geben.
Es kommt vielmehr darauf an, die vorhandenen gesetzlichen Regelungen noch besser anzuwenden.

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