Energiepreis-Protest > EWE
OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
courage:
Ich glaubte schon, Ihren Aufsatz verstanden zu haben.
Meine Frage geht jedoch dahin, wie denn bei fortlaufender Preisbestimmungspflicht des Versorgers in der Grundversorgung eine Transparenz dergestalt hergestellt werden kann, dass der Kunde anhand ihm zugänglicher Kriterien nachprüfen kann, dass der Versorger seiner Pflicht im Sinne einer sicheren ... und möglichst preisgünstigen Belieferung genügt.
Denn wie ist es doch: das Instrument der Billigkeitskontrolle läuft ins Leere, gerade auch in der Grundversorgung, wenn der Verbraucher keine nachvollziehbaren Prüfkriterien an der Hand hat, mittels derer er einordnen kann, ob der Versorger seine Pflichten eingehalten hat.
RR-E-ft:
@courage
Bei zutreffender Rechtsanwendung wird das Instrument der Billigkeitskontrolle nicht ins Leere gehen.
Die Preistransparenz kann freilich erhöht werden, etwa in dem die Netzentgelte, wie sie auf Grund- und Arbeitspreis entfallen, ferner die Kosten des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung sowie alle staatlich vorgegebenen preisbildenden Kostenbestandteile (EEG, KWKG, Energiesteuer, Konzessionsbgabe, ... Mehrwertsteuer) bereits in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auch auf allen Verbrauchsabrechnungen gegenüber Letzverbrauchern detailliert unter der Angabe aufgeführt werden, wie diese in Grund- und Arbeitspreise einfließen, bisher nur ansatzweise § 40 EnWG, 4 KAV... BNetzA will demnächst Vorgaben zur Transparenz von Verbrauchsabrechnungen machen.
Zu den den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV könnte zudem verlangt werden, dass alle Änderungen preisbildender Kostenfaktoren durch entsprechende detaillierte Auf- und Gegenüberstellung aufgezeigt werden müssen, welche sämtliche Veränderungen einzelner preisbildender Kostenbestandteile gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung enthalten müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Die Versorger (allen voran BDEW) sagen zu Recht, dass wesentliche preisbildende Kostenbestandteile staatlich reguliert und deshalb ihrem Einfluss entzogen seien. Dann müssen zumindest diese detailliert in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und deren zwischenzeitliche Veränderung gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung deteiliert in den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV ausgewiesen werden.
Schließlich kann die Preisbestimmungspflicht im engeren Sinne nur die vom Grundversorger beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren betreffen.
Die seinem Einfluss entzogenen preisbildenden Kostenfaktoren sind schließlich auch für alle Wettbewerber gleich. Alle Versorger kennen sie, nur die betroffenen Verbraucher nicht.
Die vom Versorger überhaupt nur beeinflussbare Differenz zwischen dem Gesamtpreis und der Summe der nicht beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren ließe sich dann wohl mit den Großhandelspreisen für Elektrizität und Gas und deren Entwicklung abgleichen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Die Entwicklung der Großhandelspreise ist auch allen Versorgern bekannt.
Die Billigkeitskontrolle kann dadurch erleichtert werden.
Es ist das selbe Prüfungsraster, dass Verbraucheranwälte heute schon bei der Billigkeitskontrolle abzuarbeiten haben:
- Von den jeweils öffentlich bekannt gegebenenen Preisen die vom Netzbetreiber jeweils öffentlich bekannt gegebenen Netzentgelte für den konkreten Verbrauchsfall abziehen... (VIII ZR 138/07 Rn. 39)
- Preisentwicklung in absoluten Beträgen der Preisentwicklung der veröffentlichten Großhandelspreise gegenüberstellen.... (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Wollte man, als ersten Anhalt für besonders unbillige Grundversorgungspreise die Preise mehrerer Grundversorger miteinander vergleichen, darf man schon heute nicht die absolute Preishöhe vergleich, sondern hat erst einmal zumindest durch Abzug der spezifischen Netzkosten solche Preise unter einander gleichnamig zu machen, auf einen Nenner zu bringen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 50).
Die ene´t GmbH Hückelhoven liefert genau diese Daten und Vergleiche an ihre Kunden, vornehmlich Energieversorger.
Dem Ganzen steht doch nur der fehlende Wille der Versorger gegenüber, weil sie etwas zu verbergen haben.
uwes:
@Tangocharly
ich bin der Meinung, dass die Entscheidung des OLG Oldenburg nicht primär darauf abzielt, eine AGB- Klausel an den Auslegungsmöglichkeiten einer europarechtlichen Bestimmung (Hier: Richtlinie) zu messen.
Ihre Überschrift:
--- Zitat ---Prüfung einer AGB-Klausel auf Richtlinienverstoß unterliegt dem nationalen Gericht
--- Ende Zitat ---
passt deswegen nicht, weil das OLG nicht nach der Vereinbarkeit der Klausel mit der RiLi fragt, sondern ob die Einbeziehung einer Rechtsnorm (hier: AVBGasV) in den Vertrag zur Unanwendbarkeit der Richtlinie führt.
Das ist etwas anderes.
In Art. 1 Abs. 2 der RiLi 93/13 heißt es nämlich:
--- Zitat ---Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich - Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.
--- Ende Zitat ---
Gefährlich wird es für die versorger (und andere Unternehmen, wenn man sich den 2. Teil der Vorlagefrage a) durchliest und vor Augen führt.
Wenn nämlich über den Umweg des \"Transparenzgebots\" als zentralem \"Instrument des Verbraucherschutzes\" (OLG Oldenburg RdNr 13) eine missbräuchliche Klausel doch am Maßstab der RiLi 93/13 messen könnte, dann wären wohl nicht nur die AVBGasV sondern auch die weiteren Verordnungen mit ähnlich unverständlichem Text wie GasGVV und StromGVV sowie AVBEltV AGB-rechtlich (wieder) neu auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Ansatzpunkt für das OLG ist daher offensichtlich, dem Inhalt der genannten Verordnungen eine Preisbestimmungsbefugnis des Energieversorgungsunternehmens gänzlich abzusprechen. Dieser Hintergrund ergbit sich ausdrücklich aus den Gründen Rd.Nr. 16 des Beschlusses.
Die Vorlagefrage b) ist meines Erachtens zu sehr am \"Erfolg der Vorlage a) orientiert, gleichwohl konsequent und richtig. Immerhin hat des OLG auch erkannt, dass es eine richt europarechtskonforme Regelung in Form der AVBGasV gibt.
RR-E-ft:
EWE erwartet Entscheidung in 15 bis 20 Monaten
Neuhaus:
Das OLG Oldenburg am 09.01.2012 ein Anerkenntnisurteil (mit Beschluss vom 17.02.2012 berichtigt) erlassen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln