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Autor Thema: Konsequenzen für Preisprotest aus Versäumnisurteil  (Gelesen 3050 mal)

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Offline arche-noah_de

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Konsequenzen für Preisprotest aus Versäumnisurteil
« am: 10. Dezember 2010, 20:37:27 »
Hallo allerseits,

ich bin seit 01.10.2004 \"Gasrebell\", hatte im September 2008 die Zahlungsklage der SW erhalten, durch einen RA aus der Liste des BdEv die Klageerwiderung erarbeiten lassen und mit dem RA zusammen die Termine am AG wahrgenommen. Einen Termin, zu dem nur der RA geladen war, hat dieser nicht wahrgenommen, worauf das AG ein Versäumnisurteil erlassen hat. Leider hat der RA aus persönlichen Gründen die Frist zur Anfechtung verstreichen lassen (müssen). Das Versäumnisurteil wurde somit rechtskräftig. Die Forderungen (inkl. Zinsen) wurden im Mai 2010 von den SW eingefordert und im Juli - nach notwendigen Korrekturen - beglichen.

Ich hatte seinerseits meinen RA gefragt, ob mit dem Versäumnisurteil auch in der Hauptsache (Einwand gegen Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung wegen unwirksamer Preisanpassungsklauseln bzw. Unbilligkeitseinwand) vom AG entschieden worden ist. Seine damalige Aussage war \"NEIN\", so dass ich ihm sagte, dass ich weitermache mit meinem Protest und weiterhin nur die Gas-Arbeitspreise von vor 01.10.2004 (Beginn meines Protestes) akzeptiere und auch bezahle. Mein RA bestärkte mich darin, genau so zu verfahren.

Nun habe ich Ende November von den SW eine Mahnung erhalten, mit der Aufforderung bis zum 22.12.2010 die ausstehenden Forderungen zu begleichen. Anderenfalls werde man die Versorgung einstellen.

Ich habe daraufhin mit Hilfe der Musterschreiben des BdEv geantwortet, dass \"....Wenn ein Verbraucher unter Berufung auf fehlende Billigkeit seine Energierechnung kürzt, dann darf das Versorgungsunternehmen nicht einstellen oder damit drohen......\". Desweiteren habe ich die SW aufgefordert, die angedrohte Versorgungssperre schriftlich bis 10.12.2010 zurückzunehmen, im anderen Falle rechtliche Schritt unsererseits angekündigt und vorsorglich Hausverbot erteilt.

Am 10.12.2010 erhielt ich ein Schreiben des RAs der SW:
\"....Durch das Urteil (Versäumnisurteil; Anm.d.d.V.) steht sowohl für die Stadtwerke, wie auch für Sie und etwaige Gerichte aufgrund der eingetretenen materiellen Rechtskraft bindend fest, dass sämtliche Preisanpassungen bis zum 30.09.2009 angemessen waren und daher auch für die Zukunft nicht mehr bezweifelt werden können. ....\"

Hier der (gekürzte) Wortlaut des Versäumnisurteils:
\"Im Namen des Volkes
Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit

der Firma SW.... Prozessbevollmächtigte
gegen
1. Herr .... 2. Frau .... Prozessbevollmächtiger

hat das AG ..... auf die mündliche Verhandlung vom ....... durch den Richter am AG ......

für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin xxxx,xx € nebst Zinsen i.H.v. ..... zu zahlen
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ......\"


Meine Fragen:
1. Ist durch das ergangene und rechtskräftige Versäumnisurteil in der Hauptsache entschieden worden? Hinweis: Das AG hat uns - ohne weitere Prüfung - als Tarifkunde \"einsortiert\", so dass für das AG ausschließlich die Frage der Billigkeit im Vordergrund stand. Oder anders gefragt: Ist durch das Versäumnisurteil die Billigkeit sämtlicher strittiger Preisanpassungen festgestellt worden und somit für uns rechtsverbindlich?

2. Auf welchen Gasarbeitspreis ist mein weiterer Protest / Einwand festzulegen?
  • auf den vor dem 01.10.2004 (Beginn meiner Einwände) => durch das Versäumnisurteil ist die Billigkeit nicht festgestellt worden
oder
  • ab dem 30.09.2009 (aller Preisanpassungen bis dahin sind durch das Versäumnisurteil als angemessen/billig entschieden worden)
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Freue mich auf Eure Antworten!

Schönes 3. Adventswochenende
arche-noah_de

Offline RR-E-ft

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Konsequenzen für Preisprotest aus Versäumnisurteil
« Antwort #1 am: 10. Dezember 2010, 21:00:49 »
Ich meine auch, in Rechtskraft erwächst wohl allein die tenorierte Zahlungsverpflichtung für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Hier läuft ein ähnliches Verfahren, bei dem die Beklagten durch streitiges Endurteil auf Zahlung verurteilt wurden, auch in der Berufung keinen Erfolg hatten (angeblich Tarifkunden, Billigkeit angeblich nachgewiesen, Bestreiten na ja...).

Jetzt klagt der selbe Versorger für danach liegende Zeiträume wieder. Diesmal haben die Beklagten einen anderen Anwalt und in der Klageerwiderung belegt, dass besondere AGB mit besonderer Preisänderungsklausel, die sich als unwirksam erweist, in das Sonderabkommen bei Vertragsabschluss einbezogen wurden.

Sie berufen sich nunmehr auf den bei Vertragsabschluss in 1998 vereinbarten, den Bekl. besonders günstigen Sonderabkommen- Gaspreis.

Das Gericht wird nunmehr wohl rechtlich anders entscheiden müssen, weil diesmal der vom Gericht zu treffenden Entscheidung ein vollkommen anderer Sachverhalt zu Grunde liegt.

Wie man sieht, werden dazu auch, zumindest von den Versorgeranwälten, andere Auffassungen vertreten.

Wer nicht mutig vorangeht, hat schon verloren.

 

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