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Autor Thema: Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?  (Gelesen 40777 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #60 am: 11. Dezember 2010, 10:55:09 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Persönliche Diskussionen möchte ich nicht weiter führen.

...

Wer zur Sachdiskussion beitragen möchte, sollte nicht nur ein Ziel und seinen Plan dazu, was wohl erforderlich wäre, zur Diskussion stellen, sondern frohen Mutes sein Programm tatsächlich abarbeiten und dann seine Ergebnisse berichten. Wenn im richtigen Leben ein Problem diskutiert wird und dabei in den Raum gestellt wird \"Man müsste mal...\", weiß man schon,  dass man das Meeting eigentlich wegen Zeitverschwendung sofort abbrechen kann, denn derjenige, der beginnt mit \"Man müsste mal...\", will wohl jedenfalls nichts weiter zur Sache beitragen. Andere sollen mal etwas machen....Er wäre nur bereit, die Marschrichtung vorzugeben, die Arbeit anderer zu beobachten und diese dann und wann einer gehörigen Kritik zu unterziehen.

Nehmen wir mal den einfachsten Fall. \"Man müsste mal ... den Keller aufräumen.\", schon wissen alle in der Familie Bescheid, was eigentlich gemeint ist.
Ich darf an Ihren Vorsatz erinnern, keine persönlichen Diskussionen mehr zu führen. Ansonsten dürfen Sie sich nicht wundern, wenn Sie auf erneute persönliche Angriffe wie die vorstehenden die passenden Antworten bekommen.

Zitat
Es wurde bereits oben ausgeführt, dass hinsichtlich endabgerechneter aud ausgeglichener Betriebskostenperioden der Vorjahre hin wie her grundsätzlich keine Ansprüche bestehen können.
Ausgeführt ja, aber in keiner Weise überzeugend.

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #61 am: 11. Dezember 2010, 11:06:49 »
Was da ausgeführt wurde, war nicht persönlich gemeint und sollte auch  nicht persönlich genommen werden.

Es gilt wohl generell für alle, ob nun bei der Diskussion hier oder im richtigen Leben. Es ist nicht Ungewöhnlich, dass ein Moderator zuweilen moderat moderiert.
Wenn einige für sich Veranlassung sehen, dies besonders zu beherzigen, so ist dies kein Umstand, der hier einer weiteren Erörterung bedarf.

Wer etwas nicht für überzeugend hält, sollte seine eigenen möglichst überzeugenderen Argumente und Ergebnisse  entgegenstellen.
Sonst ist es sinnlos, zumindest einseitig, so wie das Kelleraufräumen.

Die Abrechnungsfristen und -ausschlussfristen dienen wie oben aufgezeigt dem Mieterschutz. Sie gelten aber hin wie her.
Man darf sich nicht nur die Rosinen rauspicken wollen.

Wenn der Vermieter gegen den Versorger einen Anspruch hat, dann hat der Mieter gegenüber dem Vermieter deshalb nicht automatisch einen entsprechenden Anspruch.  Es bedarf eines Anspruches. Ein solcher ist aber nicht ersichtlich.

Möglicherweise ist es zielführender zunächst die Frage zu diskutieren, ob und woraus Mieter einen Anspruch auf Genuss der Rückzahlungen des Versorgers an den Vermieter haben (könnten). Die Frage, wie ein solcher Anspruch, wenn man ihn denn überhaupt gefunden hätte, durchsetzbar wäre, steht wieder auf einem anderen Blatt. Wird die Frage aufgeworfen, wie Mieter in den Genuss kommen, unterstellt man wohl  einen entsprechenden Anspruch, als wäre ein solcher Gott gegeben.

Erlangt man aber etwas, worauf man keinen Anspruch hatte, so ist man regelmäßig darum ungerechtfertigt bereichert. Und wer möchte das schon.

Offline Kampfzwerg

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #62 am: 11. Dezember 2010, 19:56:24 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Persönliche Diskussionen möchte ich nicht weiter führen.  

Es wurde bereits oben ausgeführt, dass hinsichtlich endabgerechneter aud ausgeglichener Betriebskostenperioden der Vorjahre hin wie her grundsätzlich keine Ansprüche bestehen können.

Zitat
Original von Gas-Rebell
Ich darf an Ihren Vorsatz erinnern, keine persönlichen Diskussionen mehr zu führen. Ansonsten dürfen Sie sich nicht wundern, wenn Sie auf erneute persönliche Angriffe wie die vorstehenden die passenden Antworten bekommen.

Ausgeführt ja, aber in keiner Weise überzeugend.


@Gas-Rebell

„Wer durch des Argwohns Brille schaut, sieht Raupen selbst im Sauerkraut.“  Wilhelm Busch  ;)

Ausgeführt ja, aber in keiner Weise überzeugend.
Finden Sie? Das sehe ich anders.

mit Verlaub, ES nervt langsam.
Auf diese Art wird in diesen Thread nie die angeblich gewünschte Ruhe und Sachlichkeit einkehren.

IN der Hauptsache ist allerdings m. E. bereits alles gesagt. Und es sind, von verschiedenen Personen, mehr Antworten gekommen als die Eingangsfrage eigentlich verlangte.
Weiterführende Informationen zu noch spezielleren und tiefergehenden Thematiken/ Fragestellungen und etwaige Rechtsgrundlagen für Betriebskostenabrechnungen, z. B. in Form von BGH-Urteilen und deren Kommentierungen, sind im Internet leicht zu ermitteln.
Sowohl für Mieter als auch Vermieter.

Hinsichtlich der Möglichkeiten der Abrechnung von Betriebskosten und des entsprechenden Zeitrahmens, zur Zeit nämlich genau 1 Jahr, gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung des BGH.

In direktem Zusammenhang mit Ihrer Eingangsfrage interessant vielleicht auch das Urteil hier:
http://www.juraforum.de/mietrecht/bgh-ueber-nachtraegliche-einfuehrung-von-betriebskosten-222415

BGH über nachträgliche Einführung von Betriebskosten
BGH v. 27.9.2006  VIII ZR 80/06
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Betriebskosten nachträglich eingeführt werden können.
Der BGH bejahte eine nachträgliche Einführung von Betriebskosten unter folgenden Voraussetzungen:
1. Der Vermieter muss die Einführung von Betriebskosten die nach Abschluss des Mietvertrages entstehen, im Mietvertrag festgelegt haben, und
2. die Umlagefähigkeit der einzuführenden Kostenpositionen muss vereinbart worden sein.

Eine weiterführende Urteilssammlung des BGH siehe
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/
oder direkt unter
http://www.bundesgerichtshof.de/cln_134/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html


P.S. Danke für diesen interessanten link
http://de.wikipedia.org/wiki/38_Kunstgriffe

P.P.S. Generelles zum Thema Vermieter und Mieter  ;)
ebenfalls von Wilhelm Busch
„Wer andern gar zu wenig traut, hat Angst an allen Ecken; wer gar zu viel auf andre baut, erwacht mit Schrecken. Es trennt sie nur ein leichter Zaun, die beiden Sorgengründer: Zuwenig und zuviel Vertraun sind Nachbarskinder.“

Offline Heinrich

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #63 am: 29. Dezember 2010, 10:26:29 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
mit Verlaub, ES nervt langsam.
Auf diese Art wird in diesen Thread nie die angeblich gewünschte Ruhe und Sachlichkeit einkehren.
Mit Verlaub: auch Ihre Beiträge sind diesbezüglich alles andere als förderlich. Typischerweise beteiligen Sie sich erst mal nicht an der Sachdiskussion, sondern springen bevorzugt erst dann wie Rumpelstilzchen aus dem Busch, wenn es irgendwo einen Konflikt gibt. Und schießen dann mit maßregelnden Bemerkungen um sich, die den Konflikt eher weiter anheizen als beilegen.

Was hat im übrigen der Abrechnungszeitraum von Betriebskosten und die angeblich \"nachträgliche Einführung von Betriebskosten\" mit der Eingangsfrage zu tun?

Abgesehen davon berichte ich an dieser Stelle gern, wie ich mit meinen Mietern verblieben bin:

Wir haben auf einer Mieterversammlung vereinbart, dass ich selbst den Versorger zunächst nur hinsichtlich meiner Ansprüche aus 2007 in Anspruch nehme, d.h. ihn Verzug setze und nach Fristablauf rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auch einen Mahnbescheid beantrage. (Soweit schon alles erledigt.) Verläuft das Mahnverfahren ergebnislos, werde ich meinen Mietern meine Ansprüche aus 2007 und den Folgejahren dann jeweils abtreten, sodass diese selbst mit einer Klage gegen den Versorger vorgehen können.

Ich denke, auf diese Weise ist allen Interessen Genüge getan. Meine Mieter und ich sind\'s jedenfalls zufrieden.

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #64 am: 29. Dezember 2010, 16:59:00 »
Zitat
Original von Heinrich
Abgesehen davon berichte ich an dieser Stelle gern, wie ich mit meinen Mietern verblieben bin:

Wir haben auf einer Mieterversammlung vereinbart, dass ich selbst den Versorger zunächst nur hinsichtlich meiner Ansprüche aus 2007 in Anspruch nehme, d.h. ihn Verzug setze und nach Fristablauf rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auch einen Mahnbescheid beantrage. (Soweit schon alles erledigt.) Verläuft das Mahnverfahren ergebnislos, werde ich meinen Mietern meine Ansprüche aus 2007 und den Folgejahren dann jeweils abtreten, sodass diese selbst mit einer Klage gegen den Versorger vorgehen können.

Ich denke, auf diese Weise ist allen Interessen Genüge getan. Meine Mieter und ich sind\'s jedenfalls zufrieden.

Was wurde denn für den Fall vereinbart, dass das Mahnverfahren Erfolg hat und zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt?
Was wurde etwaig für den Fall vereinbart, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem solchen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid scheitert?
Das ist doch (auch für die Mieter) viel interessanter.  ;)

Offline Heinrich

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #65 am: 29. Dezember 2010, 21:20:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Was wurde denn für den Fall vereinbart, dass das Mahnverfahren Erfolg hat und zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt?
Was wurde etwaig für den Fall vereinbart, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem solchen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid scheitert?
Das ist doch (auch für die Mieter) viel interessanter.  ;)

Sie scheinen sich zu langweilen. Anders sind Ihre realitätsfernen Denkeskapaden kaum zu erklären.

Sie glauben doch wohl nicht im Ernst, dass ein Versorger es zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kommen lässt? Und auch wohl nicht, dass eine Zwangsvollstreckung zudem auch noch scheitern könnte?

Da Ihre Fragen offensichtlich nicht ernst gemeint sind, sondern wohl eher den misslungenen Versuch einer sarkastischen Erheiterung des Publikums darstellen, erlaube ich mir, Ihnen eine Antwort darauf vorzuenthalten.

Offline Kampfzwerg

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #66 am: 29. Dezember 2010, 21:25:39 »
Zitat
Original von Heinrich
Mit Verlaub: auch Ihre Beiträge sind diesbezüglich alles andere als förderlich. Typischerweise beteiligen Sie sich erst mal nicht an der Sachdiskussion, sondern springen bevorzugt erst dann wie Rumpelstilzchen aus dem Busch, wenn es irgendwo einen Konflikt gibt. Und schießen dann mit maßregelnden Bemerkungen um sich, die den Konflikt eher weiter anheizen als beilegen.

@Heinrich

Ich erinnere mich nicht, Sie vormals direkt angesprochen zu haben. Schon gar nicht so persönlich, oder gar beleidigend, dass Ihre verunglimpfende und derartig martialisch anmutende Metapher zu rechtfertigen wäre.
Ruhe herrschte hier inzwischen seit 18 Tagen, was in einer angeheizten Konfliktsituation eigentlich eher unüblich ist - und die umfassend erörterte Sachdiskussion war längst beendet.
Bis Sie sich heute freundlicherweise bemüßigt sahen, uns an Ihrer, alle zufriedenstellenden, geschlossenen Vereinbarung mit Ihren Mietern teilhaben zu lassen. Und das, obwohl Sie uns doch bereits vor geraumer Zeit wissen ließen, sich hier nicht mehr beteiligen zu wollen, nach eigener Äußerung missfiel Ihnen der hiesige Kommunikationsstil.

Sie haben also die einzige Möglichkeit wahrgenommen - um nochmals eine Beziehung zur Eingangsfrage herzustellen - Ihre Mieter eventuell in den erhofften Genuss einer erwarteten Rückzahlung kommen zu lassen: Eine freiwillige, privatrechtliche Vereinbarung, da ein Rechtsanspruch der Mieter nicht besteht.
Was alleine schon darin begründet ist, dass Sie, und nicht Ihre Mieter, Vertragspartner des Versorgers sind und ausschließlich ein Vertragspartner ggf. überhaupt einen vermeintlichen Anspruch gegen selbigen geltend machen kann.
Eigentlich selbstverständlich.

Sei` s drum, ich freue mich, dass Sie offensichtlich letztendlich einen Nutzen aus den, hier im Forum seit geraumer Zeit zur Verfügung stehenden, Informationen ziehen konnten. Vielleicht beteiligte sich der eine oder andere User aus genau diesem Grund nicht an einer wiederholten Diskussion. Oder benutzte bereits im Vorfeld die Suchfunktion.

In der Sache war die Thematik auch in diesem Thread bereits ab Seite 2 bzw. am 10.12. umfassend diskutiert und erledigt, wie Sie selbst so überaus charmant bemerkten:
Zitat
Original von Heinrich 10.12.2010 17:38
Hier war an sich alles gesagt. Warum mischen Sie sich jetzt noch ein und verteilen völlig unsachliche Rundumschläge? Ich werde darauf nicht eingehen. Meinetwegen soll Evitel hier alles löschen. Aber das wird das Grundproblem nicht beseitigen, dass sich hier u.a. Moderatoren einen Kommunikationsstil herausnehmen, der schlicht inakzeptabel ist.

Sie selbst sind wahrscheinlich der Überzeugung, sich durch eine hoch entwickelte Sozialkompetenz und einen gepflegten Kommunikationsstil auszuzeichnen.

Vielleicht denken Sie aber beizeiten einmal darüber nach, wieso ich das Pronom \"ES\" verwandte.



 
Zitat
Was hat im übrigen der Abrechnungszeitraum von Betriebskosten und die angeblich \"nachträgliche Einführung von Betriebskosten\" mit der Eingangsfrage zu tun?
Das von Ihnen verwandte Wort „angeblich“ impliziert bereits eine abschlägige Antwort. Ich sprach von „vielleicht“. Synonyme wären: eventuell, möglicherweise, womöglich mutmaßlich...
Im Übrigen zeichnet sich ein Zitat durch eine wortgetreue Wiedergabe aus und auf die Thematik der Betriebskosten wurde in diesem Thread bereits eingegangen.
Es macht aber nichts, wenn Sie einen Zusammenhang nicht herstellen können. Mir ist dieser auch nicht weiter wichtig, ich bin nämlich kein Vermieter.

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #67 am: 29. Dezember 2010, 21:37:23 »
Zitat
Original von Heinrich
Zitat
Original von RR-E-ft
Was wurde denn für den Fall vereinbart, dass das Mahnverfahren Erfolg hat und zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt?
Was wurde etwaig für den Fall vereinbart, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem solchen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid scheitert?
Das ist doch (auch für die Mieter) viel interessanter.  ;)

Sie scheinen sich zu langweilen. Anders sind Ihre realitätsfernen Denkeskapaden kaum zu erklären.

Sie glauben doch wohl nicht im Ernst, dass ein Versorger es zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kommen lässt? Und auch wohl nicht, dass eine Zwangsvollstreckung zudem auch noch scheitern könnte?

Da Ihre Fragen offensichtlich nicht ernst gemeint sind, sondern wohl eher den misslungenen Versuch einer sarkastischen Erheiterung des Publikums darstellen, erlaube ich mir, Ihnen eine Antwort darauf vorzuenthalten.

@Heinrich

Diese Fragen waren ernst gemeint.
Ist denn für diese Fälle nichts vereinbart worden?
Meine Fragen sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass oben ausgeführt wurde, dass es veieles zu regeln gilt, was man nicht auf Anhieb überblickt.

Nehmen wir an, gegen den Mahnbescheid würde Widerspruch eingelegt werden. Dannach  würde die dabei angemahnte Forderung abgetreten, ob nun in Teilen an Einzelne oder in Gänze an eine Gemeinschaft.
Dann könnten die Mieter selber klagen.
So wohl der Plan der nicht eben langweiligen Versammlung?

Dies ändert nichts an der - für die Verjährungshemmung gem. § 204 ZPO notwendigen - Rechtshängigkeit.  

Dann bleibt wohl der Antragsteller trotz dieser Abtretung allein Partei des Verfahrens, befindet sich mithin später wohl zwangsläufig selbst in der Klägerrolle, siehe nur § 265 Abs. 2 ZPO.

Dass der Versorger dem Parteiwechsel zustimmt, ist nicht anzunehmen.
Das kommt wohl mindestens so selten vor wie ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid.

Nach einem gerichtlichen Angriff (Antrag Erlass eines Mahnbescheides), kann man seinem Gegner nicht einfach die Prozesspartei austauschen.
Die Klage könnte möglicherweise wegen § 265 Abs. 3 ZPO verloren gehen.
Beansprucht der Kläger nach Anspruchsveräußerung weiter Zahlung an sich, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.  
Dann hätte man wenigstens als unterlegene Partei auch noch die gesamten Prozesskosten zu tragen.

Schade, wenn man später feststellen sollte, dass der Plan gar nicht aufgehen kann.

Jedenfalls können die Mieter wegen § 265 Abs. 2 ZPO wohl nicht mit einer eigenen Klage vorgehen, weil der (abgetretene) Anspruch ja bereits (nämlich im Mahnverfahren) rechtshängig ist.
Auf jene Rechtshängigkeit kam es ja gerade für die Hemmung der Verjährung an.

Doppelte Rechtshängigkeit ist unzulässig.
Ohne Rechtshängigkeit aber keine Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB.
Ein Dilemma.

Jedenfalls schwer vorstellbar, dass der Schuldner wegen deckungsgleicher (identischer) Ansprüche mehrfach und dann auch noch mehrfach erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen werden kann.

Realitätsferne Denkeskapaden sind jedenfalls auch bei Versammlungen nicht ausgeschlossen, zumal, wenn da jemand wäre, der einen angeblich unfehlbaren Plan präsentierte.

Könnte sein, es gibt noch einmal eine Versammlung und die wird dann erst recht nicht langweilig.

Ein Vermieter wird sich deshalb wohl eher entschließen, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko die Klage selbst weiter zu führen, dabei jedoch (wegen der zwischenzeitlichen Abtretung nach Rechtshängigkeit) Zahlung nicht an sich, sondern an seine Mieter beanspruchen. Das geht. Und welcher Mieter hätte daran nicht seine Freude. Deshalb kommt es wohl auch häufig vor.

Richtig angenehm wird es wohl erst, wenn sich solche Mieter nach der Abtretung und der Umstellung des Klageantrages des Vermieters aus dem Mietverhältnis mit diesem lösen. Ein Genuss besonderer Art.

Wer will es schon allen recht machen?

Offline Didakt

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #68 am: 29. Dezember 2010, 23:39:12 »
Nimmt denn dieses exzentrische, irrationale Geplänkel immer noch kein Ende!

Wolfgang AW sei für seinen überzeugenden Beitrag weiter oben gedankt, der alle Fragen wirklichkeitsnah, rechtskonform und weitestgehend in Übereinstimmung mit den Ausführungen von RR-E-ft hinreichend beantwortet hat.

Seine Argumentationen zeugen von einer lebensnahen, rationalistischen Einstellung und von tieferer Einsicht in die fraglichen Dinge, vorurteilsfrei und von scharfsinniger Klugheit und Logik, weil er in seiner Eigenschaft als Mieter die Einseitigkeit vermeidet.

Er trifft vollumfänglich den Kern der Sache. Anders kann doch eine Problemlösung gar nicht aussehen.

Also: Friede im Forum

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #69 am: 30. Dezember 2010, 00:12:21 »
Es könnte wohl sein, dass jemand außer Heinrich und dessen Mietern den dort ersonnenen und uns  hier deshalb berichteten Plan einfach nachahmenswert findet.
Er klingt schließlich gut.
So muss wohl auf Tücken hingewiesen werden, die er womöglich birgt.
Das weitere Ringsherum ist geschenkt.
Inbesondere aus Fehlern lässt sich lernen.

Offline Heinrich

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #70 am: 30. Dezember 2010, 12:04:07 »
Zitat
Original von Kampfzwerg... Ihre verunglimpfende und derartig martialisch anmutende Metapher...
Mit Ihrem Namen \"Kampfzwerg\" liefern Sie geradezu Steilvorlagen für \"martialische\" Rumpelstilzchen-Metaphern. Was daran im übrigen \"verunglimpfend\" sein soll, bleibt mir ein Rätsel. Vielleicht fällt es \"Zwergen\" einfach schwerer einzustecken als auszuteilen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Nach einem gerichtlichen Angriff (Antrag Erlass eines Mahnbescheides), kann man seinem Gegner nicht einfach die Prozesspartei austauschen.

Jedenfalls können die Mieter wegen § 265 Abs. 2 ZPO wohl nicht mit einer eigenen Klage vorgehen, weil der (abgetretene) Anspruch ja bereits (nämlich im Mahnverfahren) rechtshängig ist.
Dem kann ich nicht folgen. Wenn dem Mahnbescheid widersprochen wird, ist das Mahnverfahren zunächst einmal beendet. Rechtshängigkeit besteht dann erst einmal nicht mehr. Einer Abtretung mit nachfolgender Klagemöglichkeit für die Mieter steht insofern wohl nichts entgegen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #71 am: 30. Dezember 2010, 12:23:07 »
Es muss niemand folgen. Man sollte jedoch vorausschauend verfahren, wenn man gewisse Einsichten nicht erst später erlangen möchte.

Nach Widerspruch bleibt die Sache weiter rechtshängig, bis das gerichtliche Verfahren irgendwann beendet wird. Das Verfahren wird durch den Widerspruch gerade nicht beendet. Der Antragsgegner kann zB. beantragen, dass die Sache an das Streitgericht abgegeben und dem Antragsteller von dort eine Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt wird, ....was schließlich bis zur Klageabweisung führen kann. Der Antragsgegner hat (wie auch jeder Beklagte) bis zur Antragsrücknahme einen prozessual verbürgten Anspruch darauf, dass dieser Streit gerichtlich entschieden wird.  Noch lange bevor dieses Verfahren endet, kann bereits gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die verjährungshemmende Wirkung dieses Verfahrens  entfallen. Diese verjährungshemmende Wirkung gilt wohl wegen § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2  BGB nur durch und in diesem Verfahren. Und dabei gelten wiederum § 265 Abs. 2 und 3 ZPO.

Es verbleibt jedoch die Möglichkeit für den Antragsteller, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko im eigenen Namen das Verfahren mit Klage fortzuführen, § 265 Abs. 1 ZPO.
Nur müsste er nach Abtretung des streitbefangenen Anspruchs dann jedenfalls mit seinem Klageantrag Leistung an die Abtretungsempfänger beanspruchen, da diese Klage sonst jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden muss.

Der Antragsgegegner selbst kann dieses Verfahren dahin treiben, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen werden muss, wenn der Antragssteller den Antrag nicht zurücknimmt, die Klagebegründung nicht fristgerecht liefert oder aber seinen Klageantrag nicht entsprechend umstellt. Diese Gelegenheit wird sich der Antragsgegner kaum nehmen lassen, wenn er das Spiel durchschaut. Wird der Antrag vom Antragsteller zurückgenommen, ist das Verfahren beendet und hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners  zu tragen.

Fraglich ist auch, ob der Anspruch teilbar ist, ob man ihn in Teilen an einzelne Dritte oder besser nur in Gänze an eine Gemeinschaft von Dritten abtritt. Wenn er teilbar ist, stellt sich die Frage, wie man ihn sinnvoll und rechtssicher teilt.

Das ist alles mindestens so spanndend wie die Frage, wie man im Falle  eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids verfahren will.
Auch diese Möglichkeit muss man zumindest ins Auge fassen.

Offline Heinrich

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #72 am: 30. Dezember 2010, 22:00:06 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Nach Widerspruch bleibt die Sache weiter rechtshängig, bis das gerichtliche Verfahren irgendwann beendet wird. Das Verfahren wird durch den Widerspruch gerade nicht beendet.

Mir ist da bisher folgendes geläufig (vgl. u.a. Wikipedia)

Zitat
Erhebt der Schuldner vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides Widerspruch, ist das Mahnverfahren beendet. Der Anspruch kann hiernach im normalen Erkenntnisverfahren weiter geltend gemacht werden.  Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf einen Antrag des Gläubigers oder Schuldners. (In der Praxis enthält die Benachrichtigung des Mahngerichts über den Widerspruch des Schuldners den Hinweis, dass \"als Antrag auch die Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren angesehen wird.\")  Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.

Wobei ich zugegebenermaßen bisher nicht ins Auge gefasst habe, dass möglicherweise auch auf Antrag des Schuldners eine weitere gerichtliche Verfolgung stattfinden könnte. Sollte ein solcher Antrag vom Schuldner allerdings nicht gestellt werden, dürfte weiterhin Raum für eine zwischenzeitliche Abtretung und Klageerhebung durch die Mieter bestehen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #73 am: 30. Dezember 2010, 22:21:20 »
§ 265 Abs. 1 ZPO besagt ja gerade, dass auch ein streitbefangener Anspruch abgetreten werden kann.

Die Zulässigkeit der Abtretung selbst stand nie in Frage.

Die prozessualen Folgen erscheinen jedoch problematisch.

Nach Widerspruch endet das Mahnverfahren als Verfahrensart, so dass kein Vollstreckungsbescheid mehr vom Mahngericht erlasen werden kann.
Der anhängige Streit ist aber noch in der Welt und kann bzw. muss  deshalb auf Streitantrag des einen wie des anderen im sog. Erkenntnisverfahren vor dem Streitgericht fortgeführt werden, § 697 Abs. 1 ZPO.

Ob und wann der Antragsgegner den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht und dort Antrag auf Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung stellt, bleibt ihm überlassen, so wie es auch dem Antragsteller überlassen bleibt, wann er einen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt, § 696 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtshängigkeit wirkt zurück, § 696 Abs. 3 ZPO. Wenn sie nicht zurückwirkt, dürfte sowieso Verjährung eingetreten sein, wenn die verjährungshemmende Wirkung des Verfahrens  entfällt, so dass sich der Schuldner gegenüber einer weiteren Klage durch Dritte wohl auch auf Verjährung berufen kann.

Der Antragsgegner kann deshalb nach §§ 696 Abs. 1, 697 Abs. 3 ZPO verfahren und wird es auch tun, wenn er sich davon Erfolg verspricht.

Offline Heinrich

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« Antwort #74 am: 31. Dezember 2010, 00:03:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Nach Widerspruch endet das Mahnverfahren als Verfahrensart, so dass kein Vollstreckungsbescheid mehr vom Mahngericht erlasen werden kann.
Der anhängige Streit ist aber noch in der Welt und kann bzw. muss  deshalb auf Streitantrag des einen wie des anderen im sog. Erkenntnisverfahren vor dem Streitgericht fortgeführt werden, § 697 Abs. 1 ZPO.
Bleiben wir noch einmal bei dem Fall, dass der Antragsgegner keinen fortführenden Streitantrag stellt. (Bis wann müsste er das getan haben?)
Diesenfalls sollte dem Antragsteller (Vermieter) m.E. die Möglichkeit offenstehen, seine Ansprüche nunmehr an seine Mieter abzutreten, welche dann insoweit selbst Klage erheben können sollten.

Zitat
Der Antragsgegner kann deshalb nach §§ 696 Abs. 1, 697 Abs. 3 ZPO verfahren und wird es auch tun, wenn er sich davon Erfolg verspricht.
Wenn er sich davon Erfolg verspricht... Die Frage ist, welchen Erfolg sollte sich ein Versorger von einem eigenen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht versprechen? Ich denke, dass die allermeisten Versorger eher gerade nicht an einer streitigen Klärung interessiert sein werden.

 

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