Original von Heinrich
Original von RR-E-ft
Was wurde denn für den Fall vereinbart, dass das Mahnverfahren Erfolg hat und zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt?
Was wurde etwaig für den Fall vereinbart, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem solchen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid scheitert?
Das ist doch (auch für die Mieter) viel interessanter. 
Sie scheinen sich zu langweilen. Anders sind Ihre realitätsfernen Denkeskapaden kaum zu erklären.
Sie glauben doch wohl nicht im Ernst, dass ein Versorger es zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kommen lässt? Und auch wohl nicht, dass eine Zwangsvollstreckung zudem auch noch scheitern könnte?
Da Ihre Fragen offensichtlich nicht ernst gemeint sind, sondern wohl eher den misslungenen Versuch einer sarkastischen Erheiterung des Publikums darstellen, erlaube ich mir, Ihnen eine Antwort darauf vorzuenthalten.
@Heinrich
Diese Fragen waren ernst gemeint.
Ist denn für diese Fälle nichts vereinbart worden?
Meine Fragen sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass oben ausgeführt wurde, dass es veieles zu regeln gilt, was man nicht auf Anhieb überblickt.
Nehmen wir an, gegen den Mahnbescheid würde Widerspruch eingelegt werden. Dannach würde die dabei angemahnte Forderung abgetreten, ob nun in Teilen an Einzelne oder in Gänze an eine Gemeinschaft.
Dann könnten die Mieter selber klagen.
So wohl der Plan der nicht eben langweiligen Versammlung?
Dies ändert nichts an der - für die Verjährungshemmung gem. § 204 ZPO notwendigen - Rechtshängigkeit.
Dann bleibt wohl der Antragsteller trotz dieser Abtretung allein Partei des Verfahrens, befindet sich mithin später wohl
zwangsläufig selbst in der Klägerrolle, siehe nur
§ 265 Abs. 2 ZPO.
Dass der Versorger dem Parteiwechsel zustimmt, ist nicht anzunehmen.
Das kommt wohl
mindestens so selten vor wie ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid.
Nach einem gerichtlichen Angriff (Antrag Erlass eines Mahnbescheides), kann man seinem Gegner nicht einfach die Prozesspartei austauschen.
Die Klage könnte möglicherweise wegen § 265 Abs. 3 ZPO verloren gehen.
Beansprucht der Kläger nach Anspruchsveräußerung weiter Zahlung an sich, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Dann hätte man wenigstens als unterlegene Partei auch noch die gesamten Prozesskosten zu tragen.
Schade, wenn man später feststellen sollte, dass der Plan gar nicht aufgehen
kann.
Jedenfalls können die Mieter wegen § 265 Abs. 2 ZPO wohl nicht mit einer
eigenen Klage vorgehen, weil der (abgetretene) Anspruch ja bereits (nämlich im Mahnverfahren) rechtshängig ist.
Auf jene Rechtshängigkeit kam es ja gerade für die Hemmung der Verjährung an.
Doppelte Rechtshängigkeit ist unzulässig.
Ohne Rechtshängigkeit aber keine Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB.
Ein Dilemma.
Jedenfalls schwer vorstellbar, dass der Schuldner wegen deckungsgleicher (identischer) Ansprüche mehrfach und dann auch noch mehrfach erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen werden kann.
Realitätsferne Denkeskapaden sind jedenfalls auch bei Versammlungen nicht ausgeschlossen, zumal, wenn da jemand wäre, der einen angeblich unfehlbaren Plan präsentierte.
Könnte sein, es gibt noch einmal eine Versammlung und die wird dann erst recht nicht langweilig.
Ein Vermieter wird sich deshalb wohl
eher entschließen,
auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko die Klage selbst weiter zu führen, dabei jedoch (wegen der zwischenzeitlichen Abtretung nach Rechtshängigkeit)
Zahlung nicht an sich, sondern an seine Mieter beanspruchen. Das geht. Und welcher Mieter hätte daran nicht seine Freude. Deshalb kommt es wohl auch häufig vor.
Richtig angenehm wird es wohl erst, wenn sich solche Mieter nach der Abtretung und der Umstellung des Klageantrages des Vermieters aus dem Mietverhältnis mit diesem lösen. Ein Genuss besonderer Art.
Wer will es schon allen recht machen?