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Autor Thema: Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?  (Gelesen 40811 mal)

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Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #75 am: 31. Dezember 2010, 00:04:36 »
Steht zu hoffen, dass man sich über all solche Dinge rechtzeitig Gedanken gemacht hatte.

Für den Streitantrag gem. § 696 Abs. 1 ZPO gibt es keine Frist.
Unverhofft kommt oft.

Wohl spätestens wenn der Versorger von der Abtretung erfährt, wird er sich den Erfolg aus genannten Gründen schon versprechen, weil er weiß, unter welchen Voraussetzungen die Klage jedenfalls abgewiesen werden muss.

Zitat
Original von RR-E-ft
Es verbleibt jedoch die Möglichkeit für den Antragsteller, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko im eigenen Namen das Verfahren mit Klage fortzuführen, § 265 Abs. 1 ZPO.
Nur müsste er nach Abtretung des streitbefangenen Anspruchs dann jedenfalls mit seinem Klageantrag Leistung an die Abtretungsempfänger beanspruchen, da diese Klage sonst jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden muss.

Für wie wahrscheinlich wird man das halten?

Spätestens dann schickt er wohl seine Anwälte los, um gehörig Kosten zu produzieren. Möglicherweise hatte er diese schon den widerspruch einlegen lassen. Die wissen schon, wann der richtige Zeitpunkt gekommen ist.

Wer einen gerichtlichen Angriff führt, muss sich immer eines Gegenangriff seines Gegners versehen.

Offline Heinrich

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #76 am: 31. Dezember 2010, 00:37:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wohl spätestens wenn der Versorger von der Abtretung erfährt, wird er sich den Erfolg aus genannten Gründen schon versprechen, weil er weiß, unter welchen Voraussetzungen die Klage jedenfalls abgewiesen werden muss.
Der Versorger würde im angenommenen Fall von der (nach Widerspruch vorgenommenen) Abtretung wohl erst dann erfahren, wenn die Mieter Klage einreichen. Ich kann nicht erkennen, welches Problem sich daraus für Vermieter oder Mieter ergeben könnte.

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #77 am: 31. Dezember 2010, 01:08:41 »
Das liegt nun aber gewiss nicht an mir.

Ein zweiter gerichtlicher Angriff auf den Versorger  von dritter Seite (Klage) wegen des selben Anspruchs könnte wohl unzulässig sein.

Der so erneut Angegriffene  könnte wohl einwenden, dass er wegen des geltend gemachten Anspruchs bereits anderwärts in gerichtlichem Händel steht, was die Unzulässigkeit einer weiteren Klage darum bedeuten kann.

Er muss sich jedenfalls wohl  nicht zwei Rechtsstreite um den selben Anspruch gefallen lassen.

Wegen der Gefahr divergierender gerichtlicher Entscheidungen über den selben Anspruch ist doppelte Rechtshängigkeit unzulässig.  

Der Versorger stellt den Streitantrag und zudem den Antrag auf Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung und darf in dieser dann  wohl eine eindeutige Klageabweisung mit entsprechender Kostenfolge erwarten.

Schließlich lässt sich der gleiche Anspruch jedenfalls nicht zweimal (in zwei verschiedenen Klageverfahren) vor Gericht erfolgreich durchfechten.

§ 265 ZPO hat regelmäßig zur Folge, dass ein zweiter Angriff wegen des selben Anspruchs unzulässig ist und zudem der ursprüngliche Klageantrag der ersten Klage unbegründet wird, wenn keine Antragsumstellung auf Leistung an den Dritten erfolgt.

Möglicherweise gehen dann alle beide Klagen verloren:

Die erste als unbegründet, die witere als unzulässig.
Dann spielt die Frage der Verjährung auch keine Rolle mehr.

Der Versorger wäre froh.
Seine Anwälte nach Beitreibung ihrer Honorare auch.

Bei Vermieter und Mieter wüsste man dabei wohl noch nicht so recht, wer am Ende zufriedener wäre.

Soll nun jeder Mieter einzeln klagen können, so dass aus bisher einem Angriff dann weitere 20 oder mehr verschiedene Angriffe um den ursprünglich insgesamt gleichen Anspruch geführt werden können...
und jedes Verfahren droht ein anderes Schicksal zu nehmen?

Jeder Anspruch hat ein Schicksal, das sich gerichtlich klären lassen soll. Deshalb ist doppelte Rechtshängigkeit unzulässig, um der Gefahr zu begegnen, dass verschiedene Gerichte (Gerichtsverfahren) über den selben Anspruch schicksalshaft divergierende Entscheidungen auswerfen.

Möglicherweise können alle Angriffe am Ende aus genannten Gründen nur ein Schicksal teilen.

Offline Heinrich

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #78 am: 31. Dezember 2010, 21:08:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Ein zweiter gerichtlicher Angriff auf den Versorger von dritter Seite (Klage) wegen des selben Anspruchs könnte wohl unzulässig sein.

Wegen der Gefahr divergierender gerichtlicher Entscheidungen über den selben Anspruch ist doppelte Rechtshängigkeit unzulässig.

Dass es gilt, doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden, steht außer Frage. Deshalb komme ich noch einmal auf folgende Ihrer Aussagen zurück.

Zitat
Nach Widerspruch endet das Mahnverfahren als Verfahrensart, so dass kein Vollstreckungsbescheid mehr vom Mahngericht erlasen werden kann. Der anhängige Streit ist aber noch in der Welt und kann bzw. muss deshalb auf Streitantrag des einen wie des anderen im sog. Erkenntnisverfahren vor dem Streitgericht fortgeführt werden, § 697 Abs. 1 ZPO.
Angenommen, weder der Vermieter noch der Versorger stellen einen Streitantrag. Ab wann ist dann aus dem Mahnverfahren keine Rechtshängigkeit mehr gegeben?

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #79 am: 31. Dezember 2010, 21:52:36 »
Bitte selbst die ZPO lesen.

Offline Heinrich

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #80 am: 01. Januar 2011, 01:03:03 »
@ RR-E-ft

Geschenkt. Und zurück zur zu erwartenden Realität, dass der Versorger gegen den Mahnbescheid wohl Widerspruch einlegen, jedoch selbst keinen Streitantrag stellen wird.

Diesenfalls werde auch ich mich als Vermieter selbstverständlich hüten, „alsbald“ Antrag auf Abgabe an das Prozessgericht zu stellen, sondern eher flugs meine Ansprüche an meine Mieter abtreten, die diese dann per Klage geltend machen.

Denn (BGH III ZR 164/08 v. 05.02.2009):

Zitat
„Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.“
Was zur Folge hätte, dass meine Abtretung jedenfalls VOR Rechtshängigkeit erfolgt wäre und der selbständigen Anspruchsverfolgung meiner Mieter nichts im Wege stünde.

Offline Gas-Rebell

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #81 am: 04. Januar 2011, 23:42:19 »
@ Heinrich

Guter Ansatz! :) Vorausgesetzt natürlich (wie Sie schon sagten), dass der Versorger selbst keinen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt. Aber davon gehe ich ebenso wenig aus wie Sie.

Herrn Fricke scheint\'s die Sprache verschlagen zu haben. ;)

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #82 am: 05. Januar 2011, 09:06:41 »
Glück und Zufriedenheit auch allen Mietern im neuen Jahr!

Es kann nur um Verständnis dafür geworben werden, dass in der Neujahrsnacht und den ersten Tagen eines neuen Jahres eine entsprechende Diskussion nicht mit Priorität verfolgt wird, nachdem der Käs´mit dem das neue Jahr einleitenden Glockenschlag sowieso bereits gegessen war. Da kann es nun keine Eile mehr haben. Traurig, wenn solche Fragen einen noch in der Neujahrsnacht  umtreiben, nachdem das neue Jahr frisch eingeläutet war.

Der Ansatz lässt sich nicht beurteilen.

Denn es ist schon nicht ersichtlich, ob der Rückforderungsanspruch (oder etwa gar mehrere  Rückforderungsansprüche) in Gänze auf eine Gläubigergemeinschaft oder in Teilen auf eine Vielzahl von  Neugläubiger übertragen werden soll und wie man dies rechtssicher bewirken wollte.

Ferner verbleibt es dabei, dass der Antragsgegner Streitantrag stellen kann, spätestens der Akteneinagang beim Streitgericht zur Rechtshängigkeit führt und der Antragsgegner beim Streitgericht Termin zur mündlichen  Verhandlung beantragen kann, wo sodann über den Antrag entschieden werden muss. Fraglich, welchen Antrag der Antragsteller des Mahnverfahren vor dem Streitgericht in diesem Falle stellen sollte, damit diesem überhaupt ein Erfolg beschieden sein kann, nicht kostenpflichtig abgewiesen werden muss.

Aber insoweit steht ja  wohl bald der Praxistest an, insbesondere was die Frage der verjährungshemmenden Wirkung der Beantragung des Mahnbescheids betrifft.
Diese könnte schon wieder an ganz eigenen Problemen scheitern, etwa wenn der Anspruch nicht hinreichend bezeichnet war.

Möglicherweise erfahren wir, welche Erfahrungen man deshalb in der Praxis gemacht hat.

Wenn man sicher davon ausgeht, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird, hätte man wohl besser die Ansprüche gleich übertragen und die Neugläubiger von Anfang an allein die abgetretenen Ansprüche gerichtlich verfolgen lassen, was mit viel weniger Tücken verbunden gewesen wäre. Aus Vermietersicht macht es dabei gar keinen Sinn, sich selbst mit Prozess- und Kostenrisiken zu behängen, insbesondere da die Rechtsverfolgung durch den Vermieter jedenfalls auch Verfahrenskosten verursacht.

Im Falle der wirksamen Abtretung hätte der Neugläubiger wohl selbst verjährungshemmmend den Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides für sich beantragen können, von dem er sich selbst ebensowenig Erfolg verspricht, so dass ein normales Klageverfahren für ihn unvermeidlich ist. Dann hätte sich nur der Antragsteller des Mahnverfahrens dem Risiko eines Streitantrages und des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und des resultierenden Kostenrisikos ausgesetzt.

Es stellt sich deshalb ganz allgemein die Sinnfrage bezüglich des geschilderten Vorgehens.

Sinn macht es von Anfang an wohl nur, wenn man darauf spekuliert, dass das Mahnverfahren zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt.
Dann jedoch  hätte sich die Frage gestellt, ob und ggf. wie die so titulierte Forderung auf die Mieter rechtssicher übertragen wird.

Bisher fehlt es den Mietern wohl weiter an einem Anspruch auf Abtretung in diesem Fall, so dass für diese selbst bisher gar nichts gewonnen ist.
Die Mieter haben es bisher wohl bestenfalls mit Absichtserklärungen des Vermieters  zu tun.

Manchem mag dieser Genuss genügen. ;)

Wäre die Abtretung bereits rechtswirksam erfolgt, wären die Mieter bereits Anspruchsinhaber und könnten ihre Ansprüche nach eigenem Geschick selbst verfolgen.
Statt dessen haben sie es bisher wohl mit einem Kaufmann zu tun, der ihnen in Aussicht stellte, ihnen in der Zukunft das Glück zu verkaufen/ verschenken.

Zitat
Original von Heinrich
Geschenkt.

Nach einem solchen Kaufmann, der das Glück zu verkaufen hat,  suchte bereits Der kleine Muck, darob die Fischer eine eindeutige Reaktion zeigten. ;)

Offline DieAdmin

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #83 am: 05. Januar 2011, 18:55:21 »
Die Offtopic-Diskussion habe ich abgetrennt

Ich bitte die Diskutanten eindringlich beim Thema zu bleiben.

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #84 am: 05. Januar 2011, 19:43:39 »
Die gerichtliche Geltendmachung vor Abtretung birgt Risiken sowohl für den Zedenten als auch für den Zessionar. Besser erscheint deshalb die gerichtliche Geltendmachung nach Abtretung durch den Neugläubiger, da wohl nur hierdurch die Risikosphären sachgerecht abgegrenzt werden können.

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #85 am: 05. Januar 2011, 23:43:05 »
In der Sache (soweit überhaupt von Interesse)
ist vielleicht der Frage genauer nachzugehen, wie Vermieter ihre Ansprüche auf Rückerstattung rechtssicher auf Mieter übertragen können, wenn dies von beiden Seiten denn überhaupt tatsächlich gewollt sein sollte.

Von Interesse könnte dabei sein, ob die Ansprüche nur in Gänze auf eine Gemeinschaft von Neugläubigern oder aber in Teilen auf eine Vielzahl von Neugläubigern übertragen werden können und sollten und wie man dies ggf. am besten anstellt.

Hierfür wird man möglicherweise wieder zu unterscheiden haben zwischen titulierten Forderungen (rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid) und nicht titulierten Forderungen, möglicherweise hinsichtlich der noch nicht titulierten Forderungen ferner  zwischen anhängigen und rechtshängigen Ansprüchen und solchen die bisher weder rechtshängig noch anhängig sind.

Weiterhin könnte von Interesse sein, worauf dabei der Zedent einerseits und der Zessionar andererseits besonders achten sollten, um ihre  eigenen (gegenläufigen)  Interessen jeweils bestmöglich zu wahren.

Sofern der Vermieter bereits auf eigene Kosten und eigenes Risiko bereits einen vollstreckbaren Titel (zB. rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid)errungen bzw. erstritten hat, stellt sich dabei ferner die Frage, ob und wie er die titulierte Forderung dergestalt rechtssicher auf die Mieter übertragen kann, damit diese daraus mit Aussicht auf Erfolg die Zwangsvollstreckung betreiben können.

Darüberhinaus stellt sich die Frage, ob der Vermieter eine so titulierte Forderung nicht vielleicht am besten erst auch noch auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko gegen den Versorger zwangsvollstreckt, um erst den Erlös daraus vollständig an seine Mieter auszukehren, was wohl die mieterfreundlichste Lösung wäre, sofern für die Mieter sichergestellt ist, dass der Vermieter das entsprechende Verfahren sachdienlich zum Erfolg führt.

Offline Faultier

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #86 am: 06. Januar 2011, 00:17:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
In der Sache (soweit überhaupt von Interesse)
sollte man vielleicht der Frage genauer nachgehen, wie Vermieter ihre Ansprüche auf Rückerstattung rechtssicher auf Mieter übertragen können, wenn dies von beiden Seiten denn überhaupt tatsächlich gewollt sein sollte.

@RR-E-ft

Welche, von höherer Stelle eindringlich geforderten ausschließlich sachdienlichen Äußerungen, haben die von mir gefetteten Teile Ihrer Aussage?

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #87 am: 06. Januar 2011, 00:35:22 »
Hier geht es um eine generelle Diskussion und nicht etwa um Einzelfälle.

Und so kommt es vor, dass entweder Vermieter oder aber auch Mieter eine solche Forderungsübertragung aus verschiedensten Gründen gar nicht wollen.

Man darf diese Absicht also mit Bezug auf die Thread- Ausgangsfrage nicht als jedenfalls gegeben unterstellen.

Diese Diskussion soll deshalb nur speziell all die Fälle betreffen, wo von beiden Seiten (Vermieter und Mieter) die Absicht zur Forderungsübertragung besteht, diese durch einen freien Willen getragen ist.

Es mag andere Konstellationen geben, wo sich die Frage stellt, ob der Mieter den Vermieter gegen dessen Willen zwingen kann.
Das machte einen Großteil der vorhergehenden Diskussion aus.

Zudem sollte die Diskussion auf die Sache an sich (in medias) gelenkt werden. Möglicherweise haben aber nicht alle an dieser Diskussion in der Sache ein Interesse.

Einige betätigten sich von Anfang bis Ende ausschließlich off topic, so wie etwa pitter, der - eben gerade aus dem Urlaub zurückgekehrt - zwei kurze Beiträge in kurzer Folge in das Forum eingestellt hatte, wobei der zweite Beitrag die Bitte um Löschung des Accounts  enthielt.

Wenn also jemand an der Diskussion in der Sache von Anfang an oder jedenfalls ab jetzt gar kein Interesse hat, dann sollte er natürlich auch nicht den neu aufgeworfenen Fragestellungen nachgehen.
Insoweit war eine Einschränkung vorzunehmen.

Denn es sollte selbstverständlich  niemand zu etwas aufgefordert oder angeregt werden, was er im Grunde seines Herzens etwaig gar nicht möchte.

Mehr gibt es dazu nicht zu erklären.
Soweit ausreichend gewünscht, wird die Möglichkeit ins Auge gefasst, eine Eigenkommetierung zu verlegen.
Die Nutzung der selben wird kostenpflichtig sein.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #88 am: 06. Januar 2011, 11:31:38 »
Wer  off topic diskutieren möchte, der findet dafür an anderer Stelle einen geeigneten Platz.
Das möge nun niemand als Drohung fehlinterpretieren.

\"Abtrennung\" (Löschen) einer durch Moderator initiierten Offtopic-Diskussion durch Administrator

Demokratie, Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit sind jedenfalls nicht betroffen.
Wer daran zweifelt, dem steht wie jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich mit einem Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu wenden.
Komisch wird es, wenn jemand weitere Veröffentlichung angeblich rechtswidriger Inhalte beansprucht.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #89 am: 06. Januar 2011, 12:06:54 »
Zitat
Original von Evitel2004
Die Offtopic-Diskussion habe ich abgetrennt

Ich bitte die Diskutanten eindringlich beim Thema zu bleiben.

Viele Möglichkeiten hat auch ein Administrator nicht, wenn seiner dringenden Bitte nicht entsprochen wird.

 

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