Glück und Zufriedenheit auch allen
Mietern im neuen Jahr!
Es kann nur um Verständnis dafür geworben werden, dass in der Neujahrsnacht und den ersten Tagen eines neuen Jahres eine entsprechende Diskussion nicht mit Priorität verfolgt wird, nachdem der Käs´mit dem das neue Jahr einleitenden Glockenschlag sowieso bereits gegessen war. Da kann es nun keine Eile mehr haben. Traurig, wenn solche Fragen einen noch in der Neujahrsnacht umtreiben, nachdem das neue Jahr frisch eingeläutet war.
Der Ansatz lässt sich nicht beurteilen.
Denn es ist schon nicht ersichtlich, ob der Rückforderungsanspruch (oder etwa gar mehrere Rückforderungsansprüche) in Gänze auf eine Gläubigergemeinschaft oder in Teilen auf eine Vielzahl von Neugläubiger übertragen werden soll und wie man dies rechtssicher bewirken wollte.
Ferner verbleibt es dabei, dass der Antragsgegner Streitantrag stellen kann, spätestens der Akteneinagang beim Streitgericht zur Rechtshängigkeit führt und der Antragsgegner beim Streitgericht Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen kann, wo sodann über den Antrag entschieden werden muss. Fraglich, welchen Antrag der Antragsteller des Mahnverfahren vor dem Streitgericht in diesem Falle stellen sollte, damit diesem überhaupt ein Erfolg beschieden sein kann, nicht kostenpflichtig abgewiesen werden
muss.
Aber insoweit steht ja wohl bald der
Praxistest an, insbesondere was die Frage der verjährungshemmenden Wirkung der Beantragung des Mahnbescheids betrifft.
Diese könnte schon wieder an ganz eigenen Problemen scheitern, etwa wenn der Anspruch nicht hinreichend bezeichnet war.
Möglicherweise erfahren wir, welche Erfahrungen man deshalb in der Praxis gemacht hat.
Wenn man
sicher davon ausgeht, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird, hätte man wohl besser die Ansprüche gleich übertragen und die Neugläubiger von Anfang an allein die abgetretenen Ansprüche gerichtlich verfolgen lassen, was mit viel weniger Tücken verbunden gewesen wäre. Aus Vermietersicht macht es dabei gar keinen Sinn, sich selbst mit Prozess- und Kostenrisiken zu behängen, insbesondere da die Rechtsverfolgung durch den Vermieter jedenfalls auch Verfahrenskosten verursacht.
Im Falle der wirksamen Abtretung hätte der Neugläubiger wohl selbst verjährungshemmmend den Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides
für sich beantragen können, von dem er sich selbst ebensowenig Erfolg verspricht, so dass ein normales Klageverfahren für ihn
unvermeidlich ist. Dann hätte sich nur der Antragsteller des Mahnverfahrens dem Risiko eines Streitantrages und des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und des resultierenden Kostenrisikos ausgesetzt.
Es stellt sich deshalb ganz allgemein die
Sinnfrage bezüglich des geschilderten Vorgehens.
Sinn macht es von Anfang an wohl nur, wenn man darauf spekuliert, dass das Mahnverfahren zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt.
Dann jedoch hätte sich die Frage gestellt, ob und ggf. wie die so titulierte Forderung auf die Mieter rechtssicher übertragen wird.
Bisher fehlt es den Mietern wohl weiter an einem
Anspruch auf Abtretung in diesem Fall, so dass für diese selbst bisher
gar nichts gewonnen ist.
Die Mieter haben es bisher wohl bestenfalls mit
Absichtserklärungen des Vermieters zu tun.
Manchem mag dieser Genuss genügen.

Wäre die Abtretung bereits rechtswirksam erfolgt, wären die Mieter bereits
Anspruchsinhaber und könnten ihre Ansprüche nach eigenem Geschick selbst verfolgen.
Statt dessen haben sie es bisher wohl mit einem Kaufmann zu tun, der ihnen in Aussicht stellte, ihnen in der Zukunft das Glück zu verkaufen/ verschenken.
Original von Heinrich
Geschenkt.
Nach einem solchen Kaufmann, der das Glück zu verkaufen hat, suchte bereits
Der kleine Muck, darob die Fischer eine eindeutige Reaktion zeigten.
