Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?  (Gelesen 38515 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #45 am: 10. Dezember 2010, 19:35:47 »
Zitat
Original von berghaus

Ich bin der Meinung, dass der Vermieter (der Einliegerwohnung) im Falle  der Kürzung von Abschlägen und Gasjahresrechnungen dem Mieter dennoch den vollen vom Versorger berechneten Gaspreis bei der Jahresabrechnung in Rechnung stellen muss und darf.
Stellt sich u. U. nach Jahren heraus, daß er mit der Kürzung Erfolg hatte, ist er m.E. verpflichtet, den Mieter daran teilhaben zu lassen (auch wenn dieser inzwischen (ohne Mietrückstände :)) ausgezogen ist.

Das mag Meinung oder Rechtsempfinden (zumal kein schlechtes) sein.
Einen nachträglichen Anspruch auf Betriebskostenabrechnungsberichtigung nach Jahren gibt es aber wohl nicht.
Undzwar im Guten wie im Bösen.

Wie die rechtlichen Interessen dann plötzlich auseinadergehen, sieht man ja erst, wenn es soweit ist, also ob der Vermieter freiwillig - ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein - tatsächlich  etwas an den Mieter wieder auskehrt. Warum sollte der Vermieter an einer solchen Auskehr an den Mieter ein Interesse haben, allzumal, wenn der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen war und ein neuer Mieter eingezogen ist? Ein Interesse daran hat doch allenfalls der Mieter. Welcher eigentlich bei zwischenzeitlichem  Mieterwechsel?

Andersherum ist es nicht anders, wenn der Vermieter gegenüber dem Versorger gekürzt hatte, bei den Betriebskostenabrechnungen nur die gekürzt gezahlten Beträge berücksichtigt und Jahre später rechtskräftig zur Nachzahlung verurteilt wird. Warum sollte dann der Mieter ein Interesse daran haben, dass der Vermieter nachträglich noch diese Nachzahlung einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen auf ihn umlegt und der Mieter nachzahlen muss? Daran hat doch nur noch der Vermieter ein Interesse, allzumal, wenn der Mieter zwischenzeitlich schon ausgezogen ist und ein neuer Mieter eingezogen ist.


Zitat
Original von berghaus
Es gibt genug Fälle, z.B. der Fall Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, in denen Vermieter und Mieter das gleiche Interesse haben, nämlich einen möglichst niedrigen Gaspreis. Da gibt es nur eine Gasuhr und einen Vertrag mit dem Versorger.

Um den Gaspreis geht es doch später gar nicht mehr, sondern nur darum, in der Vergangenheit gezahlte Betriebskosten zurück zu bekommen oder Jahre später noch Betriebskosten nachzahlen zu müssen.


Und an diesem Punkt gehen die Interessen von Vermieter und Mieter ganz gehörig auseinander.

Und wenn es vollkommen eskaliert, provoziert einer von beiden womöglich deshalb eine Gasexplosion im Haus und einer bleibt tot.... Nein, so schlimm wird es wohl nicht kommen.
Aber man sieht ja wie hier allein im Forum ein Streit mit und um Worte in kürzester Frist leicht gehörig eskalieren kann, und dass, obschon man sich persönlich gar nicht kennt.  ;)

Wenn man sich persönlich kennt, ist das Eskalationspotential noch weit gewaltiger. Die meisten Morde passieren hierzulande im engsten persönlichen Umkreis.

Zitat
Original von berghaus

Wohnt der Vermieter nicht selbst in dem (an mehrere Parteien) vermieteten Haus, kann er m.E. nur zur Gaspreiskürzung oder zum Rückforderungsprozess gezwungen werden, wenn die Mieter einheitlich erklären, dass sie die Folgekosten, z.B.auch die Verzugszinsen übernehmen.

Es ist wohl so, dass der Vermieter aus o. g. Gründen rechtlich unter keinen Umständen gezwungen werden kann, einen Rückforderungsprozess zu führen oder auch nur etwaige Rückforderungsansprüche abzutreten.

Es ist nämlich keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich.

Gezwungen werden kann der Vermieter also wohl nur durch die widerrechtliche Drohung mit rechtwidriger Gewalt oder aber mit solcher Gewalt selbst.


Zitat
Original von berghaus

Mieter und Vermieter müssen auch nicht unbedingt miteinander streiten, wie RR-E-ft das gewohnt zu sein scheint.

Wem sagt man das? Natürlich müssen die nicht streiten. Schon gar nicht sinnlos, weil es ohne Anspruchsgrundlage keine Erfolgsaussicht gibt.  

Gerade weil der Vermieter die vom Versorger geforderten Preise bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt, der Mieter Jahre später deshalb nichts mehr zurückverlangen kann, hat der Vermieter regelmäßig kein Interesse an einem günstigen Gaspreis. Dieser Preis ist dem Vermieter regelmäßig vielmehr vollkommen egal, weil er bei der Nebenkostenabrechnung an die Mieter einfach durchgereicht wird.

Regelmäßig heißt, es gibt auch Ausnahmen, nämlich die vermietete Einliegerwohnung mit nur einer Gasuhr. Mietvertraglich sieht es aber auch dort nicht anders aus.

Und: Deshalb zusammensetzen muss man sich nicht.
Wenn sich der Vermieter hierzu nicht bereit findet, gibt es seitens des Mieters dafür wohl keinerlei Handhabe.  

Zwar steht das zu beachtend mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot dem entgegen, jedoch verpflichtet auch dieses insbesondere nicht dazu, Rückforderungsprozesse zu führen oder etwaige Ansprüche an Mieter abzutreten. Es verpflichtet nur dazu, aktuell die Kosten möglichst wirtschaftlich zu gestalten.

Führt der Vermieter nun von sich aus erfolgreich einen Rückforderungsprozess, dann muss er sich weder mit dem Mieter zusammensetzen, noch dem überhaupt etwas davon abgeben.

Denn siehe, der Vermieter allein hat aus eigenem Entschluss heraus und auf eigenes Risiko einen Prozess gegen den Versorger geführt und gewonnen. Er ist dann gerade nicht verpflichtet, den Vorteil an die Mieter weiterzugeben, um diese genießen zu lassen. Schließlich wenn er gewusst hätte, dass er seinen Erfolg an die Mieter weiterzureichen hat, hätte er ja schon keinerlei Antrieb zu dem Entschluss gehabt, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko überhaupt einen Rückforderungsprozess zu führen!

Dann hätte er selbst an dem Rückforderungsprozess kein Interesse gehabt und einen solchen gelassen. Denn wie wusste er doch: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um. Vor Gericht und auf hoher See..


Aus seiner Sicht, will der Mieter nur Früchte ernten, ohne selbst gesät zu haben. Schlimmer, er kommt wegen der bereits geernteten Früchte.

Der Mieter sieht das naturgemäß anders. Er meint, das nun vom Vermieter zurück erstrittene Geld stamme ja schließlich von ihm. Stimmt aber nicht, das Geld stammte schon zuvor von der Bank.

Wie oben bereits angedeutet, macht vielleicht der Bäcker, der erfolgreich Gaspreisrückforderungen durchsetzt, ohne dazu verpflichtet zu sein, deshalb ja vielleicht kurzfristig die Schrippen billiger, um auch seine Kunden in den Genuss kommen zu lassen. Vielleicht.

Und deshalb wird es absehbar oftmals so sein, dass Mieter im Falle erfolgreicher Rückforderungsprozesse ihrer Vermieter leer ausgehen werden, mögen sie die Vermieter auch moralisch noch so oft angetrieben haben, endlich etwas zu unternehmen.

Steht zu hoffen, dass nun einige ruhiger schlafen können.
Hoffentlich hatte noch keiner mit Geld vom Vermieter gerechnet.

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #46 am: 10. Dezember 2010, 20:00:06 »
Zitat
Detlef Horster, Hannover Recht und Moral: Analogie, Komplementaritäten und Differenzen in: Zeitschrift für philosophische Forschung, 51. Jg. (1997), S. 367 - 389. 1.
http://sammelpunkt.philo.at:8080/300/1/Recht_und_Moral.pdf

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #47 am: 10. Dezember 2010, 20:04:39 »
Moralische Ansprüche müssen wohl woanders theamtisiert und besprochen werden.  
Wir haben hier gesehen, dass schon bei Wortgefechten die moralischen Ansprüche zuweilen  leicht auseinandergehen.

Zudem erkennen manche schon gegenläufige rechtliche Interessen gar nicht, wenn man doch nur eine Gasuhr im Hause hat.  ;)

Friede den Hütten!

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #48 am: 10. Dezember 2010, 21:35:30 »
eben d`rum  ;)
Analogie, Komplementaritäten und Differenzen

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #49 am: 10. Dezember 2010, 22:12:21 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Es ist wohl so, dass der Vermieter aus o. g. Gründen rechtlich unter keinen Umständen gezwungen werden kann, einen Rückforderungsprozess zu führen oder auch nur etwaige Rückforderungsansprüche abzutreten.

Es ist nämlich keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich.

Zwar steht das zu beachtend mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot dem entgegen, jedoch verpflichtet auch dieses insbesondere nicht dazu, Rückforderungsprozesse zu führen oder etwaige Ansprüche an Mieter abzutreten. Es verpflichtet nur dazu, aktuell die Kosten möglichst wirtschaftlich zu gestalten.

Führt der Vermieter nun von sich aus erfolgreich einen Rückforderungsprozess, dann muss er sich weder mit dem Mieter zusammensetzen, noch dem überhaupt etws davon abgeben.

Denn siehe, der Vermieter allein hat aus eigenem Entschluss heraus und auf eigenes Risiko einen Prozess gegen den Versorger geführt und gewonnen. Er ist dann gerade nicht verpflichtet, den Vorteil an die Mieter weiterzugeben, um diese genießen zu lassen. Schließlich wenn er gewusst hätte, dass er seinen Erfolg an die Mieter weiterzureichen hat, hätte er ja schon keinerlei Antrieb zu dem Entschluss gehabt, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko überhaupt einen Rückforderungsprozess zu führen!

Dann hätte er selbst an dem Rückforderungsprozess kein Interesse gehabt und einen solchen gelassen. Denn wie wusste er doch: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um. Vor Gericht und auf hoher See..


Das ist jetzt eine schöne Aneinanderreihung von Rechtsmeinungen. Gibt es für diese auch substantielle Begründungen, Normen, Kommentare und Urteile?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #50 am: 10. Dezember 2010, 22:16:55 »
Wer suchet, der findet.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #51 am: 10. Dezember 2010, 22:20:47 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wer suchet, der findet.

Und wer behauptet, ist darlegungs- und beweisbelastet.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #52 am: 10. Dezember 2010, 22:23:50 »
Die Regeln kennt man anders:

Derjenie, der behauptet, dass es eine für ihn günstige Anspruchsgrundlage gibt, hat diese nachzuweisen.

Nun denn... Ich suche nicht danach.

Wer was findet, schaue auch bitte gleich wie es sich dazu verhält:

Haben Bahnkunden einen Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Fahrpreise, wenn und soweit diese - wie so oft - mit der Begründung gestiegener Stromkosten erhöht wurden und die Bahn aber vom Stromlieferanten erfolgreich Rückzahlungen erstreitet?

Falls ja, innerhalb welcher Frist muss man Fahrkarten zwecks Erstattung einreichen?

Wenn ein Bahn fahrender Anwalt wie Kollege Dr. Hempel deshalb eine Fahrpreisrückerstattung bekommt, müssen dann alle gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die entsprechende Reisekosten berücksichtigen, berichtigt werden?
Wenn ja, innerhalb welcher Frist.

Offline Wolfgang_AW

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.368
  • Karma: +12/-9
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #53 am: 10. Dezember 2010, 23:18:45 »
Ich bin seit Jahrzehnten Mieter in den unterschiedlichsten Situationen und habe auch schon manches Sträußchen ausgefochten.

Mich interessieren als Mieter lediglich die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, da ich die Erfahrung gemacht habe, dass Nebenabreden oftmals der Dehnung unterzogen werden und es über kurz oder lang zu Schwierigkeiten in der Abrechnung kommt. Eben der gegenläufigen Interessen wegen.

An der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen hat sich der Vermieter messen zu lassen. Die Spielräume sind recht eng gezogen, die Gerichte haben ihr übriges dazu getan.


Zitat
Original von berghaus

Es gibt genug Fälle, z.B. der Fall Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, in denen Vermieter und Mieter das gleiche Interesse haben, nämlich einen möglichst niedrigen Gaspreis. Da gibt es nur eine Gasuhr und einen Vertrag mit dem Versorger.

Natürlich ist es in dem genannten Fall schön, wenn die Interessen eines möglichst niedrigen Preises, sei es für Gas, Öl oder sonstiges gleich sind, trotzdem verbleiben gewisse Handlungen allein beim Vermieter, so zum Beispiel eine evtl. Kürzung oder eine Klage gegenüber dem Versorger.

Zitat
Original von berghaus
Mir ging es bei der Fragestellung darum, von Wissenden zu erfahren, ob es z.B. Nebenkostenabrechnungsvorschriften oder Urteile gibt, die zu den
Fragen,

- muss der Vermieter bei der Kürzung von Gasjahresrechnungen diese Kürzung (sofort) an den Mieter weitergeben

In aller Regel sicher nicht, denn inwieweit diese Kürzung rechtlichen Anforderungen gerecht wird, steht ja in den Sternen und hätte ja auch bei ungerechtfertigter Kürzung und sofortiger Beteiligung des Mieters später eine Nachzahlung zur Folge. Dem steht schon die Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes entgegen. Innerhalb sehr engen Grenzen ist eine Berichtigung der Abrechnung nach Ablauf möglich, allerdings wegen des Vertrauensschutzes die Belastung des Mieters auf den Saldo beschränkt, der innerhalb der Abrechnungsfrist mitgeteilt wurde.

Zum anderen ist der Vermieter ja nicht gehalten, den Mieter darüber zu unterrichten, dass er im Clinch mit seinem Versorger liegt. Daher kommen bei der Betriebs-/Heizkostenabrechnung nur die in Rechnung gestellten Beträge in Frage.

Zitat
Original von berghaus

- kann er, wenn er auch im Interesse des Mieters einen Prozess geführt hat, die Kosten anteilig auf die Heizkosten umlegen.

Was umlegbar ist sagt die Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung.

Ich würde mich schwer bedanken, wenn mich mein Vermieter an den Kosten seines Prozesses beteiligen würde, denn primär ist es die Aufgabe des Vermieters das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Dabei ist möglw. der Mietvertrag zu beachten in dem der Vermieter vor Abschluss z.B. einen langfristigen Liefervertrag begründen kann, der in der Regel auch nicht geändert oder aufgelöst werden kann.

Das heißt aber nicht, dass ich als Mieter pauschal bestreiten könnte, dass dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt worden sei. Dazu müsste ich schon konkret nachweisen, dass die Leistung z.B. Gas in dem abgerechneten Zeitraum zu einem wesentlich günstigeren Preis hätte eingekauft werden können. Die Behauptung alleine reicht nicht, ich müsste in aller Regel Vergleichsangebote vorlegen. Der Vermieter muss daraufhin mit sachlichen Gründen darlegen, weshalb der Anbieter nicht gewechselt wurde.

Das Mietrecht im Allgemeinen und die Betriebs-/Heizkostenabrechnung im Besonderen ist aber wie so vieles, von dem jeweiligen Einzelfall abhängig, sodass meine Ausführungen auch nur grober Anhalt sind.


@berghaus

Das schließt doch bei gutem Einvernehmen Einzelabreden überhaupt nicht aus und falls Sie so einen tollen zahlungswilligen und -fähigen Mieter haben, der dazu auch noch wie Sie als Vermieter zu seinen Zusagen steht, dann steht doch einem gegenseitigen Ab- und Aufrechnen nichts im Wege.
Nur, falls dieser Mieter doch eine zeitweilige Amnesie bekommt und ein Gericht mit Ihrer Abrechnung befasst, dann vermute ich mal werden die Kosten bei Ihnen bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #54 am: 11. Dezember 2010, 00:03:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Regeln kennt man anders:

Derjenie, der behauptet, dass es eine für ihn günstige Anspruchsgrundlage gibt, hat diese nachzuweisen.

Sie stellen auf den Kontext eines streitigen Verfahrens ab. Der hier relevante ist ein anderer.


Sie nehmen die Rolle eines Vermieter-Anwalts ein, dessen Verfahrensstrategie naturgemäß eine destruktive ist, nämlich die, die Existenz jedweder Anspruchsgrundlage zugunsten des Mieters zu bestreiten. Mit welchen eristischen (nicht zu verwechseln mit ethischen) Mitteln dabei gearbeitet wird, demonstrieren Sie dankenswerterweise auch gleich anhand Ihres \"Bahnkunden\"-Beispiels.

Ich habe diesen Thread eröffnet, weil ich im Sinne eines Mieter-Anwalts eine konstruktive Zielsetzung verfolge, nämlich für den Mieter möglichst günstige Anspruchsgrundlagen zu finden. Dies erfordert
a) im ersten Schritt, alle denkbaren Anspruchsgrundlagen zu sammeln und
b) dann für jede von diesen zu untersuchen, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Sie machen deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an der konstruktiven Suche zu beteiligen,
Zitat
Nun denn... Ich suche nicht danach.
sondern die von anderen erarbeiteten möglichen Anspruchsgrundlagen allenfalls zu \"zerpflücken\".

Das ist hier wenig zielführend. Könnten Sie sich insoweit auch an der Suche nach Mieter-freundlichen Anspruchsgrundlagen beteiligen? Dann sind Sie hier richtig. Andernfalls mag Ihnen ein anderer Thread derzeit mehr zusagen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #55 am: 11. Dezember 2010, 00:14:47 »
@Gas- Rebell

Diese anmaßende persönliche Ansprache betrachte ich als Verstoß gegen den soeben stillschweigend hergestellten Konsens, dass hier zu Sache und auf der Sachebene ohne persönliche Statements weiter diskutiert werden soll. Da es nicht meine Absicht ist, Sie noch irgendwie persönlich anzusprechen, bitte ich höflichst darum, dass Sie auch mir den Gefallen tun, mich nicht noch einmal persönlich anzusprechen. Wenn wir uns darüber einig sind, sollte es auch keinerlei Probleme geben.

Sie möchten vielleicht Mieterinteressen verfolgt sehen. Andere möchten hingegen Vermieterinteressen verfolgt sehen.

In diesem Forum geht es um die Interessen der Energieverbraucher, die im realen Leben als Mieter ebenso in Erscheinung treten wie als Vermieter. Dass es zwischen Mietern und Vermietern einen immanenten Interessenwiderspruch (Interessenkonflikt) gibt, wurde zwar zuweilen in Abrede gestellt, lässt sich jedoch wohl nicht leugnen.

Es haben nunmehr beide Gruppen gleichermaßen ein Interesse an der Diskussion in diesem Thread bekundet und dies möge man dann bitte respektieren.

Wenn das Ergebnis einer offenen  Diskussion auf ihre Eingangsfrage etwaig schlussendlich lautet: \"Überhaupt nicht bzw. gar nicht\", dann ist auch dies hinzunehmen.

Wenn Sie sich mit diesem Thread etwas Besonderes vorgenommen hatten, zudem einen Plan davon haben, was dafür Schritt für Schritt alles erforderlich sei, so hält Sie doch wohl niemand davon ab, Ihr entsprechendes Anliegen offen zu verfolgen, den gefassten Plan Schritt für Schritt abzuarbeiten und zu verwirklichen.

Nun aber wie Goethes Zauberlehrling zu rufen, geht nicht an.

==================================================

Zur Sache:

Diejenigen, die jetzt etwaig ohne vorherige rechtssichere, tragfähige vertragliche Abrede mit dem Vermieter in den Genuss der Früchte eines auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko des Vermieters geführten Prozesses mit dem Energieversorger kommen möchten, vergegenwärtigen sich wohl viel zu wenig, dass sie nach gleichen Maßstäben dann auch Jahre später mit einer Nachforderung des Vermieters konfrontiert werden könnten.

Eben dies ist mietrechtlich - wie bereits aufgezeigt - aus gutem Grund gerade im Interesse des Mieterschutzes  ausgeschlossen.

Der Vermieter ist also wohl gut beraten, trotz eigener Kürzung die zur Abrechnung gestellten Forderungen des Versorgers seiner Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu Grunde zu legen, um nicht im Fall der Fälle die Nachzahlung und die Folgekosten selbst tragen zu müssen.

Damit diesbezüglich keine Diskussionen mit den Mietern um die Betriebskostenabrechnungen aufkommen zu lassen, wird er sich wohl dazu, dass er die Preisforderungen des Versorgers auf eigenes Risiko kürzt, gegenüber den Mietern besser bedeckt halten.

Besondere vertragliche Abreden mit Mietern mögen sinnvoll erscheinen und gegen Amnesie schützt vielleicht die Schriftform.

Wollte der Vermieter mit einer Vielzahl von Mietern nun vertraglich besondere Abreden treffen, könnten diese ihrerseits als Allgemeine Geschäftsbedingungen der strengen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Das dabei viel - zu Lasten des Vermieters als Verwender - schief gehen kann, kann sich wohl jeder leicht denken. Im Zweifel werden bei kundenfeindlichster Auslegung einige Regelungen im Ergebnis zu Lasten des Vermieters als des Verwenders unwirksam sein.

Es spricht viel dafür, dass der Vermieter, der aus eigenem Entschluss auf eigene Kosten und eigene Gefahr mit ungewissem Ausgang einen langwierigen Rechtsstreit mit dem Energieversorger führt, die Mieter im Guten wie im Bösen an dem schlussendlichen Ergebnis bzw. Ausgang nicht beteiligt.

Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der  Vermieter verpflichtet wäre, selbst einen Rückforderungsprozess gegen das Energieversorgungsunternehmen zu führen oder auch nur latente Rückforderungsansprüche an einzelne Mieter oder aber die Gesamtheit der Mieter abzutreten, ist nicht ersichtlich.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 710
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #56 am: 11. Dezember 2010, 00:50:42 »
Zitat
von RR-E-ft
 Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Vermieter verpflichtet wäre, selbst einen Rückforderungsprozess gegen das Energieversorgungsunternehmen zu führen oder auch nur latente Rückforderungsansprüche an einzelne Mieter oder aber die Gesamtheit der Mieter abzutreten, ist nicht ersichtlich.

Wie sieht es denn mit der Forderung des oder der Mieter aus, zu einem anderen Anbieter (nehmen wir mal an, teldafax geht Pleite) zu wechseln?

berghaus 11.12.10

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #57 am: 11. Dezember 2010, 00:59:16 »
Zu der Frage hat doch Wolfgang_AW etwas beigetragen.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #58 am: 11. Dezember 2010, 01:37:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Gas- Rebell

Diese anmaßende persönliche Ansprache betrachte ich als Verstoß gegen den soeben stillschweigend hergestellten Konsens, dass hier zu Sache und auf der Sachebene ohne persönliche Statements weiter diskutiert werden soll. Da es nicht meine Absicht ist, Sie noch iregendwie persönlich anzusprechen, bitte ich höflichst darum, dass Sie auch mir den Gefallen zu tun, mich nicht noch einmal persönlich anzusprechen. Wenn wir uns darüber einig sind, sollte es auch keinerlei Probleme geben.

Sie möchten vielleicht Mieterinteressen verfolgt sehen. Andere möcheten Vermieterinteressen verfolgt sehen. In diesem Forum geht es um die Interessen der Energieverbraucher, die im realen Leben als Mieter ebenso in Erscheinung treten wie als Vermieter. Dass es zwischen Mietern und Vermietern einen immanenten Interessenwiderspruch (Interessenkonflikt) gibt, wurde zwar zuweilen in Abrede gestellt, lässt sich jedoch wohl nicht leugnen.

Es haben beide Gruppen gleichermaßen ein Interesse an der Diskussion in diesem Thread bekundet und dies möge man dann bitte respektieren.

Wenn das Ergebnis einer offenen  Diskussion auf ihre Eingangsfrage etwaig schlussendlich lautet: \"Überhaupt nicht bzw. gar nicht\", dann ist auch dies hinzunehmen.

Wenn Sie sich mit diesem Thread etwas Besonderes vorgenommen hatten, zudem einen Plan davon haben, was dafür erforderlich ist, so hält Sie doch wohl niemand davon ab, Ihr entsprechendes Anliegen offen zu verfolgen, den gefassten Plan zu verwirklichen.

Insoweit Sie mit \"anmaßend\" meinen, dass ich mir herausnehme, die Zielsetzung meines hier eingestellten Threads zu verteidigen, dann haben Sie recht.

Ebenso haben Sie recht, wenn Sie mit \"persönlicher Ansprache\" meinen, dass ich die von Ihnen persönlich verfolgte Strategie eines Vermieteranwalts, jedwede Anspruchsgrundlage zugunsten des Mieters zu \"zerpflücken\", angesprochen habe.

Insoweit Sie die Offenlegung meines Ziels und Ihrer gegenläufigen Strategie jedoch als Verstoß gegen einen \"soeben stillschweigend hergestellten Konsens, dass hier zu Sache und auf der Sachebene ohne persönliche Statements weiter diskutiert werden soll\" betrachten, kann ich dem nicht folgen. Denn doch wohl gerade dadurch, dass ich hier anmahne, dem Ziel des Threads zu folgen, wird doch die Sache als solche befördert. Wie darin eine negativ zu wertende, abredewidrige \"persönliche Ansprache\" zu sehen sein soll, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Deshalb bitte ich höflichst nochmals darum, sich im Sinne der Thread-Zielsetzung konstruktiv zunächst an der Entwicklung möglicher Anspruchsgrundlagen zugunsten des Mieters zu beteiligen. Diese mögen dann im zweiten Schritt selbstverständlich einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Aber eben erst dann. Wenn wir uns darüber einig sind, sollte es auch keinerlei Probleme geben.

=====================

Konkret zu den Anspruchsgrundlagen des Mieters:

Zitat
von RR-E-ft
Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Vermieter verpflichtet wäre, selbst einen Rückforderungsprozess gegen das Energieversorgungsunternehmen zu führen oder auch nur latente Rückforderungsansprüche an einzelne Mieter oder aber die Gesamtheit der Mieter abzutreten, ist nicht ersichtlich.

Nehmen wir einmal den einfachsten Fall, wie er sich gerade im Bereich der SW Münster abspielt: Dort haben die SW vor dem Hintergrund der rechtskräftig fetgestellten Unwirksamkeit ihrer Preisgleitklausel in Sonderverträgen einen Vergleich angeboten, u.a. auch Vermietern.

Angenommen der Vermieter nimmt diesen Vergleich an (die Frage einer eventuell weitergehenden Streitverpflichtung sei hier zunächst ausgeklammert), dann erhält er Beträge zurück, die er vorher seinen Mietern in Rechnung gestellt hat.  Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) dürfte hier wohl nicht von der Hand zu weisen sein.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #59 am: 11. Dezember 2010, 10:22:31 »
Persönliche Diskussionen möchte ich nicht weiter führen.

In der Sache selbst ist ja schon einiges geschrieben worden, insbesondere dazu, dass für eine Verpflichtung zur Führung eines Rückforderungsprozesses oder auch nur der Abtretung von latenten Rückforderungsansprüchen keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.

Wolfgang_AW hat aus Mietersicht zutreffend die Sachlage beschrieben. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Mieter Anspruch darauf, dass der Vermieter in der aktuellen Periode die notwendigen Leistungen kostengünstig beschafft, nicht jedoch darauf, dass er (naturgemäß) mit Unwägbarkeiten verbundene Rechtsstreitigkeiten mit Dritten führt.

 Anders kann es allenfalls liegen, wenn der Vermieter, der einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt,  einen langfristigen Energiebezugsvertrag abgeschlossen hat und zu diesem aus aktuellen Entwicklungen heraus eine Anpassung erforderlich erscheint, wie dies etwa bei einem auf zehn Jahre oder länger  abgeschlossenen Fernwärmelieferungsvertrag mit fragwürdigem Klauselwerk der Fall sein könnte.

Ferner ist ausgeführt worden, welche Schwierigkeiten an der einen oder anderen Stelle auftreten können, wenn es darum geht, zwischen Mieter und Vermieter besondere Abreden zu schaffen.

Wer zur Sachdiskussion beitragen möchte, sollte nicht nur ein Ziel und seinen Plan dazu, was wohl erforderlich wäre, zur Diskussion stellen, sondern frohen Mutes sein Programm tatsächlich abarbeiten und dann seine Ergebnisse berichten. Wenn im richtigen Leben ein Problem diskutiert wird und dabei in den Raum gestellt wird \"Man müsste mal...\", weiß man schon,  dass man das Meeting eigentlich wegen Zeitverschwendung sofort abbrechen kann, denn derjenige, der beginnt mit \"Man müsste mal...\", will wohl jedenfalls nichts weiter zur Sache beitragen. Andere sollen mal etwas machen....Er wäre nur bereit, die Marschrichtung vorzugeben, die Arbeit anderer zu beobachten und diese dann und wann einer gehörigen Kritik zu unterziehen.

Der einfachste Fall. \"Man müsste mal ... den Keller aufräumen.\", schon wissen alle in der Familie Bescheid, was eigentlich gemeint ist.


Es wurde bereits oben ausgeführt, dass hinsichtlich endabgerechneter aud ausgeglichener Betriebskostenperioden der Vorjahre  hin wie her grundsätzlich keine Ansprüche bestehen können.  

Führt der Vermieter auf eigenes Risiko erfolgreich einen Rückforderungsprozess, so wurde oben beschrieben, wie es sich verhält. Zahlt der Versorger freiwillig Geld für Vorjahre zurück, dann fällt ihm auch dieses unerwartete Glück allein zu.

Zahlen die Stadtwerke heute, ob freiwillig oder nach einem Rechtsstreit an den Vermieter wegen Gaslieferungen in den 70er Jahren Gelder zurück, ist nichts dafür ersichtlich, woraus der Mieter einen Anspruch auf Teilhabe daran haben sollte. Und dies betrifft auch andere Jahre.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz