Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
Heinrich:
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg... Ihre verunglimpfende und derartig martialisch anmutende Metapher...
--- Ende Zitat ---
Mit Ihrem Namen \"Kampfzwerg\" liefern Sie geradezu Steilvorlagen für \"martialische\" Rumpelstilzchen-Metaphern. Was daran im übrigen \"verunglimpfend\" sein soll, bleibt mir ein Rätsel. Vielleicht fällt es \"Zwergen\" einfach schwerer einzustecken als auszuteilen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach einem gerichtlichen Angriff (Antrag Erlass eines Mahnbescheides), kann man seinem Gegner nicht einfach die Prozesspartei austauschen.
Jedenfalls können die Mieter wegen § 265 Abs. 2 ZPO wohl nicht mit einer eigenen Klage vorgehen, weil der (abgetretene) Anspruch ja bereits (nämlich im Mahnverfahren) rechtshängig ist.
--- Ende Zitat ---
Dem kann ich nicht folgen. Wenn dem Mahnbescheid widersprochen wird, ist das Mahnverfahren zunächst einmal beendet. Rechtshängigkeit besteht dann erst einmal nicht mehr. Einer Abtretung mit nachfolgender Klagemöglichkeit für die Mieter steht insofern wohl nichts entgegen.
RR-E-ft:
Es muss niemand folgen. Man sollte jedoch vorausschauend verfahren, wenn man gewisse Einsichten nicht erst später erlangen möchte.
Nach Widerspruch bleibt die Sache weiter rechtshängig, bis das gerichtliche Verfahren irgendwann beendet wird. Das Verfahren wird durch den Widerspruch gerade nicht beendet. Der Antragsgegner kann zB. beantragen, dass die Sache an das Streitgericht abgegeben und dem Antragsteller von dort eine Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt wird, ....was schließlich bis zur Klageabweisung führen kann. Der Antragsgegner hat (wie auch jeder Beklagte) bis zur Antragsrücknahme einen prozessual verbürgten Anspruch darauf, dass dieser Streit gerichtlich entschieden wird. Noch lange bevor dieses Verfahren endet, kann bereits gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die verjährungshemmende Wirkung dieses Verfahrens entfallen. Diese verjährungshemmende Wirkung gilt wohl wegen § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch und in diesem Verfahren. Und dabei gelten wiederum § 265 Abs. 2 und 3 ZPO.
Es verbleibt jedoch die Möglichkeit für den Antragsteller, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko im eigenen Namen das Verfahren mit Klage fortzuführen, § 265 Abs. 1 ZPO.
Nur müsste er nach Abtretung des streitbefangenen Anspruchs dann jedenfalls mit seinem Klageantrag Leistung an die Abtretungsempfänger beanspruchen, da diese Klage sonst jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden muss.
Der Antragsgegegner selbst kann dieses Verfahren dahin treiben, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen werden muss, wenn der Antragssteller den Antrag nicht zurücknimmt, die Klagebegründung nicht fristgerecht liefert oder aber seinen Klageantrag nicht entsprechend umstellt. Diese Gelegenheit wird sich der Antragsgegner kaum nehmen lassen, wenn er das Spiel durchschaut. Wird der Antrag vom Antragsteller zurückgenommen, ist das Verfahren beendet und hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.
Fraglich ist auch, ob der Anspruch teilbar ist, ob man ihn in Teilen an einzelne Dritte oder besser nur in Gänze an eine Gemeinschaft von Dritten abtritt. Wenn er teilbar ist, stellt sich die Frage, wie man ihn sinnvoll und rechtssicher teilt.
Das ist alles mindestens so spanndend wie die Frage, wie man im Falle eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids verfahren will.
Auch diese Möglichkeit muss man zumindest ins Auge fassen.
Heinrich:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach Widerspruch bleibt die Sache weiter rechtshängig, bis das gerichtliche Verfahren irgendwann beendet wird. Das Verfahren wird durch den Widerspruch gerade nicht beendet.
--- Ende Zitat ---
Mir ist da bisher folgendes geläufig (vgl. u.a. Wikipedia)
--- Zitat ---Erhebt der Schuldner vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides Widerspruch, ist das Mahnverfahren beendet. Der Anspruch kann hiernach im normalen Erkenntnisverfahren weiter geltend gemacht werden. Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf einen Antrag des Gläubigers oder Schuldners. (In der Praxis enthält die Benachrichtigung des Mahngerichts über den Widerspruch des Schuldners den Hinweis, dass \"als Antrag auch die Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren angesehen wird.\") Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.
--- Ende Zitat ---
Wobei ich zugegebenermaßen bisher nicht ins Auge gefasst habe, dass möglicherweise auch auf Antrag des Schuldners eine weitere gerichtliche Verfolgung stattfinden könnte. Sollte ein solcher Antrag vom Schuldner allerdings nicht gestellt werden, dürfte weiterhin Raum für eine zwischenzeitliche Abtretung und Klageerhebung durch die Mieter bestehen.
RR-E-ft:
§ 265 Abs. 1 ZPO besagt ja gerade, dass auch ein streitbefangener Anspruch abgetreten werden kann.
Die Zulässigkeit der Abtretung selbst stand nie in Frage.
Die prozessualen Folgen erscheinen jedoch problematisch.
Nach Widerspruch endet das Mahnverfahren als Verfahrensart, so dass kein Vollstreckungsbescheid mehr vom Mahngericht erlasen werden kann.
Der anhängige Streit ist aber noch in der Welt und kann bzw. muss deshalb auf Streitantrag des einen wie des anderen im sog. Erkenntnisverfahren vor dem Streitgericht fortgeführt werden, § 697 Abs. 1 ZPO.
Ob und wann der Antragsgegner den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht und dort Antrag auf Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung stellt, bleibt ihm überlassen, so wie es auch dem Antragsteller überlassen bleibt, wann er einen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt, § 696 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtshängigkeit wirkt zurück, § 696 Abs. 3 ZPO. Wenn sie nicht zurückwirkt, dürfte sowieso Verjährung eingetreten sein, wenn die verjährungshemmende Wirkung des Verfahrens entfällt, so dass sich der Schuldner gegenüber einer weiteren Klage durch Dritte wohl auch auf Verjährung berufen kann.
Der Antragsgegner kann deshalb nach §§ 696 Abs. 1, 697 Abs. 3 ZPO verfahren und wird es auch tun, wenn er sich davon Erfolg verspricht.
Heinrich:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach Widerspruch endet das Mahnverfahren als Verfahrensart, so dass kein Vollstreckungsbescheid mehr vom Mahngericht erlasen werden kann.
Der anhängige Streit ist aber noch in der Welt und kann bzw. muss deshalb auf Streitantrag des einen wie des anderen im sog. Erkenntnisverfahren vor dem Streitgericht fortgeführt werden, § 697 Abs. 1 ZPO.
--- Ende Zitat ---
Bleiben wir noch einmal bei dem Fall, dass der Antragsgegner keinen fortführenden Streitantrag stellt. (Bis wann müsste er das getan haben?)
Diesenfalls sollte dem Antragsteller (Vermieter) m.E. die Möglichkeit offenstehen, seine Ansprüche nunmehr an seine Mieter abzutreten, welche dann insoweit selbst Klage erheben können sollten.
--- Zitat ---Der Antragsgegner kann deshalb nach §§ 696 Abs. 1, 697 Abs. 3 ZPO verfahren und wird es auch tun, wenn er sich davon Erfolg verspricht.
--- Ende Zitat ---
Wenn er sich davon Erfolg verspricht... Die Frage ist, welchen Erfolg sollte sich ein Versorger von einem eigenen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht versprechen? Ich denke, dass die allermeisten Versorger eher gerade nicht an einer streitigen Klärung interessiert sein werden.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln