Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
Gas-Rebell:
Im Forum der Stadtwerke Münster hatte ich (hier) ein Thema angesprochen, das bisher kaum Beachtung gefunden hat, nämlich die Frage: \"Wie komme ich als Mieter ebenfalls in den Genuss von Rückerstattungen des Energieversorgers?\"
Da dieses Thema angesichts der zunehmenden Zahl von Energieversorgern, die zu Rückzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt werden, nicht allein auf die SW Münster beschränkt ist, sondern grundsätzliche Bedeutung hat, habe ich zusätzlich diesen Thread hier eröffnet.
Insbesondere geht es um folgende Fragen:
1. Wie kann ich als Mieter meinen Vermieter auffordern, zu meinen Gunsten bei seinem Versorger Rückzahlungsansprüche geltend zu machen? Hier sei noch einmal auf den Musterbriefentwurf im Forum der Stadtwerke Münster verwiesen. Kommentare und Ergänzungen sind willkommen.
2. Aus welchen Rechtsgründen sollte der Vermieter verpflichtet sein, entsprechend tätig zu werden (Einforderung und Auskehrung von Erstattungen)?
3. Ist auch eine Teilabtretung der Forderungsansprüche des Vermieters an den Mieter und dann eine auch gerichtliche Geltendmachung durch diesen denkbar?
vn-mini:
Ob angesichts der höchstricherlich noch etwas umstrittenen Frage der Rückzahlungspflicht zugunsten von Vermietern, die gegen die Preise noch nie opponiert haben, ein Anspruch des Mieters auf Tätigwerden seines Vermieters besteht, möchte ich bezweifeln. Wer soll denn das Prozessrisiko tragen?!?
Diskussionswürdig ist allerdings, ob nicht als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis ein Anspruch des Mieters auf Teilabtretung des Rückzahlungsanspruchs erwächst (quasi als Minus zur aktiven Prozessführung durch den Vermieter) . Das setzt voraus dass es zwischen dem Gaslieferanten und dem Vermieter kein vertragliches Abtretungsverbot gibt.
Zweckmäßig wär in jedem Fall ein einvernehmliches Vorgehen von Vermieter und Mieter.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von vn-mini
Ob angesichts der höchstricherlich noch etwas umstrittenen Frage der Rückzahlungspflicht zugunsten von Vermietern, die gegen die Preise noch nie opponiert haben, ein Anspruch des Mieters auf Tätigwerden seines Vermieters besteht, möchte ich bezweifeln. Wer soll denn das Prozessrisiko tragen?!?
--- Ende Zitat ---
Ich denke, den Vermieter wird jedenfalls die Pflicht treffen, zunächst einmal beim Versorger Ansprüche auf Erstattung ohne Rechtsgrund bezahlter Beträge geltend zu machen und nötigenfalls per Mahnbescheid dafür zu sorgen, dass diese nicht verjähren. Ebenso sollte er verpflichtet sein, bei ausbleibendem bzw. nicht fristgerechten Widerspruch des Versorgers im Mahnverfahren sofort einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Ansonsten dürfte m.E. ein Schadensersatzanspruch des Mieters greifen.
Die Frage, ob der Vermieter selbst klageverpflichtet ist oder das Prozessrisiko auf den Mieter abwälzen kann, taucht wohl erst dann auf, wenn der Versorger dem Mahnbescheid widerspricht. Eine Lösung habe ich dafür auch noch nicht parat. Was sagt RR-E-ft dazu?
bolli:
--- Zitat ---Original von vn-mini
Ob angesichts der höchstricherlich noch etwas umstrittenen Frage der Rückzahlungspflicht zugunsten von Vermietern, die gegen die Preise noch nie opponiert haben, ein Anspruch des Mieters auf Tätigwerden seines Vermieters besteht, möchte ich bezweifeln.
--- Ende Zitat ---
Aus welchem Urteil des BGH lesen Sie da eine grundsätzliche Einschränkung heraus? Die letzte Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 sprach lediglich davon das
--- Zitat --- BGH-Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 RdNr. 57
Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden.
--- Ende Zitat ---
Es schränkt lediglich in Rd-Nr. 52 des Urteils ein
--- Zitat --- BGH-Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 RdNr. 52
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.
--- Ende Zitat ---
Wenn aber denn die Preisanpassungen nicht gerechtfertigt waren und die Zahlungen somit ohne Rechtsgrund erfolgten, welche Gründe außer der Verjährung sollten gegen eine Rückzahlungspflicht stehen (außer, dass es sich tatsächlich um einen \"Langläufervertrag\" handelt und insoweit die Einschränkung von oben greift) ?
Oder meinen Sie die Frage, ob ein Vermieter ggf. als im Geschäftsleben Tätiger nicht geltend machen kann, dass auch sein Schweigen zu Vertragsänderungen keine Zustimmung zu dieser Änderung bedeutet. Dann ginge es aber primär weniger um den Rückerstattungsanspruch sondern mehr um die Frage, ob möglicherweise wegen der etwas anderen rechtlichen Position eines Vermieters gegenüber einem Privatmann die Preisanpassungen mangels Widerspruch gegen die Preisanpassungsschreiben doch wirksam waren und somit rechtmäßig erfolgten. Dann besteht als Folge daraus natürlich auch kein Rückerstattungsanspruch.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von bolli
Oder meinen Sie die Frage, ob ein Vermieter ggf. als im Geschäftsleben Tätiger nicht geltend machen kann, dass auch sein Schweigen zu Vertragsänderungen keine Zustimmung zu dieser Änderung bedeutet. Dann ginge es aber primär weniger um den Rückerstattungsanspruch sondern mehr um die Frage, ob möglicherweise wegen der etwas anderen rechtlichen Position eines Vermieters gegenüber einem Privatmann die Preisanpassungen mangels Widerspruch gegen die Preisanpassungsschreiben doch wirksam waren und somit rechtmäßig erfolgten. Dann besteht als Folge daraus natürlich auch kein Rückerstattungsanspruch.
--- Ende Zitat ---
Diesenfalls dürfte der Mieter gegen seinen Vermieter wohl Anspruch auf Schadensersatz haben, da dieser u.a. aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet gewesen wäre, die Preiserhöhungen nicht widerspruchslos hinzunehmen.
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