Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
Heinrich:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was wurde denn für den Fall vereinbart, dass das Mahnverfahren Erfolg hat und zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt?
Was wurde etwaig für den Fall vereinbart, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem solchen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid scheitert?
Das ist doch (auch für die Mieter) viel interessanter. ;)
--- Ende Zitat ---
Sie scheinen sich zu langweilen. Anders sind Ihre realitätsfernen Denkeskapaden kaum zu erklären.
Sie glauben doch wohl nicht im Ernst, dass ein Versorger es zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kommen lässt? Und auch wohl nicht, dass eine Zwangsvollstreckung zudem auch noch scheitern könnte?
Da Ihre Fragen offensichtlich nicht ernst gemeint sind, sondern wohl eher den misslungenen Versuch einer sarkastischen Erheiterung des Publikums darstellen, erlaube ich mir, Ihnen eine Antwort darauf vorzuenthalten.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von Heinrich
Mit Verlaub: auch Ihre Beiträge sind diesbezüglich alles andere als förderlich. Typischerweise beteiligen Sie sich erst mal nicht an der Sachdiskussion, sondern springen bevorzugt erst dann wie Rumpelstilzchen aus dem Busch, wenn es irgendwo einen Konflikt gibt. Und schießen dann mit maßregelnden Bemerkungen um sich, die den Konflikt eher weiter anheizen als beilegen.
--- Ende Zitat ---
@Heinrich
Ich erinnere mich nicht, Sie vormals direkt angesprochen zu haben. Schon gar nicht so persönlich, oder gar beleidigend, dass Ihre verunglimpfende und derartig martialisch anmutende Metapher zu rechtfertigen wäre.
Ruhe herrschte hier inzwischen seit 18 Tagen, was in einer angeheizten Konfliktsituation eigentlich eher unüblich ist - und die umfassend erörterte Sachdiskussion war längst beendet.
Bis Sie sich heute freundlicherweise bemüßigt sahen, uns an Ihrer, alle zufriedenstellenden, geschlossenen Vereinbarung mit Ihren Mietern teilhaben zu lassen. Und das, obwohl Sie uns doch bereits vor geraumer Zeit wissen ließen, sich hier nicht mehr beteiligen zu wollen, nach eigener Äußerung missfiel Ihnen der hiesige Kommunikationsstil.
Sie haben also die einzige Möglichkeit wahrgenommen - um nochmals eine Beziehung zur Eingangsfrage herzustellen - Ihre Mieter eventuell in den erhofften Genuss einer erwarteten Rückzahlung kommen zu lassen: Eine freiwillige, privatrechtliche Vereinbarung, da ein Rechtsanspruch der Mieter nicht besteht.
Was alleine schon darin begründet ist, dass Sie, und nicht Ihre Mieter, Vertragspartner des Versorgers sind und ausschließlich ein Vertragspartner ggf. überhaupt einen vermeintlichen Anspruch gegen selbigen geltend machen kann.
Eigentlich selbstverständlich.
Sei` s drum, ich freue mich, dass Sie offensichtlich letztendlich einen Nutzen aus den, hier im Forum seit geraumer Zeit zur Verfügung stehenden, Informationen ziehen konnten. Vielleicht beteiligte sich der eine oder andere User aus genau diesem Grund nicht an einer wiederholten Diskussion. Oder benutzte bereits im Vorfeld die Suchfunktion.
In der Sache war die Thematik auch in diesem Thread bereits ab Seite 2 bzw. am 10.12. umfassend diskutiert und erledigt, wie Sie selbst so überaus charmant bemerkten:
--- Zitat ---Original von Heinrich 10.12.2010 17:38
Hier war an sich alles gesagt. Warum mischen Sie sich jetzt noch ein und verteilen völlig unsachliche Rundumschläge? Ich werde darauf nicht eingehen. Meinetwegen soll Evitel hier alles löschen. Aber das wird das Grundproblem nicht beseitigen, dass sich hier u.a. Moderatoren einen Kommunikationsstil herausnehmen, der schlicht inakzeptabel ist.
--- Ende Zitat ---
Sie selbst sind wahrscheinlich der Überzeugung, sich durch eine hoch entwickelte Sozialkompetenz und einen gepflegten Kommunikationsstil auszuzeichnen.
Vielleicht denken Sie aber beizeiten einmal darüber nach, wieso ich das Pronom \"ES\" verwandte.
--- Zitat ---Was hat im übrigen der Abrechnungszeitraum von Betriebskosten und die angeblich \"nachträgliche Einführung von Betriebskosten\" mit der Eingangsfrage zu tun?
--- Ende Zitat ---
Das von Ihnen verwandte Wort „angeblich“ impliziert bereits eine abschlägige Antwort. Ich sprach von „vielleicht“. Synonyme wären: eventuell, möglicherweise, womöglich mutmaßlich...
Im Übrigen zeichnet sich ein Zitat durch eine wortgetreue Wiedergabe aus und auf die Thematik der Betriebskosten wurde in diesem Thread bereits eingegangen.
Es macht aber nichts, wenn Sie einen Zusammenhang nicht herstellen können. Mir ist dieser auch nicht weiter wichtig, ich bin nämlich kein Vermieter.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Heinrich
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was wurde denn für den Fall vereinbart, dass das Mahnverfahren Erfolg hat und zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid führt?
Was wurde etwaig für den Fall vereinbart, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem solchen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid scheitert?
Das ist doch (auch für die Mieter) viel interessanter. ;)
--- Ende Zitat ---
Sie scheinen sich zu langweilen. Anders sind Ihre realitätsfernen Denkeskapaden kaum zu erklären.
Sie glauben doch wohl nicht im Ernst, dass ein Versorger es zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kommen lässt? Und auch wohl nicht, dass eine Zwangsvollstreckung zudem auch noch scheitern könnte?
Da Ihre Fragen offensichtlich nicht ernst gemeint sind, sondern wohl eher den misslungenen Versuch einer sarkastischen Erheiterung des Publikums darstellen, erlaube ich mir, Ihnen eine Antwort darauf vorzuenthalten.
--- Ende Zitat ---
@Heinrich
Diese Fragen waren ernst gemeint.
Ist denn für diese Fälle nichts vereinbart worden?
Meine Fragen sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass oben ausgeführt wurde, dass es veieles zu regeln gilt, was man nicht auf Anhieb überblickt.
Nehmen wir an, gegen den Mahnbescheid würde Widerspruch eingelegt werden. Dannach würde die dabei angemahnte Forderung abgetreten, ob nun in Teilen an Einzelne oder in Gänze an eine Gemeinschaft.
Dann könnten die Mieter selber klagen.
So wohl der Plan der nicht eben langweiligen Versammlung?
Dies ändert nichts an der - für die Verjährungshemmung gem. § 204 ZPO notwendigen - Rechtshängigkeit.
Dann bleibt wohl der Antragsteller trotz dieser Abtretung allein Partei des Verfahrens, befindet sich mithin später wohl zwangsläufig selbst in der Klägerrolle, siehe nur § 265 Abs. 2 ZPO.
Dass der Versorger dem Parteiwechsel zustimmt, ist nicht anzunehmen.
Das kommt wohl mindestens so selten vor wie ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid.
Nach einem gerichtlichen Angriff (Antrag Erlass eines Mahnbescheides), kann man seinem Gegner nicht einfach die Prozesspartei austauschen.
Die Klage könnte möglicherweise wegen § 265 Abs. 3 ZPO verloren gehen.
Beansprucht der Kläger nach Anspruchsveräußerung weiter Zahlung an sich, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Dann hätte man wenigstens als unterlegene Partei auch noch die gesamten Prozesskosten zu tragen.
Schade, wenn man später feststellen sollte, dass der Plan gar nicht aufgehen kann.
Jedenfalls können die Mieter wegen § 265 Abs. 2 ZPO wohl nicht mit einer eigenen Klage vorgehen, weil der (abgetretene) Anspruch ja bereits (nämlich im Mahnverfahren) rechtshängig ist.
Auf jene Rechtshängigkeit kam es ja gerade für die Hemmung der Verjährung an.
Doppelte Rechtshängigkeit ist unzulässig.
Ohne Rechtshängigkeit aber keine Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB.
Ein Dilemma.
Jedenfalls schwer vorstellbar, dass der Schuldner wegen deckungsgleicher (identischer) Ansprüche mehrfach und dann auch noch mehrfach erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen werden kann.
Realitätsferne Denkeskapaden sind jedenfalls auch bei Versammlungen nicht ausgeschlossen, zumal, wenn da jemand wäre, der einen angeblich unfehlbaren Plan präsentierte.
Könnte sein, es gibt noch einmal eine Versammlung und die wird dann erst recht nicht langweilig.
Ein Vermieter wird sich deshalb wohl eher entschließen, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko die Klage selbst weiter zu führen, dabei jedoch (wegen der zwischenzeitlichen Abtretung nach Rechtshängigkeit) Zahlung nicht an sich, sondern an seine Mieter beanspruchen. Das geht. Und welcher Mieter hätte daran nicht seine Freude. Deshalb kommt es wohl auch häufig vor.
Richtig angenehm wird es wohl erst, wenn sich solche Mieter nach der Abtretung und der Umstellung des Klageantrages des Vermieters aus dem Mietverhältnis mit diesem lösen. Ein Genuss besonderer Art.
Wer will es schon allen recht machen?
Didakt:
Nimmt denn dieses exzentrische, irrationale Geplänkel immer noch kein Ende!
Wolfgang AW sei für seinen überzeugenden Beitrag weiter oben gedankt, der alle Fragen wirklichkeitsnah, rechtskonform und weitestgehend in Übereinstimmung mit den Ausführungen von RR-E-ft hinreichend beantwortet hat.
Seine Argumentationen zeugen von einer lebensnahen, rationalistischen Einstellung und von tieferer Einsicht in die fraglichen Dinge, vorurteilsfrei und von scharfsinniger Klugheit und Logik, weil er in seiner Eigenschaft als Mieter die Einseitigkeit vermeidet.
Er trifft vollumfänglich den Kern der Sache. Anders kann doch eine Problemlösung gar nicht aussehen.
Also: Friede im Forum
RR-E-ft:
Es könnte wohl sein, dass jemand außer Heinrich und dessen Mietern den dort ersonnenen und uns hier deshalb berichteten Plan einfach nachahmenswert findet.
Er klingt schließlich gut.
So muss wohl auf Tücken hingewiesen werden, die er womöglich birgt.
Das weitere Ringsherum ist geschenkt.
Inbesondere aus Fehlern lässt sich lernen.
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