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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?

<< < (16/19) > >>

RR-E-ft:
Steht zu hoffen, dass man sich über all solche Dinge rechtzeitig Gedanken gemacht hatte.

Für den Streitantrag gem. § 696 Abs. 1 ZPO gibt es keine Frist.
Unverhofft kommt oft.

Wohl spätestens wenn der Versorger von der Abtretung erfährt, wird er sich den Erfolg aus genannten Gründen schon versprechen, weil er weiß, unter welchen Voraussetzungen die Klage jedenfalls abgewiesen werden muss.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es verbleibt jedoch die Möglichkeit für den Antragsteller, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko im eigenen Namen das Verfahren mit Klage fortzuführen, § 265 Abs. 1 ZPO.
Nur müsste er nach Abtretung des streitbefangenen Anspruchs dann jedenfalls mit seinem Klageantrag Leistung an die Abtretungsempfänger beanspruchen, da diese Klage sonst jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden muss.
--- Ende Zitat ---

Für wie wahrscheinlich wird man das halten?

Spätestens dann schickt er wohl seine Anwälte los, um gehörig Kosten zu produzieren. Möglicherweise hatte er diese schon den widerspruch einlegen lassen. Die wissen schon, wann der richtige Zeitpunkt gekommen ist.

Wer einen gerichtlichen Angriff führt, muss sich immer eines Gegenangriff seines Gegners versehen.

Heinrich:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wohl spätestens wenn der Versorger von der Abtretung erfährt, wird er sich den Erfolg aus genannten Gründen schon versprechen, weil er weiß, unter welchen Voraussetzungen die Klage jedenfalls abgewiesen werden muss.
--- Ende Zitat ---
Der Versorger würde im angenommenen Fall von der (nach Widerspruch vorgenommenen) Abtretung wohl erst dann erfahren, wenn die Mieter Klage einreichen. Ich kann nicht erkennen, welches Problem sich daraus für Vermieter oder Mieter ergeben könnte.

RR-E-ft:
Das liegt nun aber gewiss nicht an mir.

Ein zweiter gerichtlicher Angriff auf den Versorger  von dritter Seite (Klage) wegen des selben Anspruchs könnte wohl unzulässig sein.

Der so erneut Angegriffene  könnte wohl einwenden, dass er wegen des geltend gemachten Anspruchs bereits anderwärts in gerichtlichem Händel steht, was die Unzulässigkeit einer weiteren Klage darum bedeuten kann.

Er muss sich jedenfalls wohl  nicht zwei Rechtsstreite um den selben Anspruch gefallen lassen.

Wegen der Gefahr divergierender gerichtlicher Entscheidungen über den selben Anspruch ist doppelte Rechtshängigkeit unzulässig.  

Der Versorger stellt den Streitantrag und zudem den Antrag auf Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung und darf in dieser dann  wohl eine eindeutige Klageabweisung mit entsprechender Kostenfolge erwarten.

Schließlich lässt sich der gleiche Anspruch jedenfalls nicht zweimal (in zwei verschiedenen Klageverfahren) vor Gericht erfolgreich durchfechten.

§ 265 ZPO hat regelmäßig zur Folge, dass ein zweiter Angriff wegen des selben Anspruchs unzulässig ist und zudem der ursprüngliche Klageantrag der ersten Klage unbegründet wird, wenn keine Antragsumstellung auf Leistung an den Dritten erfolgt.

Möglicherweise gehen dann alle beide Klagen verloren:

Die erste als unbegründet, die witere als unzulässig.
Dann spielt die Frage der Verjährung auch keine Rolle mehr.

Der Versorger wäre froh.
Seine Anwälte nach Beitreibung ihrer Honorare auch.

Bei Vermieter und Mieter wüsste man dabei wohl noch nicht so recht, wer am Ende zufriedener wäre.

Soll nun jeder Mieter einzeln klagen können, so dass aus bisher einem Angriff dann weitere 20 oder mehr verschiedene Angriffe um den ursprünglich insgesamt gleichen Anspruch geführt werden können...
und jedes Verfahren droht ein anderes Schicksal zu nehmen?

Jeder Anspruch hat ein Schicksal, das sich gerichtlich klären lassen soll. Deshalb ist doppelte Rechtshängigkeit unzulässig, um der Gefahr zu begegnen, dass verschiedene Gerichte (Gerichtsverfahren) über den selben Anspruch schicksalshaft divergierende Entscheidungen auswerfen.

Möglicherweise können alle Angriffe am Ende aus genannten Gründen nur ein Schicksal teilen.

Heinrich:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Ein zweiter gerichtlicher Angriff auf den Versorger von dritter Seite (Klage) wegen des selben Anspruchs könnte wohl unzulässig sein.

Wegen der Gefahr divergierender gerichtlicher Entscheidungen über den selben Anspruch ist doppelte Rechtshängigkeit unzulässig.
--- Ende Zitat ---

Dass es gilt, doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden, steht außer Frage. Deshalb komme ich noch einmal auf folgende Ihrer Aussagen zurück.


--- Zitat ---Nach Widerspruch endet das Mahnverfahren als Verfahrensart, so dass kein Vollstreckungsbescheid mehr vom Mahngericht erlasen werden kann. Der anhängige Streit ist aber noch in der Welt und kann bzw. muss deshalb auf Streitantrag des einen wie des anderen im sog. Erkenntnisverfahren vor dem Streitgericht fortgeführt werden, § 697 Abs. 1 ZPO.
--- Ende Zitat ---
Angenommen, weder der Vermieter noch der Versorger stellen einen Streitantrag. Ab wann ist dann aus dem Mahnverfahren keine Rechtshängigkeit mehr gegeben?

RR-E-ft:
Bitte selbst die ZPO lesen.

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