Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
RR-E-ft:
@Gas- Rebell
Diese anmaßende persönliche Ansprache betrachte ich als Verstoß gegen den soeben stillschweigend hergestellten Konsens, dass hier zu Sache und auf der Sachebene ohne persönliche Statements weiter diskutiert werden soll. Da es nicht meine Absicht ist, Sie noch irgendwie persönlich anzusprechen, bitte ich höflichst darum, dass Sie auch mir den Gefallen tun, mich nicht noch einmal persönlich anzusprechen. Wenn wir uns darüber einig sind, sollte es auch keinerlei Probleme geben.
Sie möchten vielleicht Mieterinteressen verfolgt sehen. Andere möchten hingegen Vermieterinteressen verfolgt sehen.
In diesem Forum geht es um die Interessen der Energieverbraucher, die im realen Leben als Mieter ebenso in Erscheinung treten wie als Vermieter. Dass es zwischen Mietern und Vermietern einen immanenten Interessenwiderspruch (Interessenkonflikt) gibt, wurde zwar zuweilen in Abrede gestellt, lässt sich jedoch wohl nicht leugnen.
Es haben nunmehr beide Gruppen gleichermaßen ein Interesse an der Diskussion in diesem Thread bekundet und dies möge man dann bitte respektieren.
Wenn das Ergebnis einer offenen Diskussion auf ihre Eingangsfrage etwaig schlussendlich lautet: \"Überhaupt nicht bzw. gar nicht\", dann ist auch dies hinzunehmen.
Wenn Sie sich mit diesem Thread etwas Besonderes vorgenommen hatten, zudem einen Plan davon haben, was dafür Schritt für Schritt alles erforderlich sei, so hält Sie doch wohl niemand davon ab, Ihr entsprechendes Anliegen offen zu verfolgen, den gefassten Plan Schritt für Schritt abzuarbeiten und zu verwirklichen.
Nun aber wie Goethes Zauberlehrling zu rufen, geht nicht an.
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Zur Sache:
Diejenigen, die jetzt etwaig ohne vorherige rechtssichere, tragfähige vertragliche Abrede mit dem Vermieter in den Genuss der Früchte eines auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko des Vermieters geführten Prozesses mit dem Energieversorger kommen möchten, vergegenwärtigen sich wohl viel zu wenig, dass sie nach gleichen Maßstäben dann auch Jahre später mit einer Nachforderung des Vermieters konfrontiert werden könnten.
Eben dies ist mietrechtlich - wie bereits aufgezeigt - aus gutem Grund gerade im Interesse des Mieterschutzes ausgeschlossen.
Der Vermieter ist also wohl gut beraten, trotz eigener Kürzung die zur Abrechnung gestellten Forderungen des Versorgers seiner Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu Grunde zu legen, um nicht im Fall der Fälle die Nachzahlung und die Folgekosten selbst tragen zu müssen.
Damit diesbezüglich keine Diskussionen mit den Mietern um die Betriebskostenabrechnungen aufkommen zu lassen, wird er sich wohl dazu, dass er die Preisforderungen des Versorgers auf eigenes Risiko kürzt, gegenüber den Mietern besser bedeckt halten.
Besondere vertragliche Abreden mit Mietern mögen sinnvoll erscheinen und gegen Amnesie schützt vielleicht die Schriftform.
Wollte der Vermieter mit einer Vielzahl von Mietern nun vertraglich besondere Abreden treffen, könnten diese ihrerseits als Allgemeine Geschäftsbedingungen der strengen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Das dabei viel - zu Lasten des Vermieters als Verwender - schief gehen kann, kann sich wohl jeder leicht denken. Im Zweifel werden bei kundenfeindlichster Auslegung einige Regelungen im Ergebnis zu Lasten des Vermieters als des Verwenders unwirksam sein.
Es spricht viel dafür, dass der Vermieter, der aus eigenem Entschluss auf eigene Kosten und eigene Gefahr mit ungewissem Ausgang einen langwierigen Rechtsstreit mit dem Energieversorger führt, die Mieter im Guten wie im Bösen an dem schlussendlichen Ergebnis bzw. Ausgang nicht beteiligt.
Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Vermieter verpflichtet wäre, selbst einen Rückforderungsprozess gegen das Energieversorgungsunternehmen zu führen oder auch nur latente Rückforderungsansprüche an einzelne Mieter oder aber die Gesamtheit der Mieter abzutreten, ist nicht ersichtlich.
berghaus:
--- Zitat ---von RR-E-ft
Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Vermieter verpflichtet wäre, selbst einen Rückforderungsprozess gegen das Energieversorgungsunternehmen zu führen oder auch nur latente Rückforderungsansprüche an einzelne Mieter oder aber die Gesamtheit der Mieter abzutreten, ist nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---
Wie sieht es denn mit der Forderung des oder der Mieter aus, zu einem anderen Anbieter (nehmen wir mal an, teldafax geht Pleite) zu wechseln?
berghaus 11.12.10
RR-E-ft:
Zu der Frage hat doch Wolfgang_AW etwas beigetragen.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Gas- Rebell
Diese anmaßende persönliche Ansprache betrachte ich als Verstoß gegen den soeben stillschweigend hergestellten Konsens, dass hier zu Sache und auf der Sachebene ohne persönliche Statements weiter diskutiert werden soll. Da es nicht meine Absicht ist, Sie noch iregendwie persönlich anzusprechen, bitte ich höflichst darum, dass Sie auch mir den Gefallen zu tun, mich nicht noch einmal persönlich anzusprechen. Wenn wir uns darüber einig sind, sollte es auch keinerlei Probleme geben.
Sie möchten vielleicht Mieterinteressen verfolgt sehen. Andere möcheten Vermieterinteressen verfolgt sehen. In diesem Forum geht es um die Interessen der Energieverbraucher, die im realen Leben als Mieter ebenso in Erscheinung treten wie als Vermieter. Dass es zwischen Mietern und Vermietern einen immanenten Interessenwiderspruch (Interessenkonflikt) gibt, wurde zwar zuweilen in Abrede gestellt, lässt sich jedoch wohl nicht leugnen.
Es haben beide Gruppen gleichermaßen ein Interesse an der Diskussion in diesem Thread bekundet und dies möge man dann bitte respektieren.
Wenn das Ergebnis einer offenen Diskussion auf ihre Eingangsfrage etwaig schlussendlich lautet: \"Überhaupt nicht bzw. gar nicht\", dann ist auch dies hinzunehmen.
Wenn Sie sich mit diesem Thread etwas Besonderes vorgenommen hatten, zudem einen Plan davon haben, was dafür erforderlich ist, so hält Sie doch wohl niemand davon ab, Ihr entsprechendes Anliegen offen zu verfolgen, den gefassten Plan zu verwirklichen.
--- Ende Zitat ---
Insoweit Sie mit \"anmaßend\" meinen, dass ich mir herausnehme, die Zielsetzung meines hier eingestellten Threads zu verteidigen, dann haben Sie recht.
Ebenso haben Sie recht, wenn Sie mit \"persönlicher Ansprache\" meinen, dass ich die von Ihnen persönlich verfolgte Strategie eines Vermieteranwalts, jedwede Anspruchsgrundlage zugunsten des Mieters zu \"zerpflücken\", angesprochen habe.
Insoweit Sie die Offenlegung meines Ziels und Ihrer gegenläufigen Strategie jedoch als Verstoß gegen einen \"soeben stillschweigend hergestellten Konsens, dass hier zu Sache und auf der Sachebene ohne persönliche Statements weiter diskutiert werden soll\" betrachten, kann ich dem nicht folgen. Denn doch wohl gerade dadurch, dass ich hier anmahne, dem Ziel des Threads zu folgen, wird doch die Sache als solche befördert. Wie darin eine negativ zu wertende, abredewidrige \"persönliche Ansprache\" zu sehen sein soll, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Deshalb bitte ich höflichst nochmals darum, sich im Sinne der Thread-Zielsetzung konstruktiv zunächst an der Entwicklung möglicher Anspruchsgrundlagen zugunsten des Mieters zu beteiligen. Diese mögen dann im zweiten Schritt selbstverständlich einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Aber eben erst dann. Wenn wir uns darüber einig sind, sollte es auch keinerlei Probleme geben.
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Konkret zu den Anspruchsgrundlagen des Mieters:
--- Zitat ---von RR-E-ft
Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Vermieter verpflichtet wäre, selbst einen Rückforderungsprozess gegen das Energieversorgungsunternehmen zu führen oder auch nur latente Rückforderungsansprüche an einzelne Mieter oder aber die Gesamtheit der Mieter abzutreten, ist nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---
Nehmen wir einmal den einfachsten Fall, wie er sich gerade im Bereich der SW Münster abspielt: Dort haben die SW vor dem Hintergrund der rechtskräftig fetgestellten Unwirksamkeit ihrer Preisgleitklausel in Sonderverträgen einen Vergleich angeboten, u.a. auch Vermietern.
Angenommen der Vermieter nimmt diesen Vergleich an (die Frage einer eventuell weitergehenden Streitverpflichtung sei hier zunächst ausgeklammert), dann erhält er Beträge zurück, die er vorher seinen Mietern in Rechnung gestellt hat. Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) dürfte hier wohl nicht von der Hand zu weisen sein.
RR-E-ft:
Persönliche Diskussionen möchte ich nicht weiter führen.
In der Sache selbst ist ja schon einiges geschrieben worden, insbesondere dazu, dass für eine Verpflichtung zur Führung eines Rückforderungsprozesses oder auch nur der Abtretung von latenten Rückforderungsansprüchen keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.
Wolfgang_AW hat aus Mietersicht zutreffend die Sachlage beschrieben. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Mieter Anspruch darauf, dass der Vermieter in der aktuellen Periode die notwendigen Leistungen kostengünstig beschafft, nicht jedoch darauf, dass er (naturgemäß) mit Unwägbarkeiten verbundene Rechtsstreitigkeiten mit Dritten führt.
Anders kann es allenfalls liegen, wenn der Vermieter, der einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, einen langfristigen Energiebezugsvertrag abgeschlossen hat und zu diesem aus aktuellen Entwicklungen heraus eine Anpassung erforderlich erscheint, wie dies etwa bei einem auf zehn Jahre oder länger abgeschlossenen Fernwärmelieferungsvertrag mit fragwürdigem Klauselwerk der Fall sein könnte.
Ferner ist ausgeführt worden, welche Schwierigkeiten an der einen oder anderen Stelle auftreten können, wenn es darum geht, zwischen Mieter und Vermieter besondere Abreden zu schaffen.
Wer zur Sachdiskussion beitragen möchte, sollte nicht nur ein Ziel und seinen Plan dazu, was wohl erforderlich wäre, zur Diskussion stellen, sondern frohen Mutes sein Programm tatsächlich abarbeiten und dann seine Ergebnisse berichten. Wenn im richtigen Leben ein Problem diskutiert wird und dabei in den Raum gestellt wird \"Man müsste mal...\", weiß man schon, dass man das Meeting eigentlich wegen Zeitverschwendung sofort abbrechen kann, denn derjenige, der beginnt mit \"Man müsste mal...\", will wohl jedenfalls nichts weiter zur Sache beitragen. Andere sollen mal etwas machen....Er wäre nur bereit, die Marschrichtung vorzugeben, die Arbeit anderer zu beobachten und diese dann und wann einer gehörigen Kritik zu unterziehen.
Der einfachste Fall. \"Man müsste mal ... den Keller aufräumen.\", schon wissen alle in der Familie Bescheid, was eigentlich gemeint ist.
Es wurde bereits oben ausgeführt, dass hinsichtlich endabgerechneter aud ausgeglichener Betriebskostenperioden der Vorjahre hin wie her grundsätzlich keine Ansprüche bestehen können.
Führt der Vermieter auf eigenes Risiko erfolgreich einen Rückforderungsprozess, so wurde oben beschrieben, wie es sich verhält. Zahlt der Versorger freiwillig Geld für Vorjahre zurück, dann fällt ihm auch dieses unerwartete Glück allein zu.
Zahlen die Stadtwerke heute, ob freiwillig oder nach einem Rechtsstreit an den Vermieter wegen Gaslieferungen in den 70er Jahren Gelder zurück, ist nichts dafür ersichtlich, woraus der Mieter einen Anspruch auf Teilhabe daran haben sollte. Und dies betrifft auch andere Jahre.
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