Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?

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RR-E-ft:
Wer suchet, der findet.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wer suchet, der findet.
--- Ende Zitat ---

Und wer behauptet, ist darlegungs- und beweisbelastet.

RR-E-ft:
Die Regeln kennt man anders:

Derjenie, der behauptet, dass es eine für ihn günstige Anspruchsgrundlage gibt, hat diese nachzuweisen.

Nun denn... Ich suche nicht danach.

Wer was findet, schaue auch bitte gleich wie es sich dazu verhält:

Haben Bahnkunden einen Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Fahrpreise, wenn und soweit diese - wie so oft - mit der Begründung gestiegener Stromkosten erhöht wurden und die Bahn aber vom Stromlieferanten erfolgreich Rückzahlungen erstreitet?

Falls ja, innerhalb welcher Frist muss man Fahrkarten zwecks Erstattung einreichen?

Wenn ein Bahn fahrender Anwalt wie Kollege Dr. Hempel deshalb eine Fahrpreisrückerstattung bekommt, müssen dann alle gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die entsprechende Reisekosten berücksichtigen, berichtigt werden?
Wenn ja, innerhalb welcher Frist.

Wolfgang_AW:
Ich bin seit Jahrzehnten Mieter in den unterschiedlichsten Situationen und habe auch schon manches Sträußchen ausgefochten.

Mich interessieren als Mieter lediglich die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, da ich die Erfahrung gemacht habe, dass Nebenabreden oftmals der Dehnung unterzogen werden und es über kurz oder lang zu Schwierigkeiten in der Abrechnung kommt. Eben der gegenläufigen Interessen wegen.

An der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen hat sich der Vermieter messen zu lassen. Die Spielräume sind recht eng gezogen, die Gerichte haben ihr übriges dazu getan.



--- Zitat ---Original von berghaus

Es gibt genug Fälle, z.B. der Fall Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, in denen Vermieter und Mieter das gleiche Interesse haben, nämlich einen möglichst niedrigen Gaspreis. Da gibt es nur eine Gasuhr und einen Vertrag mit dem Versorger.
--- Ende Zitat ---

Natürlich ist es in dem genannten Fall schön, wenn die Interessen eines möglichst niedrigen Preises, sei es für Gas, Öl oder sonstiges gleich sind, trotzdem verbleiben gewisse Handlungen allein beim Vermieter, so zum Beispiel eine evtl. Kürzung oder eine Klage gegenüber dem Versorger.


--- Zitat ---Original von berghaus
Mir ging es bei der Fragestellung darum, von Wissenden zu erfahren, ob es z.B. Nebenkostenabrechnungsvorschriften oder Urteile gibt, die zu den
Fragen,

- muss der Vermieter bei der Kürzung von Gasjahresrechnungen diese Kürzung (sofort) an den Mieter weitergeben
--- Ende Zitat ---

In aller Regel sicher nicht, denn inwieweit diese Kürzung rechtlichen Anforderungen gerecht wird, steht ja in den Sternen und hätte ja auch bei ungerechtfertigter Kürzung und sofortiger Beteiligung des Mieters später eine Nachzahlung zur Folge. Dem steht schon die Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes entgegen. Innerhalb sehr engen Grenzen ist eine Berichtigung der Abrechnung nach Ablauf möglich, allerdings wegen des Vertrauensschutzes die Belastung des Mieters auf den Saldo beschränkt, der innerhalb der Abrechnungsfrist mitgeteilt wurde.

Zum anderen ist der Vermieter ja nicht gehalten, den Mieter darüber zu unterrichten, dass er im Clinch mit seinem Versorger liegt. Daher kommen bei der Betriebs-/Heizkostenabrechnung nur die in Rechnung gestellten Beträge in Frage.


--- Zitat ---Original von berghaus

- kann er, wenn er auch im Interesse des Mieters einen Prozess geführt hat, die Kosten anteilig auf die Heizkosten umlegen.
--- Ende Zitat ---

Was umlegbar ist sagt die Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung.

Ich würde mich schwer bedanken, wenn mich mein Vermieter an den Kosten seines Prozesses beteiligen würde, denn primär ist es die Aufgabe des Vermieters das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Dabei ist möglw. der Mietvertrag zu beachten in dem der Vermieter vor Abschluss z.B. einen langfristigen Liefervertrag begründen kann, der in der Regel auch nicht geändert oder aufgelöst werden kann.

Das heißt aber nicht, dass ich als Mieter pauschal bestreiten könnte, dass dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt worden sei. Dazu müsste ich schon konkret nachweisen, dass die Leistung z.B. Gas in dem abgerechneten Zeitraum zu einem wesentlich günstigeren Preis hätte eingekauft werden können. Die Behauptung alleine reicht nicht, ich müsste in aller Regel Vergleichsangebote vorlegen. Der Vermieter muss daraufhin mit sachlichen Gründen darlegen, weshalb der Anbieter nicht gewechselt wurde.

Das Mietrecht im Allgemeinen und die Betriebs-/Heizkostenabrechnung im Besonderen ist aber wie so vieles, von dem jeweiligen Einzelfall abhängig, sodass meine Ausführungen auch nur grober Anhalt sind.


@berghaus

Das schließt doch bei gutem Einvernehmen Einzelabreden überhaupt nicht aus und falls Sie so einen tollen zahlungswilligen und -fähigen Mieter haben, der dazu auch noch wie Sie als Vermieter zu seinen Zusagen steht, dann steht doch einem gegenseitigen Ab- und Aufrechnen nichts im Wege.
Nur, falls dieser Mieter doch eine zeitweilige Amnesie bekommt und ein Gericht mit Ihrer Abrechnung befasst, dann vermute ich mal werden die Kosten bei Ihnen bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Regeln kennt man anders:

Derjenie, der behauptet, dass es eine für ihn günstige Anspruchsgrundlage gibt, hat diese nachzuweisen.
--- Ende Zitat ---

Sie stellen auf den Kontext eines streitigen Verfahrens ab. Der hier relevante ist ein anderer.

Sie nehmen die Rolle eines Vermieter-Anwalts ein, dessen Verfahrensstrategie naturgemäß eine destruktive ist, nämlich die, die Existenz jedweder Anspruchsgrundlage zugunsten des Mieters zu bestreiten. Mit welchen eristischen (nicht zu verwechseln mit ethischen) Mitteln dabei gearbeitet wird, demonstrieren Sie dankenswerterweise auch gleich anhand Ihres \"Bahnkunden\"-Beispiels.

Ich habe diesen Thread eröffnet, weil ich im Sinne eines Mieter-Anwalts eine konstruktive Zielsetzung verfolge, nämlich für den Mieter möglichst günstige Anspruchsgrundlagen zu finden. Dies erfordert
a) im ersten Schritt, alle denkbaren Anspruchsgrundlagen zu sammeln und
b) dann für jede von diesen zu untersuchen, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Sie machen deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an der konstruktiven Suche zu beteiligen,
--- Zitat ---Nun denn... Ich suche nicht danach.
--- Ende Zitat ---
sondern die von anderen erarbeiteten möglichen Anspruchsgrundlagen allenfalls zu \"zerpflücken\".

Das ist hier wenig zielführend. Könnten Sie sich insoweit auch an der Suche nach Mieter-freundlichen Anspruchsgrundlagen beteiligen? Dann sind Sie hier richtig. Andernfalls mag Ihnen ein anderer Thread derzeit mehr zusagen.

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