Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.
@bolli
hat irgendein Versorgungsunternehmen jemals zu seinen Gestehungskosten auch nur ansatzweise eine Stellungnahme abgegeben, aus dem sich der Wert der zu erbringenden Leistung und dem \"vereinbarten\" Preis ergibt?
Und woher sollte das \"hohe\" Gericht wohl die Annahme herleiten, dass z.B. in den Jahren um 1990 eine Alternative zu dem jeweiligen Energieversorger bestand, um damit eine Kündigungsmöglichkeit zu rechtfertigen?
Sie sind also ernsthaft der Meinung, dass der Versorger Ihnen nicht kündigen darf, weil Sie Widerspruch einlegen ?
Es ist doch wohl unstreitig, dass sich die EVU offensichtlich der Kündigungsmöglichkeit gegenüber Kunden mit dem Widerspruch bedienen und diese gleichzeitig zum Unterzeichnen eine für die bisherigen Kunden ungünstigen -und vielfach- Grundversorgervertrag genannten- Vereinbarung \"animieren\".
Wäre es da nicht redlicher gewesen, nur diese Kündigung auszusprechen, dem Kunden die Wahl (ohne bereits gefertigtes Formular) zu überlassen, sich einen anderen Anbieter zu suchen, statt das Marktmonopol des Grundversorgers gleich deutlich zu machen?
Es ist doch eigenartig, dass dem EVU zumindest bei mir bekannten langjährigen Widerspruchs-Kunden \"nur\" mit Sonderangeboten für 2 oder 3 Jahre Preissicherheit zu ködern versucht, statt gerade bei diesen Kunden die Kündigung zu präsentieren.
Hier in der Region ist sehr auffällig, dass es bislang fast nur Abnehmer traf, die sich in den letzten 2 Jahren dieser Möglichkeiten bedient haben.
Sieht Ihr Vertrag solch ein Kündigungsrecht nicht zu, ist anzunehmen, dass über eine ergänzende Vertragsauslegung das gesetzliche Kündigungsrecht greift, da sich ohne ein solches Recht das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschieben würde
Hier sollte man sich doch einmal die damaligen Verträge genau ansehen.
Da hat doch wohl der Monopolist keinen Gedanken an Kündigungsrechte verschwendet. Das jeweilige Wohnobjekt war halt an die Versorgung anzuschließen und basta.
Was damals als Rechtsanspruch für den Versorger galt und qua Vertrag so geregelt war, hätte zumindest einer vom Versorger ausgesprochenen Änderungskündigung bedurft, die wiederum der Abnehmer hätte annehmen oder zurückweisen können.
Auch in diesem Falle darf das berühmte \"ist halt so\" nicht gelten, wie auch die stetigen Preisbewegungen bei Energie.
Und im übrigen:
Was würde dagegen sprechen, wenn sich mehrere Verbraucher unter Einbeziehung des BdEV und dessen Prozesskostenfond zu einer Klage dahingehend zusammentun und damit ggf. etwas Grundsätzliches feststellen lassen.
Denn die sog. sichere Seite mit dem Unbilligkeitseinwand hat auch bereits so Manchen baden gehen lassen.
Inwieweit ein Widerstand mittels § 315 BGB nur halbherzig sein sollte, erschließt sich mir auch nicht.
Im Vergleich zu einer gerichtlich festzustellenden Möglichkeit der Aufrechnung wäre dann doch wohl der Widerstand gem. § 315 die \"halbherzigere\" Möglichkeit.