Das "sichern" ist sicher nicht im Sinne von Grundbucheintrag gemeint, auch wenn der Begriff darauf hindeuten könnte. Diese ist nur für anerkannte Forderungen, insbesondere im Kreditbereich üblich.
Hier dürfte eher gemeint sein, dass die RWE nicht weiter "still halten" werden (da hierbei 3 Jahre nach Fälligkeit der Forderung ja eine Verjährung eintritt) sondern das man möglicherweise eine Klage einreichen wird (wodurch die Verjährungsfrist gehemmt wird). ABER man muss dann halt auch "Butter bei die Fische" tun und je nachdem, wie die individuelle Vertragssituation war, kann das nach hinten los gehen, was insbesondere im Sondervertrag schon der Fall war. Lediglich die Kürzung auf den Vertragsanfangspreis hat der BGH kürzlich abgelehnt, wenn zu lange nach Vertragsbeginn kein Widerspruch eingelegt wurde. Dann ist lediglich eine Kürzung auf den Preis von vor 3 Jahren seit Widerspruch zulässig.
In der Grundversorgung gibt's ja immer noch den Preissockel und es lassen sich nur die einzelnen Preiserhöhungen angreifen.
Ob der Text des Widerspruchsschreibens von 2007 noch im Wortlaut Gültigkeit hat, kann ich nicht genau sagen.