Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010

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Cremer:
Wenn eine Kündigung zu 1.1.11 möglich wäre, dann ist zu prüfen, ob die Kündigungsfrist seitens RWE eingehalten wurde.

Meistens haben die in ihren Verträgen eine 3 monatige Kündigungsfrist, also war die Kündigung rechtsunwirksam.

So war dies auch bei 2 Mitgliedern unserer BIFEP gewesen.

Ich empfehle eine eigene Jahresrechnung nach dem alten Vertrag zu erstellen und die Beträge kürzen.

Eine Verrechnung der Abschlagzahlungen würde ich nicht akzeptieren.

Eine Notwendigkeit zum Wechsel zu einem anderen Versorger wäre daher nicht unbedingt ratsam, wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden.

DeepDiver01:
Hallo Herr Cremer,

danke für die Ausführungen! In der Tat hatte ich übersehen, dass eine Kündigung zum 1.1.2011 unwirksam ist! Eine Kündigung zum 1.5.2011 wäre möglich gewesen (wie gesagt KEIN Brief ist mir bekannt).

Ich werde somit RWE mitteilen,  
[*]das ich kein Schreiben im November 2010 erhalten habe
[*]eine Kündigung zum 1.1.2011, wegen der 3 monatigen Kündigungsfrist zum Abrechnungsjahresende, rechtsunwirksam ist
[*]ich eine Verrechnung meiner Abschläge im laufenden Abrechnungsjahr mit angeblichen Vorderungen aus dem Vorjahr nicht akzeptiere (§366 BGB)
[*]ich die Nachzahlung für 2010/11 gemäß meiner eigenen Jahresrechnung bereits getätigt habe
[/list]
Mal sehen wie sie diesmal antworten.

Jürgen F.

DeepDiver01:
Hallo,

heute kam wieder ein Brief von RWE.

- Es wurde eine Korrektur bei der Berücksichtigung der Abschlagzahlungen vorgenommen (hier war etwas \"vergessen\" worden)
- Auf meinen Einwand der unwirksamen Kündigung wurde nicht eingegangen
- Es wird darauf hingewiesen, dass mein Kundenkonto einen offenen Saldo von xxx € zu Gunsten von RWE aufweist und man sich ausdrücklich weitere Schritte zur Sicherung der Forderung weiter vor

Ich finde es schon sehr merkwürdig, dass RWE mit keinem Wort Stellung zur Kündigung des Sondervertrages und der Überführung in die Grundversorgung nimmt (meinen Einwand also vollständig ignoriert).

Ich überlege noch ein weiteres Schreiben an RWE zu schicken, weiss aber nicht, ob sich der Aufwand lohnt und ich einfach nichts machen soll?!

Vorschläge/Tipp/Ratschläge willkommen.

Danke.

Cremer:
Sie haben Ihren Standpunkt ausreichend schriftlich dargestellt, so dass sich ein weiteres Schreiben erübrigt.

Bringt nichts.

Rechnen Sie künftig nach Ihren Vorgaben ab. Sollte der Versorger Geld haben wollen, soll er klagen.

eislud:
Eine Kündigung ohne Einhaltung der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist ist meines Erachtens nicht zwangsläufig nichtig. Vielmehr könnte es nach § 140 BGB zu einer Umdeutung des Kündigungszeitpunktes kommen. Der Vertrag würde dann mit Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist enden, ohne dass ein weiteres Kündigungsschreiben des Versorgers notwendig wäre. Auch scheint keine Verpflichtung zu bestehen, dass der Versorger den Kunden darüber in Kenntnis setzt.

Fraglich erscheint hier lediglich, ob die Vorraussetzungen für eine Umdeutung vorliegen bzw. eine Umdeutung tatsächlich möglich wäre.

Dass der Versorger in Kenntnis der Nichtigkeit seiner Kündigung sicherlich dann zum nächstmöglichen Termin hätte kündigen wollen, kann man hier sicherlich vorraussetzen.

Ob eine Umdeutung im Rahmen eines Energieversorgungsvertrages aber tatsächlich möglich wäre, erscheint zumindest fraglich. Schließlich unterrichtet der Versorger nicht nur den Kunden über den Kündigungstermin, sondern auch den Netzbetreiber. Falls ein Kunde also einen anderen Versorger mit der Versorgung beauftragen möchte, würde er das in Kenntnis der Umdeutung des Kündigungszeitpunktes also mit Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist tun. Tatsächlich wäre er dann aber nach den Unterlagen des Netzbetreibers womöglich schon in der Grundversorgung gelandet und könnte, ohne selbst den Grundversorgungsvertrag zu kündigen unter Einhaltung dessen Kündigungsfrist, den Versorger überhaupt nicht wechseln.

Womöglich findet also deshalb, und gegebenenfalls auch aus anderen Gründen, keine Umdeutung des Kündigungszeitpunktes statt. Man sollte sich aber vielleicht auch nicht darauf verlassen.

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