Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010

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Cremer:
Dieser Tage erhalten viele Kunden die Kündigung von Ihren Erdgasverträgen. Es kann angenommen werden, dass gerade den Gaspreisrebelllen diese Verträge gekündigt werden.

Ich empfehle dringend die AGB\'s des bestehenden Vertrages zu lesen.
In zwei Fällen von Mitgliedern unserer BIFEP haben die RWE ebenfalls gekündigt, leider rechtsunwirksam, aus folgenden Gründen:

1.) Die Kunden haben Erdgassonderverträge noch aus den Neuziger Jahren. In dem damals abgeschlossenen Vertrag steht unter der Pos. 13, dass der Vertrag bis spätestens 3 Monate vor Ende des Abrechnungsjahres gekündigt werden muss. Nun ist das Abrechnungsjahrende bei dem einen Mitglied der September, beim anderen der November. Insofern sind die beiden diese Woche ausgesprochenen Kündigungen zum 31.12.2010 rechtsunwirksam.

2.) Die Kündigungen haben keine echte Unterschriften, diese sind eingescannt. Eine Kündigung muss richtig  unterschrieben sein. Man muss die Tinte fühlen können.

3.) Die Kündigung enthält gleichtzeitig die Vorlage eines neuen Vertrages und der Hinweis, wenn nicht unterschrieben wird, fällt man ab dem 1.1.2011 in die Grundversorgung. Somit liegt ein Verstoss gegen § 226 BGB \"Schikane\" und § 242 BGB \"Treu und Glauben\" vor.

fortunato:
Guten Tag Herr Cremer,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Kann man diese \"maschinelle\" Kündigung also ignorieren ? Oder sollte man den Versorger auf die § 226 BGB und § 242 BGB schriftlich hinweisen ? Bei meinem Vertrag handelt es sich allerdings um Wärmespeicherstrom. Die Fristen (...) wurden eingehalten.

Auch interessant: Erteilen Sie RWE keine Einzugsermächtigung, behält RWE sich vor, eine Bearbeitungspauschale von 2,00 Euro (brutto) pro Überweisung mit der Jahresverrechnung zu berechnen\" - 24,- € also pro Jahr.. Frechheit! Ich werde diese Position in der eigenen Jahresrechnung überhaupt nicht berücksichtigen.

Cremer:
@fortunato,

Bei Wärmestrom liegt die Sache etwas anders.

Bei Wärmespeicherstrom sind Sie an den örtlichen Netzbetreiber gebunden.

Haben Sie Widerspruch eingelegt?
Sie haben jedenfalls einen Sondervertrag.
Bei Widerspruch auf diesen Sondervertrag wird der Versorger Sie höchstwahrscheinlich in die Grundversorgung  \"stecken\".  Da ist Widerspruch gemäß § 315 BGB dann möglich.

bjo:

--- Zitat ---Original von Cremer
Dieser Tage erhalten viele Kunden die Kündigung von Ihren Erdgasverträgen. Es kann angenommen werden, dass gerade den Gaspreisrebelllen diese Verträge gekündigt werden.

--- Ende Zitat ---

dem ist nicht so!
Ich kenne mitlerweile 2 Fälle von Kündigungen, wo die Verbraucher nicht mal an Wiederspruch gedacht haben!
Beides Fälle mit KWH < 30.000

Jagni:
Siehe auch Hilfestellung des BdEV: Musterschreiben an den Versorger bei Kündigung von Sonderverträgen.

Gruß
Jagni

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