Energiebezug > Vertragliches

Hauskauf mit Miettank

<< < (3/5) > >>

fritz.hansen:
Das hört sich ja mal nicht so gut an.

Wenn ich das richtig verstehe, geht der Mietvertrag für den Gastank automatisch auf den Käufer über. Dann müsste ich evtl. kündigen und den Abbau und Rücktransport bezahlen.

fritz.hansen:
Ich habe jetzt alles nochmal gelesen, weiter oben wird ja von

--- Zitat ---\"gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten\"
--- Ende Zitat ---
geredet.
Aber genau das geht doch laut dem verlinkten Artikel nicht.

PLUS:

--- Zitat ---Original von fritz.hansen
Ich habe jetzt alles nochmal gelesen, weiter oben wird ja von

--- Zitat ---\"gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten\"
--- Ende Zitat ---
geredet.
Aber genau das geht doch laut dem verlinkten Artikel nicht.
--- Ende Zitat ---
@fritz.hansen, doch das geht im Ausnahmefall wohl, wenn der Tank (Zubehör) gutgläubig erworben wurde! Davon hängt es ab! Steht im Kaufvertrag wirklich nichts (Heizung etc. pp.). Belehrung durch den Notar!? Mitverkauft sind sämtliche Rechte und Bestandteile sowie das Zubehör im gesetzlichen Umfang soweit es im Eigentum des Verkäufers steht.???? Ein eingegrabener Tank, der dem Gaslieferanten gehört und nur vermietet ist, ist kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern Zubehör.  Empfehlung, mit Kaufvertrag zum Anwalt und prüfen lassen.

Das LG Gießen hat ja gerade festgestellt, dass ein unterirdischer Tank ausgegraben und wieder von dem Grundstück getrennt werden kann. Eine Zerstörung oder Wesensänderung von Tank und Grundstück ist mit einem solchen Vorgang nicht verbunden. Beide Sachen können auch nach der Trennung in ihrer bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden. Der Tank kann an anderer Stelle eingelassen werden, das Haus kann weiter bewohnt werden, wobei die Notwendigkeit, einen anderen Tank oder Heizung einzubauen, nicht relevant ist. Folgt die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck, so wird der Tank als Scheinbestandteil eingeführt, er bleibt sodann bewegliche Sache.  

Eigentum kann man in Deutschland normalerweise nur vom bisherigen Eigentümer erwerben. Die Ausnahme ist der so genannte gutgläubige Eigentumserwerb. Wenn der Gutgläubige den Verkäufer ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer gehalten hat, dann erwirbt der Gutgläubige nach dem BGB volles Eigentum. Denn man darf aufgrund des Scheins darauf vertrauen, dass man es mit dem Eigentümer zu tun hat, wenn man etwas vom unmittelbaren Besitzer erwirbt.

Wenn es den gutgläubigen Erwerb nicht gäbe, dann müsste jeder potentielle Käufer zuerst prüfen, ob der Verkäufer auch wirklich zum Verkauf berechtigt ist. Dem normalen Anschein des Besitzes darf man trauen. Wenn ein Verkauf nach § 929 BGB erfolgte, trifft der gutgläubige Erwerb von Mobilien zu. Dabei kommt es darauf an, dass der Käufer nicht wissen kann, dass der Verkäufer dazu nicht berechtigt ist.[/list]

fritz.hansen:
Da steht:

--- Zitat ---Somit handelte es sich bei dem Gastank lediglich um Zubehör des Grundstücks (§ 97 BGB). Ein Eigentumserwerb durch den Kauf des Grundstücks war danach nicht erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Oder kann man auch Zubehör (das ja scheinbar nicht zum Grundstück gehört) gutgläubig erwerben?

PLUS:

--- Zitat ---Original von fritz.hansen
Da steht:

--- Zitat ---Somit handelte es sich bei dem Gastank lediglich um Zubehör des Grundstücks (§ 97 BGB). Ein Eigentumserwerb durch den Kauf des Grundstücks war danach nicht erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Oder kann man auch Zubehör gutgläubig erwerben?
--- Ende Zitat ---
Ja, darum geht es doch! Der Kaufvertrag erstreckt sich ja grundsätzlich auch auf das Zubehör. Wollte man das nicht, hätte das ausdrücklich im Kaufvertrag ausgeschlossen werden müssen. Gehört das Zubehör nicht dem Veräußerer so ist gutgläubiger Erwerb nach den Voraussetzungen der §§926; 932 BGB möglich.

Im Forum gibt es dazu ja noch andere interessante Altfälle. Wie die wohl ausgegangen sind:

Rechtslage bei Kauf vom Bauträger
[/list]

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln