Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09
tangocharly:
--- Zitat ---Wo wohl zuviel versprochen wird:
http://www.managementcircle.de/downloads/weiterbildung/energieliefervertraege-aktuell-0374507.pdf
Zitat
Vorsicht Vertragsfallen – so gestalten Sie Ihre Verträge und Preisanpassungen rechtssicher
--- Ende Zitat ---
Vielleicht sollten die Herrschaften mal lieber bei Herrn Gasball nachfragen ???
RR-E-ft:
Beim enreg- Workshop am 06.05.13 in Berlin war zu erfahren, dass der Senat beabsichtige, im Verfahren Az. VIII ZR 162/09 eine Verhandlung noch vor den "Gerichtsferien" anzuberaumen, mithin noch vor August.
uwes:
Eine interessante Anmerkung zu EuGH vom 21.3.2013 ist von Kurt Markert in LMK (Lindenmaier- Möhring) abgedruckt in http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-300-Z-LMK-B-2013-N-345547 (Online Zugang für Beck- Online erforderlich) hierzu zu lesen.
Er vertritt die Auffassung, dass der EuGH auch ausdrücklich der Feststellung der Generalanwältin zustimme, der deutsche Gesetzgeber habe durch § 310 II BGB die Sonderkundenverträge „bewusst nicht der Regelung des nationalen Rechts über den Inhalt der Klauseln der Gaslieferungsverträge unterworfen.“ (Rdnr. 37) – und meint, hierin sei eine klare Distanzierung von der vom BGH zur Begründung seiner „Übernahmethese“ angeführten Ansicht zu sehen, der deutsche Gesetzgeber habe mit § 4 I und II AVBGasV auch für die Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen den Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit nach § 307 BGB gesetzt (z. B. BGHZ 182, 59 = NJW 2009, 2662 Rdnr. 24 – GASAG).
Er meint ferner, dass dieser Auslegung des Tranparenzerfordernisses des Art. 5 RL 93/13 ist zuzustimmen sei, weil sie auch deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 307 I 2 BGB mit Ausnahme der „Übernahmethese“ des VIII. Zivilsenats entspreche.
Herr Markert äußert sich auch zu den Aussichten der von dem EuGH noch nicht entschiedenen Verfahren der Tarifkunden.
Dazu führt er aus, dass der EuGH In seinem Urteil vom 21. 3. 2013 die Ansicht vertreten habe, wonach Vorausinformation und Kündigungsmöglichkeit des Kunden die erforderliche Transparenz hinsichtlich Anlass und Modus künftiger Preiserhöhungen nicht ersetzen könnten, und stützt die Auffassung auf Art. 3 III und Anhang A der GasRL 2003/55 (Rdnr. 45). Es spräche deshalb viel dafür, dass er die Vorlagefragen des BGH hier ebenso beantworten würden wie in diesem Urteil.
Gute Aussichten für die Verbraucher.
Zu raten ist den Verbrauchern mit Vertragsklauseln, die den Regelungen der GasGVV entsprechen wegen der "Fristenlösung“ des VIII. Zivilsenats, wonach die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn diese nicht innerhalb von drei Jahren seit Zugang der die Erhöhung erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnung beanstandet wurden (zuletzt BGH, NJW 2013, 991), den Preisänderungen nach wie vor - sogar vorsorglich - zu widersprechen, wenn das noch nicht passiert sein sollte.
RR-E-ft:
Prof. Kurt Markert auf dem enreg- Workshop am 06.05.13 in Berlin:
http://www.enreg.de/content/material/2013/06.05.2013.Markert.pdf
RR-E-ft:
Aus unterrichteten Kreisen war folgendes zu erfahren:
Der BGH hat inzwischen in dem Verfahren VIII ZR 162/09 die mündliche Verhandlung auf den 10.7. anberaumt.
Es soll auch eine Anfrage des EuGH beim BGH gegeben haben, ob die beiden Vorlagen zum Preisbestimmungsrecht der Tarifkunden- bzw. Grundversorger im Lichte des
Urteils vom 21.3. noch aufrechterhalten werden, was ein starkes Indiz ist, dass der EuGH auch hier die gleichen Transparenzanforderungen wie für Sonderkundenverträge stellt.
Allerdings soll der VIII. Zivilsenat nicht überraschend die Rücknahme seiner Vorlagen abgelehnt haben.
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