Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09
tangocharly:
--- Zitat ---Verhandlungstermin: 17. November 2010 VIII ZR 162/09 LG Dortmund - Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06 OLG Hamm - Urteil vom 29. Mai 2009 - 19 U 52/08 (veröffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274)
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihr die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen \"Ost-Südwestfalen\" und \"Ruhr-Lippe\" abgetreten worden. Im betroffenen Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten – zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehenden Beträge von der Beklagten zurück.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 € gerichteten Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe aus wirksam abgetretenem Recht einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von den Kunden auf die Gaspreiserhöhungen geleisteten Zahlungen, weil die Beklagte insoweit die von den Kunden erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Gasbezugsverträge stellten keinen rechtlichen Grund dar, weil die Beklagte kein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht gehabt habe. Denn die jeweils herangezogenen Preisanpassungsklauseln verstießen gegen § 307 BGB. Sie seien nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligten die Kunden unangemessen, weil diese die Berechtigung einer Preisänderung nicht zuverlässig hätten nachprüfen können. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass grundsätzlich bei längerfristigen Vertragsverhältnissen ein Interesse des Verwenders anzuerkennen sei, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachträglich auf den Kunden abwälzen zu können. Weder ergebe sich hieraus ein Preisanpassungsrecht der Beklagten noch komme sonst eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in Betracht.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
--- Ende Zitat ---
Vorinstanzliche Entscheidung OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Verhandlung am 17.11.10 von 11:03 bis 12:35 Uhr.
8. Zivilsenat: Ball, Dr. Frellesen, Dr. Hessel, Dr. Achilles, Dr. Schneider
LG Dortmund - Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06
OLG Hamm - Urteil vom 29. Mai 2009 - 19 U 52/08
(veröffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274)
Kläger: RWE Vertriebs AG; vormals RWE Westfalen Weser Ems AG, RA Prof. Dr. Krämer, Dr. R.
Beklagte: Verbraucherzentrale NRW, RA Dr. Kummer und Wassermann
----- 11:03 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einseitiger Preisanpassungen. Es geht um insgesamt vier Preiserhöhungen im Zeitraum von 2003 bis 2005.
Die Verbraucherzentrale fordert Rückzahlungen aus abgetretenem Recht für 25 Abnehmer.
RWE argumentiert, die Kunden seien Tarifkunden und die Preisanpassungsklausel sei im übrigen wirksam.
Die Verbraucherzentrale argumentiert, alle Kunden seien Sondervertragskunden und die Preisanpassungsklausel sei unwirksam.
Der Ausgangspunkt liegt hier bei der Unterscheidung zwischen Sonder- und Tarifkunden.
Gegen Tarifkunden steht dem Versorger kraft Gesetzes ein Preisanpassungsrecht zu. Ein Preisanpassungsrecht gegen Sondervertragskunden muss dagegen vertraglich vereinbart sein. Diese muss einer Inhaltskontrolle standhalten, was in der Mehrzahl der Fälle in der Vergangenheit nicht der Fall war.
Die Vorinstanzen haben die 25 Kunden in fünf Gruppen eingeteilt:
1) 3 Kunden des nicht tarifierten Gebiets der VEW
2) 3 Kunden des nicht tarifierten Gebiets der xxx
3) 12 Kunden des tarifierten Gebiets der VEW, deren Verträge vor der Tarifierung abgeschlossen wurden.
4) 2 Kunden des tarifierten Gebiets der xxx, deren Verträge vor der Tarifierung abgeschlossen wurden.
5) 5 Kunden der tarifierten Gebiete, deren Verträge nach der Tarifierung abgeschlossen wurden.
Unstreitig ist, dass die Kunden der Gruppen 1 bis 4 ursprünglich Sondervertragskunden waren. Umstritten ist, ob die Kunden der Gruppen 3 und 4 nach der Tarifierung als Tarifkunden anzusehen sind.
Die Gruppe 5 ist laut Berufungsgericht ebenfalls Sonderkunden, da der Tarif an eine Mindestabnahme gekoppelt ist, also nicht allen Kunden offen steht, und als Sondertarif bezeichnet wird.
Für die Unterscheidung kommt es darauf an, ob das Unternehmen aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers nach öffentlich bekanntgegebenen allgemeinen Tarifen beliefert oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung.
Soweit die Kunden Sonderverträge haben, ist zu prüfen ob ein einseitiges Preisanpassungsrecht wirksam vereinbart worden ist. Dazu gibt es inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Senats. Eine Preisanpassungsklausel, die die gesetzliche Bestimmung nach §4 AVB unverändert übernimmt, benachteiligt Sonderkunden nicht unangemessen, da diese nach dem Willen des Gesetzgebers nicht eines höheren Schutzes bedürfen als Tarifkunden. Die Gleichstellung von Tarif- und Sonderkunden gilt nach Ansicht des Senats auch hinsichtlich der Transparenz.
Die Revisionserwiderung wendet dagegen ein, dass diese unveränderte Übernahme einer gesetzlichen Regelung in einen Sondervertrag gegen die EU-Gasrichtlinie verstößt. Der Senat meint, dass mit der Transparenz in dieser Richtlinie keine Klausel- sondern eine Verfahrenstransparenz gemeint ist. Es ist zu prüfen, ob eine Vorlage an den EuGH geboten ist.
Ein Alt-Kunde hat eine Preisanpassungsklausel mit Spannungsklausel aus dem Jahr 1981. Eine ähnliche Klausel war am 14.10.07 Gegenstand eines Verfahrens und wurde dort für unwirksam erachtet.
Soweit eine Preisanpassungsklausel nicht wirksam vereinbart worden ist, ist eine ergänzende Vertragsauslegung zu prüfen. Diese setzt voraus, dass eine Regelungslücke entstanden ist, die nicht durch dispositives Recht geschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat dies abgelehnt, weil die Beklagte sich durch eine ordentliche Kündigung aus den Verträgen lösen konnte und dies unterlassen hat.
----- 11:20 ---------------------------------------------------------------------------
Prof. Krämer (nuschelt wie immer):
Dieses Verfahren ist der erste Rückforderungsprozess vor dem BGH und hat damit grundlegende Bedeutung.
Ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Vertragsstatus der Kunden fehlen noch. Es gibt auch keine tatrichterlichen Feststellungen zur Billigkeit der Preise. Diese ist daher für Kunden, die vorbehaltlos gezahlt haben, als erwiesen anzusehen.
Ein Unbilligkeitseinwand erst zum Zeitpunkt der Rückforderung ist verspätet.
Zu den Gruppen 1,3,4: (zitiert Urteil, S. 13 unten und S. 18] Das Berufungsgericht hat die Einordnung der Kunden offen gelassen. Es hat stattdessen eine AGB-rechtliche Prüfung vorgenommen.
Er weist auf die Senatsrechtsprechung zur unveränderten Übernahme der AVB für Sonderkunden hin. Das Berufungsgericht konnte diese Rechtsprechung damals noch nicht berücksichtigen (da noch nicht ergangen).
Zur Gruppe 3: Eine ergänzende Vertragsauslegung muss jedenfalls bei denjenigen Kunden möglich sein, die keinen Widerspruch eingelegt und vorbehaltlos gezahlt hatten.
Ebenso muss es möglich sein, eine Vertragsänderung durchzuführen. Nach reinem AGB-Recht gibt es zwar ein Fiktionsverbot. Aber die Kunden der Gruppe 3 und 4 haben durch Gasbezug, Zahlung und fehlenden Widerspruch gleich drei Willenserklärungen abgegeben. Dies stellt keine fiktive Zustimmung nach §310 sondern eine Zustimmung nach §242 dar, auf die der Versorger vertrauen durfte.
Einige der Kunden aus Gruppe 2 hatten sehr lange Verträge aus 1994 und erst 2005 Widerspruch erhoben. Dies ist ein treuwidriges Verhalten.
Die Klausel in den Verträgen lautet \"... ist berechtigt, Preise anzupassen ...\" also ohne explizite Nennung einer Verpflichtung. Aus dem Verständnis des Versorgers und der tatsächlichen Weitergabe auch von Senkungen ergibt sich doch, dass der Versorger sich verpflichtet gesehen hat, dies zu tun; auch wenn es nicht explizit so da steht.
Das Gericht hat keine Feststellungen zur Unbilligkeit der Preise getroffen obwohl RWE umfangreiche Unterlagen vorgelegt hat.
Zum Kunden mit der Spannungsklausel: (Er zitiert aus dem Urteil) Das Berufungsgericht hat das Urteil vom 14.10.07 nicht zur Kenntnis genommen.
Zur Gruppe 5: Zwei Kunden haben langjährige Verträge und keinen Widerspruch vor ihrer Rückforderung erhoben. Die AVB wurden diesen ausgehändigt, was mittels Zeugen beweisbar ist.
Für die Einordnung von Tarif-/Sonderkunden ist die Sicht des Kunden entscheidend, sie der Senat schon vorgetragen hat. Dem muss der Tatrichter nachgehen, was bislang unzureichend geschehen ist.
Zur Wirksamkeit der Klausel: Urteil vom 24.3.08, Rz. 26, 27: Die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses. Normalerweise geht man bei Unwirksamkeit von der Frage aus, was die Parteien redlicherweise verinbart hätten (weist auf XI. Senat zur Zinsanpassung hin). Es muss nur verhindert werden, dass eine nachträgliche Gewinnausweitung stattfinden kann. Der Senat sagt nun, es genüge nicht, wenn Senkungen faktisch weitergegeben würden sondern die Formel müsse dies schon erzwingen.
Prof. Krämer pocht nochmal auf das redliche Verhalten der Versorger und möchte, dass der Senat von dieser Position abrückt.
Für eine ergänzende Vertragsauslegung gibt es vier Kriterien: längjährige Verträge, Erhöhungen und Abrechnungen nicht widersprochen, Gestehungskosten sind erheblich gestiegen, Rückforderung wird für länger zurückliegende Zeiräume erhoben. Der Hinweis auf ein ordentliches Kündigungsrecht hilft hier nicht, denn der Versorger hatte ja keinen Anlass zu einer Kündigung. Der Kunde hat in dieser Situation kein Rückforderungsrecht. Auf die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel kommt es dann nicht mehr an. Der Kunde hätte den Preisanpassungen rechtzeitig widersprechen müssen.
Der Tatrichter hat sich unzureichend zur ergänzenden Vertragsauslegung S. 19, 20 geäußert. In jeder Gruppe gibt es Kunden, die keinen Widerspruch eingelegt hatten. Hier kommt §242 zum tragen. Zwischen der Leistung der Kunden und der Gegenleistung besteht inzwischen ein Unterschied von 40%.
----- 11:55 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Zur Gruppe 1,3,4: BG-Urteil S. 13 und 18: Die Formulierung der beiden Seiten kann weder vom Senat noch von Prof. Krämer eindeutig interpretiert werden; sie sind missverständlich formuliert.
----- 12:00 ---------------------------------------------------------------------------
Wassermann:
Mit Gruppe 1 und 3 gibt es Probleme: Sie sind unstreitig Sonderkunden. RWE behauptet, die AVB sei vereinbart. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen.
Falls dem so wäre, dann gäbe es nach Ansicht des Senats eine Preisanpassungsklausel, die nicht gegen §307 verstößt. Der Senat hat hieran auch gegen meine Bedenken festgehalten.
Schon im letzten Verfahren hatte ich auf die Relevanz der EU Binnenmarktsrichtlinie hingewiesen und nichts dazu in den Entscheidungsbegründungen gefunden. Daher freut mich, dass der Senat dies selbst aufgegriffen hat.
Die EU-Bestimmung ist so zu verstehen, dass der nationale Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass die vertraglichen Bestimmungen transparent gestaltet sind. Für Tarifkunden gelten gesonderte Schutzbestimmungen.
Der Senat räumt selbt ein, dass eine vollkommen intransparente Preisanpassungsregelung zugunsten der Versorger ermöglicht wird. Dies ist aber mit der EU-Richtlinie nicht vereinbar, da die Transparenz dadurch aufgehoben wird. Die Regelung war bis zum 1.7.2004 in nationales Recht umzusetzen. Der Senat meint, die Transparenz sei nicht als Klauseltransparenz zu verstehen. Zur Klärung ist eine Vorlagepflicht vor den EuGH zu bejahen.
Entsprechendes gilt für die Gruppe 2: Die Preisanpassungsklausel in den Sonderverträgen ist intransparent, unbestimmt und daher nicht wirksam vereinbart.
Zur Gruppe 4: Prof. Krämer sieht hier gleiche Ausführungen als für Gruppe 2.
Sowohl die AVBGas als auch die AVBsk wurde an die Kunden gesendet. Der Tarif richtet sich nach dem Verbrauch. Die AVBGas gilt für die Tarifkunden, die AVBsk gilt für Sonderkunden.
(Anm.: Die Bezeichnung AVBsk erweckt zunächst den Eindruck, es handele sich um ähnliche Bestimmungen wie die AVBGas. Tatsächlich handelt es sich aber wohl schlicht um die AGB von RWE mit einer irreführenden Bezeichnung)
Streitig geworden ist, ob eine Einordnung als Tarifkunden durch die Tarifierung vorgenommen worden ist. Das Anschreiben der RWE ist eine reine Mitteilung mangels vorhandenem Umgestaltungsrecht und kein Vertragsangebot.
Herr Wassermann weist konkludente Willenserklärungen durch Gasbezug, Zahlung, fehlenden Widerspruch zurück. Dies hat zur Folge, dass die AVBsk gelten, die eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten.
Zur Gruppe 4: Der Tarif wird als \"Sondertarif\" bezeichnet, es liegen schriftliche Verträge vor und der Tarif steht nur Kunden mit einem Mindestverbrauch von 10000 kWh/Jahr offen.
Zum Kunden mit der Spannungsklausel: Er bekräftigt die Unwirksamkeit analog zur EWE-Entscheidung.
Zu Gruppen 2,4,5: Ein wirksames Preisanpassungsrecht fehlt. Die tatrichterlichen Feststellungen dazu sind ausreichend.
Ein zentraler Punkt liegt in der ergänzenden Vertragsauslegung. Für Versorger ist es nicht unzumutbar, an einen Preis gebunden zu sein, dem sie sich durch ordentliche Kündigung entziehen können. Daher kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.
Er kritisiert die \"Obiter Dicta\" Äußerung des Senats in Rn 52 der genannten Entscheidung (14.7.10 ?)
Für länger zurückliegende Rückforderungen ist der Versorger durch die Regelverjährung von drei Jahren geschützt. OLG Koblenz vom 2.9.2010: Wegen dieser kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.
Die unbeanstandete Hinnahme eine Preisanpassung ist keine Willenserklärung. Es gibt hier keinen Vertrauensschutz für Versorger, da das Risiko der Klauselwirksamkeit beim Verwender liegt.
Der Umstand, dass Kunden keinen Widerspruch eingelegt haben, kann nicht entscheidend sein, denn es ist nicht Aufgabe der Kunden, die AGB auf Wirksamkeit zu prüfen und den Verwender darauf hinzuweisen. Auf welchen Zeitpunkt will man denn den Anlaß für eine Kündigung festlegen? Die Fehlbeurteilung der Rechtslage und der dadurch bedingte Verzicht auf eine Kündigung liegen im Risikobereich des Versorgers. Wie kann man dann von den Kunden eine korrekte Rechtsbeurteilung abverlangen.
Herr Wassermann warnt den Senat davor, auch in diesem Aspekt \'ein Faß aufzumachen\' und eine Spezialrechtsprechung für den Energiebereich zu entwickeln. (Anm.: Herr Balls Gesichtsausdruck ist \"not amused\").
Eine ergänzende Vertragsauslegung kann nicht dazu führen, dass eine unwirksame Preisanpassungsklausel im Ergebnis doch Vertragsbestandteil wird.
Spätestens 2005 und 2006 wurde Widerspruch bzw. Klage auf Rückzahlung erhoben. Dabei ging es um Preise von 2003, die 2004 in Rechnung gestellt wurden. Angesicht der jahresweisen Abrechnung kann man da nicht von länger zurückliegenden Zeiträumen sprechen.
----- 12:30 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. R.
Die EU-Richtlinie ist für Preise, die für 2003 festgelegt wurden, irrelevant.
Es geht darin um Verfahrens-, nicht Klauseltransparenz.
Zur Gruppe 5: Wie können Sonderverträge zustandegekommen sein, wenn der Versorger zu diesem Zeitpunkt garkeine solchen mehr angeboten hat, sondern nur noch die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung?
Das Hinweisschreiben zur Tarifumstellung ist als Kündigung zu verstehen.
Zur RN 52 des Senats: Es geht um Vertrauenssschutz.
Zum Kunden mit der Spannungsklausel: Er hat Widerspruch nur gegen die vorletzte Preisanpassung erhoben, macht aber Rückforderungen für Zeiträume davor geltend.
Durch eine Rückforderung entsteht ein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung.
----- 12:35 ---------------------------------------------------------------------------
Wassermann:
Wieso sind denn einzelne Widersprüche relevant?
Der Widerspruch eines einzigen Kunden muss den Versorger doch bereits darauf hinweisen, dass mit seinen AGB etwas nicht stimmt!
----- 12:35 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Ein weiteres Verfahren mit ähnlicher Fragestellung wird am 8.12.2010 verhandelt.Ein drittes gleichgelagertes Verfahren ist in Vorbereitung.
Am Mittwoch, 9.02.2010 um 10:00 wird der Senat - voraussichtlich in allen drei Verfahren - eine Entscheidung verkünden.
Gruss,
ESG-Rebell.
--- Ende Zitat ---
Herzlichen Dank für diese schnelle Mitteilung.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Argumente für und wider sollten sachlich diskutiert werden:
Nach Zurückverweisung nach dem Verfahren BGH VIII ZR 246/08 hat das OLG Oldenburg am 02.11.2010 die Klage nochmals verhandelt und dabei zutreffend ausgeführt, dass die Auslegung des BGH zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln der Bekl. vor dem 01.04.2007 nach dem Transparenzgebot nicht mit den EU- Richtlinien, insbesondere auch dem nach Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vorgeschriebenen Transparenzgebot, vereinbar erscheint, weshalb eine Vorlage zum EuGH erwogen wird.
Das OLG Oldenburg hatte dort einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach die Bekl. die Preisänderungen im Zeitraum 01.08.04 bis 01.04.07 zu 2/3 an die Kl. zurückzahlen soll und die Preisänderungen ab dem 01.04.07 vollständig zurückzahlen soll. Sollte dem OLG Oldenburg innerhalb einer Stellungnahmefrist von drei Wochen keine Erklärung der Parteien dazu vorliegen, so soll eine Entscheidung am 14.12.10 verkündet werden.
Tatsächlich ergibt sich bereits aus BGH KZR 2/07 Rn. 21, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag dem Versorger nicht die Entscheidung über die Temine überlassen darf, zu denen Preisänderungen im Umfange geänderter Kosten erfolgen dürfen bzw. müssen. Zumindest die Preisrevisionstermine müssen mithin bereits in der Klausel geregelt sein.
Der VIII. Zivilsenat des BGH führt selbst aus, dass die von ihm für wirksam erachteten Klauseln nicht den Erfordernissen entsprechen, die die Rechtsprechung des BGH sonst an Preisänderungsklauseln stellt (vgl. bereits BGH VIII ZR 225/07 Rn. 26). Er führt insbesondere ausdrücklich auf, dass solche Klauseln die Kunden über vieles im Unklaren lassen. Allein dies müsste jedoch bei kundenfeindlichster Auslegung schon zur Unwirksamkeit entsprechender Klauseln führen (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 19).
Der VIII. Zivilsenat begründet seine Auffassung zur Wirksamkeit mit § 310 Abs. 2 BGB. Indes lässt diese Norm schon keinerlei Einschränkung bei der Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 BGB zu (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 25; BGH KZR 10/03 unter II.6.b)).
Andernfalls verstieße die gesetzliche Regelung der §§ 305 ff. BGB gegen Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vgl. auch Palandt, BGB, 68.Aufl., § 310 Rn. 22 ff., 26).
--- Ende Zitat ---
Es muss m.E. auch um das in Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vorgeschriebene Transparenzgebot gehen.
Klar ist jedoch nur, dass § 4 AVBGasV/ § 5 GasGVV schon ihrem Wortlaut nach weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig die Änderung eines vereinbarten Gas- Sonderpreises regeln.
Das sollte bereits für Jura- Erstsemester erkennbar sein.
Für alle, die damit ein Verständnisproblem haben sollten, hat es der Kartellsenat des BGH in seiner Entscheidung KZR 2/07 Rn. 29 ausdrücklich ausgeführt.
--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Rn. 29
kein Preisänderungsrecht entsprechend § 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur Bestimmung (und Änderung) derjenigen allgemeinen Tarife und Bedingungen, zu denen der Versorger nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes [1998] jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hat (§ 1 Abs. 1 AVBGasV). Die Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Tarif-, sondern Sondervertragskunden. Der Preis, den sie zu zahlen haben, ergibt sich nicht aus dem allgemeinen, für jedermann geltenden Tarif der Beklagten, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Gasbezugsvertrages. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
--- Ende Zitat ---
Anm.: Es handelte sich um die Allgemeinen Tarife gem. § 6 Abs. 1 EnWiG 1935 bzw. § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
Eine wirksam einbezogene textlich inhaltsgleiche Klausel kann diesbezüglich dann aber auch weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig etwas zur Änderung des vertraglich vereinbarten Gas- Sonderpreises beitragen.
Das ergibt sich aus den zu beachtenden Denkgesetzen (Logik).
Der Allgemeine Tarif ist zudem bei einem Gas- Sondervertrag schon ebensowenig wie etwa ein Marmeladenpreis vertragsgegenständlich.
Und eine einbezogene Vertragsklausel, die sich zur Änderung eines Marmeladenpreises verhielte, würde wohl auch kein Preisänderungsrecht in Bezug auf den vertraglich vereinbarten Gas- Sonderpreis begründen.
Unklarer kann deshalb eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag wohl überhaupt nicht sein.
Die Normen §§ 4 II AVBV/ 5 II GVV gestalten nur die besondere Ausübung nach § 315 Abs. 2 BGB desjenigen gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts in Bezug auf Allgemeine Tarife aus, welches sich seinerseits bereits aus dem EnWG selbst ergibt (BGH KZR 29/06 Rn. 20). Normalerweise ist es für die Ausübung eines einseitigen Leistungsbetimmungsrechts notwendig, dass dem anderen Vertragsteil eine entsprechende (unwiderruflkiche) Willenserklärung zugeht. Wegen der damit verbundenen Beweischwierigkeiten wollte der Gesetzgeber ausdrücklich auf das Zugangserfordernis verzichten. Deshalb ist etwa bei § 5 GasGVV auch nicht der Zugang einer brieflichen Mitteilung an den Kunden maßgeblich, sondern weiterhin - wie schon zuvor - die öffentliche Bekanntgabe geänderter Preise.
--- Zitat ---BGH KZR 29/06 Rn. 20:
Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.
--- Ende Zitat ---
Da es nur um die besondere Ausübungsform des sich bereits aus dem EnWG ergebenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts geht, hatte der Verordnungsgeber insbesondere auch keine Tranparenz zu berücksichtigen. Die Verordnungsbestimmungen unterliegen in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich schon nicht der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. §§ 9 AGBG, 307 BGB, weil es sich ja schon um keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt
Deshalb erscheint auch ein entsprechender Rückschluss des VIII. Zivilsenats nicht nachvollziehbar, wonach der Verordnungsgeber selbst das Maß der Transparenz vorgegeben habe.
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Wenn die Kunden zuvor bereits Sondervertragskunden waren, kann aus einem Mitteilungschreiben des Versorgers und dem Weiterbezug von Energie nicht darauf geschlossen werden, dass ein neues Vertragsverhältnis begründet werden sollte (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20).
Einer ergänzenden Vertragsauslegung - wenn deren Voraussetzung Unzumutbarkeit denn überhaupt in Anbetracht des Versorgerrechts zur ordentlichen Künduigung vorläge - muss m. E. auch deshalb ausscheiden, weil die verscheidensten Regelungen zur Lückenschließung in Betracht gekommen wären und nicht klar ist, für welche hiervon sich die Parteien hypothetisch entschieden hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
Siehe auch:
Motive zu § 307 BGB
EU-Richtlinie 93/13/EWG
tangocharly:
Schon wieder erkenne ich in der angedeuteten Auffassung des VIII. Senats, dass man sich dem Verbraucherschutz nicht stellen will.
Was anders soll diese Argumentation denn sonst schon bedeuten, wenn man beim Senat der Auffassung ist, in den europäischen Richtlinien sei nur die \"Transparenz des Verfahrens\" gemeint.
Vielleicht sollte sich der VIII. Senat einmal näher mit dem § 41 Abs. 2 EnWG befassen und dann sich über die dort statuierte Weiterverweisung auf die dort zitierten Richtlinien Gedanken machen.
Wenn schon der Gesetzgeber auf diese Richtlinien verwiesen hat dann denke ich, dass der VIII. Senat nicht mit weiteren Verbiegungen ein neues Fass aufmachen muß. Wie lautet es in dem Text des in der Gasrichtlinie zitierten Anhang A:
--- Zitat ---ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und 93/13/EG des Rates(2) soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
- Name und Anschrift des Anbieters,
- erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
- falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
- Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;
c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;
e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission(3) dargelegten Grundsätzen folgen;
g) beim Zugang zur Grundversorgung gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen über ihre Rechte in Bezug auf die Grundversorgung informiert werden.
(1) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. (2) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29. (3) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
--- Ende Zitat ---
Die Frage, ob der Europäische Gesetzgeber nur die \"Transparenz des Verfahrens\" regeln wollte oder die \"Transparenz der Vertragsregeln\", liegt sicherlich nicht zur Beurteilung in der Zuständigkeit des VIII. Senats; es sei denn hierfür gibt es klare Ansagen aus der Institution selbst.
RR-E-ft:
Möglicherweise sollte man es besser so ausdrücken:
\"Schon wieder glaube ich zu erkennen, dass...\"
Es ist wohl so, dass der Senat eine Prüfung der Konfirmität mit europarechtlichen Bestimmungen für möglicherweise geboten hält.
Dafür, dass ihm dabei die Kompetenzen des EuGH nicht geläufig wären, ist nichts ersichtlich.
Nun müsssen wohl die wissenschaftlichen Mitarbeiter ran:
Es ist zu prüfen, ob eine Vorlage an den EuGH geboten ist.
Lesenswert:
Schreiner: Leitbildfunktion der StromGVV/ GasGVV für § 307 BGB
Am Rande: Schwintowski: Transparenz- Transparenz- Transparenz
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