Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09
RR-E-ft:
Für Sonderverträge gibt es keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere die Bestimmungen der AVBGasV/ GasGVV gelten für Sonderverträge nicht unmittelbar.
Deshalb gilt m.E. das Transparenzgebot des § 307 BGB uneingeschränkt.
Die jeweeiligen Klauseln halten dem nicht stand. Bei Lichte betrachtet regeln sie die Änderung eines Sondervertrags- Gaspreises weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig, so dass bereits ihre wirksame Einbeziehung deshalb in Frage stehen kann. Sie entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen, die der BGH sonst regelmäßig an die Transparenz von Preisänderungsklauseln stellt.
Ihre Einbeziehung steht indes auch noch aus ganz anderen Gründen in Frage, wenn den Kunden die Bedingungen nicht vor Vertragsabschluss mit Hinweis darauf, dass sie als AGB in den abzuschließenden Sondervertrag einbezogen werden sollen, ausgehändigt wurden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB (Arg.: § 2 Abs. 3 AVBGasV, § 2 Abs. 4 GasGVV). Lediglich ein Verweis auf diese Bedingungen ohne deren Aushändigung genügt nicht für die wirksame Einbeziehung.
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ftFür Sonderverträge gibt es keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere die Bestimmungen der AVBGasV/ GasGVV gelten für Sonderverträge nicht unmittelbar.
--- Ende Zitat ---
Das letztere ist natürlich mittlerweile wohl jedem bekannt. Aber warum sollten gesetzliche Regelungen wie z.B. die §§ 305 ff BGB nicht verbindlich, da gesetzlich sein?
Wenn Sie meinen, dass es keine spezialgesetzliche Regelungen gibt, in denen der Energiebezug im Rahmen von Sonderverträgen geregelt wird, dann ist es ja gerade dieser Umstand, der Anlass zu Kritik gibt. Wenn dem deutschen Gesetzgeber schon mit der Richtlinie 2003/54/EG aufgegeben wurde, einen bestimmten rechtlichen Rahmen zu schaffen, der u.a. den Verbraucherschutz bewirken bzw. sicherstellen sollte, dann aber die Ermächtigungsnorm des § 41 Abs. 2 EnWG 2005 nicht genutzt wird, dann muss man meines Erachtens von einer erneuten Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland sprechen, die wieder einmal die Vorgaben einer EG- Richtlinie nicht innerhalb der Frist bis zum 1.7.2004 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat.
Im Gegensatz zur Auffassung einiger Richter insbesondere des VIII. Zivilsenats des BGH sind die deutschen Gerichte jedoch spätestens mit Erreichen der Umsetzungsfrist gehalten, die Vorgaben der RiLi in der Weise zu beachten, als dass sie nationale Rechtsvorschriften im Sinne der Richtlinie, mithin \"richtlinienkonform\" auslegen müssen.
Einer solchen richtlinienkonformen Auslegung steht die derzeitige Rechtsprechung des BGH zu den Normsonderkundenverträgen diametral entgegen. Sie negiert das Bestehen hochrangigen EU- Rechts und den damit bezweckten Verbraucherschutz.
Es ist zu hoffen, dass diese irrigen Ansichten von der Beachtung bzw. Nichtbeachtung des europäischen Rechts vom EuGH zurechtgerückt werden.
RR-E-ft:
Sonderverträge werden im Bereich der Vertragsfreiheit abgeschlossen.
Der bei Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbarte Preis unterliegt keiner Kontrolle.
Wenn § 307 BGB uneingeschränkt gilt (und nicht etwa unter fragwürdiger Berufung auf § 310 Abs. 2 BGB einschränkend ausgelegt wird), dann gibt es doch gar nichts zu beanstanden (BGH KZR 10/03 unter II.6, III ZR 247/06 Rn. 10, XI ZR 78/08 Rn. 38].
--- Zitat --- BGH III ZR 247/06 Rn. 10
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002- X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09
RR-E-ft:
Prof. Markert hat in ZNER 15/2/2011 S. 174 ff. eine lesenswerte Anmerkung zu dem Beschluss veröffentlicht.
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