Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

<< < (20/49) > >>

tangocharly:

--- Zitat ---Einen Sockel braucht wohl niemand. Ich brauche jedenfalls keinen.  (Für alle die, wo noch Sockel nötig haben). Augenzwinkern
--- Ende Zitat ---

.... oder wie wär\'s denn mit diesem Sockel

RR-E-ft:
Naja, ich dachte - aus Verbrauchersicht - eher an einen möglichst preiswerten und nicht so hohen Sockel.  :D
(Bitte schleppe hier nun niemand weitere Sockel heran.)

=============

In der Sache meine ich, dass sich die Rechtslage eindeutig aus dem Gesetz ergibt und der VIII.Zivilsenat des BGH diese vom Gesetzgeber geschaffene wie gewollte Rechtslage verkennt, wohl weil einfach noch keiner dorthin kam, der die einschlägigen Normen laut und deutlich mit hinreichender Betonung vorgelesen hätte. Möglicherweise ist es so trivial.

Das gesetzliche Preisbestimmungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 36 Abs. 1 EnWG. § 5 Abs. 2 GVV regelt nur - in Abweichung zu § 315 Abs. 2 BGB - die Ausübung des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts. Auf den mit Beweisschwierigkeiten verbundenen Zugang einer entsprechenden unwiderruflichen Willenserklärung wird zugunsten einer leichter nachweisbaren öffentlichen Bekanntgabe verzichtet.


Da zum Beispiel bei den Grundversorgern durchaus unterschiedliche Kostenstrukturen bestehen, ist die gesetzliche Regelung, wie ich sie herausgearbeitet haben wollte, die bestmögliche Regelung, da über § 315 BGB in jedem Falle gewährleistet wird, dass die objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks (vorliegend einer einer möglichst sicheren, preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas) Berücksichtigung finden (so schon BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 = NJW-RR 92, 183, 184).

Statt die Rechtslage durch einen Blick in das Gesetz zu ergründen, versucht der Senat wohl anscheinend, die Rechtslage  aus seinen eigenen bisherigen Entscheidungen herauslesen zu wollen.
Und eine solche  Vorgesehensweise birgt immanent die Gefahr, dass sich unter anderem Denkfehler als Selbstläufer fortschreiben.

tangocharly:

--- Zitat ---Statt die Rechtslage durch einen Blick in das Gesetz zu ergründen, versucht der Senat wohl anscheinend, die Rechtslage aus seinen eigenen bisherigen Entscheidungen herauslesen zu wollen. Und eine solche Vorgesehensweise birgt immanent die Gefahr, dass sich unter anderem Denkfehler als Selbstläufer fortschreiben.
--- Ende Zitat ---

Das was Sie hier beschreiben stellt ein \"institutionelles Versagen des Systems\" dar.

Im Sozialrecht hat das Bundessozialgericht für den Fall des Systemsversagens einen \"sozialrechtlichen Herstellungsanspruch\" geschaffen, wodurch dem Bürger die Teilhabe am System der sozialen Absicherung gewährleistet werden soll.

Daseinsvorsorge ist halt nicht Sozialrecht.

Und der Bundesgerichtshof ist halt nicht das Bundessozialgericht.


N.B.: Was auf einem Sockel steht, kann auch von selbigem stürzen. Und dann liegt es nicht mehr darauf, sondern daneben.

RR-E-ft:
Nach der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 2 EnWG ist jeder Grundversorger im jeweiligen räumlich beschränkten Netzgebiet hinsichtlich der Grundversorgung kraft Gesetzes Monopolist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG ist der Grundversorger gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die jeweiligen Allgemeinen Preise der Grundversorgung unter Beachtung von §§ 2, 1 EnWG autonom festzusetzen, zu denen er jeden Haushaltskunden beliefern muss. Darüber hinaus ergeben sich die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung zwingend aus den Grundversorgungsverordnungen. Da sollte eigentlich jeder erkennen, dass in diesem Bereich für Privatautonomie und Vertragsfreiheit keinerlei Raum ist, erst recht nicht für individuelle Preisvereinbarungen oder einen irgendwie gearteten geschützten Sockel.

Die betroffenen Kunden jedenfalls haben keinerlei Einfluss auf diese Allgemeinen Preise.

Einfluss darauf haben bei Konzerntöchtern die zentralen Vertriebsgesellschaften wie bei E.ON, RWE und EnBW. Bei Stadtwerken haben wohl die Kämmerer Einfluss, wenn das Dach des Hallenbades undicht ist und saniert werden muss oder aber der öffentliche Personennahverkehr auszugleichende Defizite vor sich herschiebt.
Wer sonst noch?

Der sog. \"Wettbewerb\"? Nö!

Führte der Wettbewerb zu bereits um 70 % gefallenen Großhandelspreisen bei Erdgas, die weiter nach unten gehen, werden die Allgemeinen Preise für Gas weiter munter erhöht. Führt der Wettbewerb zu drastisch gesunkenen Großhandelspreisen für Elektrizität, werden die Allgemeinen Preise für Strom nicht entsprechend abgesenkt, sondern munter erhöht, im Sprachgebrauch der hauseigenen Propagandaabteilung freilich \"moderat\" und \"eigentlich hätte es ja noch viel mehr sein können\"... EWE (bzw. Herrr Waschnow?)etwa dichtet, die EEG- Umlage steige um 70 % pro kWh, der Strompreis aber bei weitem nicht so stark.

Wettbewerb bei den Allgemeinen Preisen allenfalls um Preiserhöhungen (höher, schneller, weiter).

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 2 EnWG ist jeder Grundversorger im jeweiligen räumlich beschränkten Netzgebiet hinsichtlich der Grundversorgung kraft Gesetzes Monopolist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG ist der Grundversorger gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die jeweiligen Allgemeinen Preise der Grundversorgung unter Beachtung von §§ 2, 1 EnWG autonom festzusetzen, zu denen er jeden Haushaltskunden beliefern muss.
--- Ende Zitat ---
Das ist ja das, was ich schon seit einiger Zeit sage: Wenn der Versorger in Bezug auf die Grundversorgung Monopolist ist, kann man mich als Verbraucher eben nicht auf die vereinbarten Preise und die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses mit einem anderen Versorger verweisen. In der Grundversorgung gibt es keinen anderen Versorger für mein Gebiet und ich möchte unbedingt in die Grundversorgung, weil ich nur dort die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen für die Preisfindung (angemessene, verbraucherfreundliche Preise) verlangen und ggf. bei Nichteinhalten mittels Unbilligkeitseinrede Gem. § 135 BGB angreifen kann.

Daher bleibt mir die (meines Wissens bisher nicht ausreichend gegebene) Argumentation des VIII.  BGH-Senats für den Sockelpreis weiterhin verschlossen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln