Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
tangocharly:
... ja, so hätten es die EVU\'s gerne (und ihre Anwälte füllen ständig seitenweise Schriftsätze dazu, warum dem Richter eine Prüfung nach § 315 BGB verboten sei).
Und weil dies so ist, dann wird auch gelegentlich sogar der BGH bemüht, der dies angeblich bereits entschieden habe (so z.B. die AGFW). Dies soll der BGH am 11.10.2006, VIII ZR 270/05, zum Ausdruck gebracht haben. Stichwort: Keine Billigkeitskontrolle, weil § 30 AVB dagegen stehe.
Nur (nicht einschüchtern lassen !), was hat der BGH am 11.10.2006 wirklich entschieden (betrifft zwar einen Sachverhalt der Fernwärmeversorgung, tut aber in der Sache keinen Abbruch) ?
--- Zitat ---Tz 16
bb) Mit dem Einwand, der von der Klägerin bei der Ermittlung des Arbeitspreises zugrunde gelegte gewichtete Jahresdurchschnittspreis des Gases von 3,220 Cent/KWh sei zu hoch angesetzt und entspreche nicht den tatsächlichen Gaspreisen des Jahres 2001, ist der Beklagte zu 1 nach § 30 AVBFernwärmeV im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen.
--- Ende Zitat ---
So, und warum ist das so ?
--- Zitat ---
Tz 19
[...] Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel - OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; OLG Düsseldorf, ZNER 2005, 171, 172; OLG Brandenburg, ZNER 2006, 162, 163; Büdenbender, Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach § 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305, 312 m.w.Nachw.).
--- Ende Zitat ---
Also ! Nix isses mit Ausschluß der Billigkeitskontrolle nach § 30 AVB.
Merke:
(1) § 315 Abs. 3 BGB stellt eine Regelung des Vertragsrechts dar, welcher ein hoher Gerechtigkeitsgehalt zukommt (vgl. BGH, 13.06.2007, Az.: VIII ZR 36/06, Tz. 18 ).
(2) Die Antwort auf die Frage nach der An-/oder Unanwendbarkeit kann mit einer einfachen \"Wenn-Dann-Konstellation\" beantwortet werden:
Wenn einseitiges, ermessensgebundenes Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 Abs. 1 BGB), dann Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB).
(3) Fehlt es an einer einseitigen, ermessensgebundenen Bestimmung, dann ist schon § 315 BGB nicht anwendbar, dann kommt man somit auch nicht zur Billigkeitskontrolle.
Nota bene:
Nur, weil der BGH ab und an \"Haken schlägt wie Hase\" bekommt man auch zu lesen, dass der Sonderabnehmer eine Billigkeitskontrolle (nach § 315 BGB) verlangen könne (obgleich sich alle Welt auf § 307 BGB stürzt, wo es bekanntlich nicht um Ermessen geht). Das ist aber wieder ein anderes Thema. Und dieses Thema hängt wiederum direkt damit zusammen, dass eine Auffassung im Vordringen ist, man könne sich auch durch schlichte Übernahme der AVB\'s in Sonderabnehmerverträge zu einer wirksamen Preisanpassungsbestimmung verhelfen. Diese sei dann nach § 315 BGB zu prüfen. Aber, dadurch gelangt man eben zu den \"Gummi-Paragraphen\" der § 4 AVBGasV und § 5 GasGVV, d.h. zur Ermessensausübung - und damit stimmt zumindest die Ausgangsbasis hierbei.
Jagni:
--- Zitat ---Zitat von tangocharly
Nix isses mit Ausschluß der Billigkeitskontrolle.....
--- Ende Zitat ---
Dass die Beseitigung/Vermeidung/Einengung der Billigkeitskontrolle im Bereich der Sonderverträge derzeit das angestrebte Ziel der Versorger ist, kann ich nur bestätigen. Die Anläufe dazu sind vielfältig:
Neben dem vorstehend gebrachten Beispiel berichtet price von Verträgen bei denen sich der Versorger vorbehält zu kündigen, wenn Preiserhöhungen mit dem § 315 BGB angegriffen werden.
Der Gasversorger Entega schreibt sogar in seine AGB hinein, dass Preisänderungen ausschließlich nach Maßgabe der Billigkeit erfolgen. Das ist zwar zunächst nur eine Behauptung, der Versorger wird aber jedem Neukunden einreden, dass er die Billigkeit bei Vertragsabschluss vereinbart hat.
Man scheut offenbar die Billigkeitsprüfung wie der Teufel das Weihwasser. Der VIII. Senat hilft bei diesem Vermeidungsszenario mit, indem er die Billigkeitskontrolle jetzt auch für Sondervertragskunden einengt. Bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts, z.B. gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sonderkundenvertrag, verliert der Kunde sein Recht auf eine Billigkeitskontrolle, wenn er nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit zu beanstanden. Dass die zuvor einseitig erhöhten Preise nicht mehr der Billigkeitskontrolle unterfallen wird vom Senat als interessengerecht gewertet. Welches Interesse ist damit wohl gemeint?
Der Verbraucher hat offenbar konkludent, das scheint es jetzt auch bei Sonderverträgen zu geben, die in der Jahresabrechnung enthaltenen Preise akzeptiert. Sie gelten von da an als vereinbart. Siehe Rn 65, 66, BGH VIII ZR 246/08.
Nachdem der VIII. Senat den Sonderabnehmern schon die Klauselkontrolle aus der Hand geschlagen, sie gleichzeitig auf die zuvor noch abgespeckte Billigkeitsprüfung zurückgeworfen und den Versorgern im gleichen Atemzug ein einseitiges ermessengebundenes Preisbestimmungsrecht spendiert hat, ist es jetzt noch dieser Rest von Gegenwehr, diese Billigkeitsprüfung, die die Versorger bei ihren Gewinnmaximierungsbemühungen stört. In diese Karten soll keiner hineinschauen können.
Gruß
Jagni
tangocharly:
Im Sonderabnehmerverhältnis, d.h. in demjenigen außerhalb der Grundversorgung (§§ 41, 115 Abs. 3 EnWG), verbleibt es generell zunächst bei der Klauselprüfung gem. § 307 BGB.
Die Klauselprüfung besteht aber aus zwei Elementen
(a) die unangemessene Benachteiligung
und
(b) das Transparenzgebot.
Der BGH hat mit der Übernahme der AVB\'s bislang noch nicht beide Kontrollinstrumente abgehakt.
Abgehakt wurde bislang nur, dass mit der Übernahme keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Denn der Gesetzgeber hat sich, so der VIII. BGH-Senat (15.07.2009, VIII ZR 225/07, Tz. 24), mit dem Erlaß der Verordnungen für Regelungen entschieden (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV), die die Maßstäbe für eine Preisänderung beschreiben (obgleich die Rechtsprechung hieran nun schon seit Jahren \"herumeiert\", muß man das halt mal so stehen lassen - wenngleich die Rechtswirklichkeit in aller Regel geradewegs ein anderes zeigt - siehe die Summe banal-trivialer juristischer Billigkeitsentscheidungen der unteren Instanzen).
Nicht abgehakt ist allerdings das zweite Element, d.h. die Einhaltung des Transparenzgebotes. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn unklar bleibt, ob die Einbeziehung der AVB auch die Einhaltung der - ungeschriebenen - Voraussetzungen einer Preisanpassung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV umfaßt (15.07.2009, VIII ZR 225/07, Tz. 30).
Und um diese Frage zutreffend zu beantworten, bedarf es einer genauen Würdigung der Vereinbarungen zwischen den Parteien im Sondervertrag.
Dass die AVB-Regelungen alles andere als klar sind, kommt schon in der Entscheidung vom 17.12.2008 (Az.: VIII ZR 274/06, Tz. 21) zum Ausdruck
--- Zitat ---Gleichwohl bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob deswegen eine entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gestaltete Preisanpassungsklausel einer Prüfung gemäß § 307 BGB standhielte (vgl. dazu von Westphalen, ZIP 2008, 669, 671 ff.). Denn eine entsprechende Übernahme dieser Regelungen lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil – wie oben dargelegt – keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klausel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt (BGHZ 172, 315, 320 f.; Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
--- Ende Zitat ---
Und warum das heute, mit § 5 GasGVV, anders sein sollte, darauf hat auch noch niemand eine klare und für den Verbraucher verständliche Antwort gegeben.
bolli:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Abgehakt wurde bislang nur, dass mit der Übernahme keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Denn der Gesetzgeber hat sich, so der VIII. BGH-Senat (15.07.2009, VIII ZR 225/07, Tz. 24), mit dem Erlaß der Verordnungen für Regelungen entschieden (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV), die die Maßstäbe für eine Preisänderung beschreiben (obgleich die Rechtsprechung hieran nun schon seit Jahren \"herumeiert\", muß man das halt mal so stehen lassen - wenngleich die Rechtswirklichkeit in aller Regel geradewegs ein anderes zeigt - siehe die Summe banal-trivialer juristischer Billigkeitsentscheidungen der unteren Instanzen).
--- Ende Zitat ---
Da kann ich Ihnen nur zustimmen. HIER gibt\'s auch so ne Entscheidung, wo man meint, der Richter hätte besser einen anderen Beruf ergriffen, wenn er die gesetzlichen Regelungen so verdreht und eigenmächtig erweitert.
Da kann man nur hoffen, dass dem VIII. Senat nicht noch weitere \"prima Ideen\" kommen, wie er Entscheidungen, die gar nicht anstehen, trotzdem für die Zukunft schon mal im Sinne der Energieversorger vorzementiert. Was da teilweise abläuft, scheint mir manchmal doch etwas weit vorgegriffen, bei allem Respekt vor dem obersten deutschen Gericht, aber diesen Respekt muss man sich auch verdienen und das tut der VIII. Senat im Energiebereich leider zu oft nicht, zumindest nicht aus Verbrauchersicht.
Jagni:
--- Zitat ---Zitat von tangocharly
Im Sonderabnehmerverhältnis, .............,verbleibt es generell zunächst bei der Klauselprüfung gem. § 307 BGB.
--- Ende Zitat ---
@tangocharly
Offenbar haben Sie mich damit tatsächlich auf dem linken Fuß erwischt, da ich der Meinung bin, dass der VIII. Senat den Sonderabnehmern die Klauselkontrolle schon aus der Hand geschlagen, zerbröselt und verdampft hat. Sie machen mir also Hoffnung, dass auch in Zukunft bei Prüfung der Preisklausel in Sonderverträge unter Zuhilfenahme des § 307 BGB doch noch etwas geht, auch dann, wenn es sich bei der Preisklausel um das unverändert in den Vertrag übernommene gesetzliche Preisbestimmungsrecht handelt.
Dennoch, ich komme nach Prüfung Ihrer Hilfestellungen im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung und muss diesen schmalen Pfad der Hoffnung wieder verlassen.
Wenn ich die von Ihnen angezogene Rn 24, VIII ZR 225/07 voll durchlese, dann stoße ich auf folgende Sätze:
--- Zitat ---Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten Übernahme von § 4 AVBGasV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden. Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch § 4 AVBGasV unmittelbar erfüllt werden.
--- Ende Zitat ---
Hat der Senat damit nicht auch das Transparenzgebot abgehakt?
Schon im Vorspann zu dieser Aufhellung, und zwar in Rn 19 sagt er, dass bei dieser Implementierung keine unangemessene Benachteiligung im Hinblick auf Klarheit und Verständlichkeit im Sinne von Abs. 1 Satz 2 § 307 BGB besteht:
--- Zitat ---a) Allerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.) unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dar.
--- Ende Zitat ---
Ich komme daher nicht mehr an der Feststellung vorbei, dass auch das Transparenzgebot abgehakt ist.
Die Unklarheit, die Sie noch hinsichtlich der - ungeschriebenen - Voraussetzungen einer Preisanpassung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV sehen, entstehen doch nur, wenn es um eine dem § 4 Abs 1 und 2 nachgebildete vertragliche Preisanpassungsregelung geht. Hier muss der Klauselverwender Sorgfalt walten lassen, damit er alles beisammen hat, was im gesetzlichen Preisanpassungsrecht, und dort in dem billigen Ermessen, versteckt ist.
Oder kann man das noch anders sehen? Ich meine nicht!
Siehe hierzu auch die Entscheidung VIII ZR 246/08, Rn 36
--- Zitat ---(b) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Markert, aaO, 294) ist es auch nicht erforderlich, die aus der Bindung an den Maßstab billigen Ermessens folgenden Anforderungen hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in der Klausel tatbestandlich zu konkretisieren. Insoweit sind - auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz - im Bereich von Sonderverträgen keine höheren Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung zu stellen, als sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und im Bereich der Grundversorgung nunmehr durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden oder dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 24, und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 27).
--- Ende Zitat ---
Auch die von Ihnen zitierte Rn 21 der Entscheidung vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06, Tz. 21 kann keinen Beitrag für eine andere Sicht zu der Frage bringen, wie es um die Klarheit von AVB-Regelungen bestellt ist. Wir müssen unterscheiden, welchen Charakter eine Preisklausel hat, über die wir diskutieren. Nur darin sehe ich einen Weg zum Verstehen der jeweiligen Klarheit.
Dem konkreten Streitfall liegt keine Klausel zu Grunde, die das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt. Deswegen bedarf es auch keiner Entscheidung, ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle in vollem Umfange Stand hält oder nicht. Es geht vielmehr um eine Klausel, die im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit individuell gestaltet wurde und nicht erkennen lässt, ob sie der Beklagten überhaupt ein einseitiges Preisgestaltungsrecht verschafft. Vom § 4 AVBGasV weiß man das inzwischen. Insoweit besteht dort Klarheit in dieser Frage. Aber die individuell gestaltete Klausel, um die es hier geht, ist einfach unbrauchbar, hält der Klauselkontrolle nicht Stand und wird auch vom Senat verworfen.
--- Zitat --- von tangocharly
Und warum das heute, mit § 5 GasGVV, anders sein sollte, darauf hat auch noch niemand eine klare und für den Verbraucher verständliche Antwort gegeben.
--- Ende Zitat ---
Ich meine, dass es mit der AVBGasV § 4 Abs 1 und 2 die gleiche Bewandtnis hat, wie mit der GasGVV § 5 Abs 2. Beide Regelungen beinhalten das gesetzliche Preisänderungsrecht, und beide stellen dort, wo sie ihre Heimat haben, nämlich in der Grundversorgung, ihre eigenen Anforderungen an die Transparenz. Wenn diese Rechtsvorschriften in ein Vertragssystem der allgemeinen Vertragsfreiheit implantiert werden, entwickeln sie dort auch nicht mehr Ansprüche an die Transparenz. Die Billigkeitsprüfung soll es richten.
Darüber kann man sich entrüsten. Einige nennen es sogar Gleichmacherei. Das führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Auch dann nicht, wenn es „zunächst“ bei der Klauselprüfung bleibt. Dafür hat der BGH mit seiner Übernahmerechtsprechung gesorgt. Übernahmerichter werden sie umsetzen und die Versorger ihren Gaskunden neue Verträge schmackhaft machen. Die Übernahmerechtsprechung ist möglicherweise auch zum Teil Ordnungspolitik in eigner Sache. Sie sorgt dafür, dass der Senat in Zukunft verschon bleibt, von den vielen, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit phantasievoll gestrickten Preisklauseln und nicht immer wieder von neuem im Stechschritt durch den Honig muss.
Ich sehe mich also nach all diesen Betrachtungen nach wie vor als ein Sonderabnehmer, der auf die Billigkeitsprüfung zurückgeworfen ist. Wenn es einmal ernst werden sollte, dann werde ich, mein professioneller Vertreter und auch der Richter im Sumpf des weiten Spielraums der Billigkeit einen festen Halt suchen. Wie so etwas ausgehen kann, das zeigt das vorstehende, von bolli ins Spiel gebrachte Beispiel.
Gruß
Jagni
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