Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

<< < (46/49) > >>

Black:
@RR-E-ft

Gibt es eigentlich eine zitierfähige Quelle (z.B. einen Aufsatz) in dem die Gesamtpreiskontrolle vertreten bzw. sich kritisch mit dem Preissockel auseinandergesetzt wird?

RR-E-ft:
Im Erscheinen ist zB. Fricke \"Kontrolle von Preisbestimmungspflichten im Energiebereich\", ZNER 2/2011 S. 130 ff.

Aufsätze des Autors werden vom BGH zitiert (zB. BGH VIII ZR 36/06 Rn. 17) bzw. finden auch ohne Zitatangabe in der Rechtsprechung  Berücksichtigung (vgl. nur  Energiedepesche Sonderheft Nr. 1).

Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly

--- Zitat ---Original von Black
Bei Lichte betrachtet besteht die Pflicht nach § 2  EnWG \"im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes\" daher \"kommt der Bestimmung deklaratorische und allenfalls klarstellende Funktion zu\" (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Kommentar zum EnWG, zu  2, Rn. 2).

§ 2 EnWG begründet keine eigenständigen, rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Versorgerpflichten. (Hellermann aaO Rn. 8  ).

Wenn man also schon nach \"Sinn und Zweck\" von Vorschriften fragen möchte, dann sollte man zumindest die Mühe nicht scheuen einmal näher in die Kommentierung eines Gesetztes zu schauen.
--- Ende Zitat ---

Na jetzt kommen Sie aber - zusammen mit Hellermann - auf Schlittschuhen daher.
Sollten Sie die Auslegungsregeln nicht kennen ?
Die Grenze der Auslegung einer Norm ist deren Wortlaut.
Alles andere ist Rechtsfortbildung - und da wissen wir ja, dass Sie zusammen mit dem VIII. Senat ein Fan (=Wirbelgerät) von sind.

--- Ende Zitat ---

Das OLG Düsseldorf scheint dagegen keinen Zweifel an der Reputation von Hellermann und seiner Rechtsauffassung zu § 1 EnWG zu haben:


--- Zitat ---OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10

Die Frage, ob eine Preisanpassung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entspricht ist nicht nach dem EnWG zu beantworten. Das EnWG gewährt dem Kunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung, stellt also die Versorgung sicher.

(...)

In § 1 EnWG ist lediglich als Zielvorstellung angesprochen, dass das EnWG eine möglichst preisgünstige Versorgung bezweckt. Aus einer isolierten Anwendung der Vorschrift lassen sich keine Rechtsfolgen begründen. § 1 Abs. 1 EnWG ist daher weder unmittelbar vollziehbar, noch geeignet im Zivilprozess Ansprüche oder eine Rechtsposition zu verschaffen. Ihr Regelungszweck erschöpft sich vielmehr darin, die Auslegung oder Anwendung spezieller Normen des EnWG zu determinieren (vergl. Hellermann/Hermes in Britz Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl. 2010...)
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Das EnWG gewährleistet Haushaltskunden gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente Grundversorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen und statuiert deshalb eine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber auch die Vorgaben der EU-RL erfüllen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gilt es, über § 315 BGB zu kontrollieren.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das EnWG gewährleistet Haushaltskunden gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente Grundversorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen und statuiert deshalb eine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber auch die Vorgaben der EU-RL erfüllen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gilt es, über § 315 BGB zu kontrollieren.
--- Ende Zitat ---

Andere Ansicht: sämtliche Kommentare zum EnWG sowie diverse Oberlandesgerichte in aktuellen Entscheidungen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln