Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

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RR-E-ft:
Nein er muss ihn nicht überprüfen lassen und kann ihn auch gar nicht überprüfen lassen, weil es an einer Preisbestimmungspflicht fehlt [BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29]

Viele Versorger sind wegen des bei Vertragsabschluss fest vereinbarten Sonderpreis damit gescheitert, ihre Preise gerichtlich auf Billigkeit kontrollieren zu lassen (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08].

Voraussetzung ist immer eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Preisbestimmungspflicht des Versorgers, gleichviel, ob diese sich aus Gesetz oder Vertrag ergibt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nein er muss ihn nicht überprüfen lassen und kann ihn auch gar nicht überprüfen lassen, weil es an einer Preisbestimmungspflicht fehlt [BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29]
--- Ende Zitat ---

Dass ist ja komisch. Ich dachte immer der § 315 BGB findet immer dann Anwendung, wenn jemand eine einseitige Leistungsbestimung ausübt - egal ob er gesetzlich dazu verpflichtet ist oder nicht.

RR-E-ft:
Sie denken falsch. Und deshalb kommt es Ihnen komisch vor.

Es kommt darauf an, ob der Energieversorger im konkreten Vertragsverhältnis entweder kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung verpflichtet ist, den Preis nach Vertragsabschluss einseitig zu bestimmen (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29).


--- Zitat ---BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29

Die Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie denken falsch. Und deshalb kommt es Ihnen komisch vor.

Es kommt darauf an, ob der Energieversorger im konkreten Vertragsverhältnis entweder kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung verpflichtet ist, den Preis nach Vertragsabschluss einseitig zu bestimmen (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29).
--- Ende Zitat ---

Genau nach Vertragsschluss. Aber der Preis bei Vertragsschluss? Ist der jetzt einseitig bestimmt i.S.d. § 315?

RR-E-ft:
Es kommt darauf an. Es kommt darauf an, ob bei Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragfreiheit ein feststehender Preis vereinbart wurde. Auf einen solchen findet die Billigkeitskontrolle keine Anwendung. Wurde hingegen bei Vertragsabschluss kein feststehender Preis vereinbart, sondern soll der Versorger demgegenüber gerade vertraglich verpflichtet sein, die Preise nach Vertragsabschluss jeweils einseitig festzulegen, dann kommt die Billigkeitskontrolle zum Tragen.

Fehlt es an einer solchen Verpflichtung zur einseitigen Preisfestsetzung nach Vertragsabschluss, findet die Billigkeitskontrolle keine Anwendung.

So war es hier:


--- Zitat ---BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29

Die Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---

Dabei sieht man auch ganz gut, dass eine Billigkeitskontrolle nicht erfolgen kann und nicht erfolgen darf, wenn lediglich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach Vertragsabschluss eingeräumt ist, jedoch gerade keine Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht.

Die Billigkeitskontrolle kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Versorger gesetzlich zur Versorgung verpflichtet ist, zu Preisen, die er jeweils nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen muss.
Denn auch dabei wird bei Vertragsabschluss nicht im Rahmen der Vertragsfreiheit ein feststehender Preis vereinbart.

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