Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
Black:
Letztendlich nützt die Entscheidung in vielen Punkten dem Versorger, denn er hat jetzt vom OLG bestätigt bekommen, dass sein Tarif ein gesetzliches Preisanpassungsrecht besitzt.
Da eine Unbilligkeit zudem nicht positiv festgestellt wurde kann er dazu in anderen Verfahren gegenüber anderen Kunden noch vortragen.
Wegweisend ist auch, dass das OLG Stutgart der Theorie, es könne nur einen einzigen \"Allgemeinen Tarif\" geben erkennbar nicht gefolgt ist.
RR-E-ft:
Ich finde ja eher, die Entscheidung hat dem auf Zahlung klagenden Versorger in conreto nicht geholfen, soweit seine Klage rechtskräftig abgewiesen wurde.
Aber natürlich lässt sich jedes Ergebnis für den Versorger und dessen Anwälte auch schön reden.
Im Gasbereich gab es schon immer die Allgemeinen Tarife, nämlich Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Pflichttarife laut BTOGas.
Und auch im Strombereich gab es mehrere Pflichttarife nach Bedarfsarten laut BTOElt.
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Alles andere ist Rechtsfortbildung - und da wissen wir ja, dass Sie zusammen mit dem VIII. Senat ein Fan (=Wirbelgerät) von sind.
--- Ende Zitat ---
Der 8. Senat hat viele Fans. Auch RR-E-ft ist mittlerweile ins Lager der Freunde des 8. Senates gewechselt.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Black hat ersichtlich die Rechtsprechung des BGH seit langem nicht auf seiner Seite (BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a), BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Sie haben jedenfalls ersichtlich die Rechtsprechung des BGH nicht auf Ihrer Seite, soweit Sie behaupten, die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 BGB habe für die Preisbestimmungen der Versorger mit Rücksicht auf eine Preisbestimmungspflicht keinerlei Bedeutung.
Hinter-Gründe
Auf los geht´s los
Black:
Wer immer noch der Meinung ist, der Grundversorger habe den Anfangspreis (also den Preissockel, der galt als der Kunde den Vertrag abgeschlosssen hat) \"einseitig bestimmt\" und diese Bestimmung müsse wegen einer Pflicht nach § 2 EnWG \"möglichst preiswert\" sein, der sollte sich folgende Frage stellen:
Muss ein Lieferant von Sonderkunden mit einem Vertrag ohne Preisanpassungsklausel seinen Preis auch nach § 315 BGB, § 2 EnWG überprüfen lassen?
Schließlich hat er seinen Lieferpreis ja auch einseitig festgelegt und ist auch EVU im Sinne des § 2 EnWG mit der Verpflichtung zur möglichst preiswerten Versorgung.
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