Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

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RR-E-ft:
@Black

Die kann ich - nicht nur - mir schon lange erklären.
Ich weiß nur nicht, ob Sie sich die - noch - erklären können.

Ich meine damit zB. die jüngere Rechtsprechung zur bestehenden Preisanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden nach Vertragsabschluss und die gerichtliche Überprüfung von Preisanpassungen gem. § 315 BGB unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Zu welchen Erkenntnissen Sie in der Lage sein sollten, möchte ich mich hier nicht äußern.
Dafür fehlt es mir schlicht an der Kenntnis über Ihre persönlichen Voraussetzungen.
Es soll jedenfalls niemandem etwas abverlangt werden, was dieser zu leisten ggf. persönlich nicht in der Lage ist.  ;)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Bei der wegweisenden Entscheidung OLG Stuttgart ZNER 2011, 69, die von ihm erstritten wurde, kann man nicht davon ausgehen, dass der Kollege sein Studium nicht mit Erfolg absolviert habe und vor allem auch später angesichts der energiewirtschaftsrechtlichen Grundlagen stets auf der Höhe der Zeit blieb, was man von anderen nicht behaupten kann.
--- Ende Zitat ---

Die \"wegweisende Entscheidung\" vor dem OLG Stuttgart stimmt mich ebenfalls sehr zufrieden, hat das OLG Stuttgart wegweisend doch einen Sondervertrag ausdrücklich verneint und das gesetzliche Preisanpassungsrecht des Versorgers bejaht.

Wegweisend hat das OLG Stuttgart auch die Anwendung von § 19, 29, 33 GWB abgelehnt.

Wegweisend hat das OLG Stuttgart in dieser Entscheidung auch den Preissockel noch einmal bestätigt und festgestellt, dass dieser der Billigkeitskontrolle entzogen ist (S. 25 unten, der Entscheidung).

Letztendlich wurde das Verfahren wohl nur gewonnen, weil der Versorger nicht genügend zur Billigkeit vorgetragen hat.

RR-E-ft:
@Black

Mit dem Lesen und Verstehen haben Sie es wohl nicht so.
Dann hilft auch die beste Präsenzbibliothek nicht weiter.

Der Kartellsenat des  OLG Stuttgart hat die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften nicht abgelehnt, sondern ausgeführt, dass der betroffene Stromkunde  seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht hinreichend genügt habe.
Auf jene wäre es schon nicht angekommen, wenn die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gericht hat der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast des Kunden jedoch sehrwohl entscheidungserheblichen Einfluss beigemessen.

Mit der Preisanpassungspflicht zugunsten des betroffenen Kunden brauchte sich das OLG Stuttgart schon deshalb nicht befassen, weil der betroffene Stromkunde schon das Preisänderungsrecht selbst bestritten hatte, sich gegen die erfolgten Preiserhöhungen zur Wehr setzte, nicht aber für eine Preisabsenkung stritt.

Billigkeitsprozesse gehen immer nur dann für den Versorger verloren, wenn er die Billigkeit seiner getroffenen Preisbestimmung - wie dort geschehen- nicht nachweisen kann.

Das wussten wir schon längst.
Möglicherweise geht es bei Lichte betrachtet gerade darum.

Das ist bei Strom nicht anders als bei Gas, sagt das OLG Stuttgart.
Und da denken einige, es wäre neu.

Wir haben schon immer gesagt, es ist bei Gas nicht anders als bei Strom, und sehen uns darin bestätigt.

Siehe auch:

Auswirkung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Ab. 1, 1 Abs. 1 EnWG

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Kartellsenat des  OLG Stuttgart hat die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften nicht abgelehnt, sondern ausgeführt, dass der betroffene Stromkunde  seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht hinreichend genügt habe.

Das Gericht hat der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast des Kunden jedoch sehrwohl entscheidungserheblichen Einfluss beigemessen.

--- Ende Zitat ---

Das ist bitter, wenn man als Beklagtenvertreter zu entscheidungserheblichen Fragen nicht vorträgt.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Billigkeitsprozesse gehen immer nur dann für den Versorger verloren, wenn er die Billigkeit seiner getroffenen Preisbestimmung - wie dort geschehen- nicht nachweisen kann.
--- Ende Zitat ---

Solange sie nicht wegen festgestellter Unbilligkeit verloren gehen...



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Mit der Preisanpassungspflicht zugunsten des betroffenen Kunden brauchte sich das OLG Stuttgart schon deshalb nicht befassen, weil der betroffene Stromkunde schon das Preisänderungsrecht selbst bestritten hatte, sich gegen die erfolgten Preiserhöhungen zur Wehr setzte, nicht aber für eine Preisabsenkung stritt.
--- Ende Zitat ---

Und warum hat man das nicht getan? Es wäre ja beides möglich gewesen.

RR-E-ft:
@Black

Da wurde auch zum kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbherrschenden Stellung durchaus beklagtenseits vorgetragen, nach Auffassung des OLG Stuttgart jedoch noch nicht hinreichend.
Im Ergebnis kam es darauf jedoch gar nicht an.

Denn es verblieb ja bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle, für die schon die Frage nach einer marktbeherrschenden Stellung keinerlei Rolle spielt.

Ich fände es widersprüchlich, wenn ein Preisänderungsrecht bestritten wird, gleichzeitig aber eine Preisanpassung zugunsten des betroffenen Kunden durch eine Preisabsenkung verlangt würde.

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