Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

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Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly

--- Zitat ---Original von Black
Wenn man also schon nach \"Sinn und Zweck\" von Vorschriften fragen möchte, dann sollte man zumindest die Mühe nicht scheuen einmal näher in die Kommentierung eines Gesetztes zu schauen.
--- Ende Zitat ---

Na jetzt kommen Sie aber - zusammen mit Hellermann - auf Schlittschuhen daher.
Sollten Sie die Auslegungsregeln nicht kennen ?
Die Grenze der Auslegung einer Norm ist deren Wortlaut.
Alles andere ist Rechtsfortbildung - und da wissen wir ja, dass Sie zusammen mit dem VIII. Senat ein Fan (=Wirbelgerät) von sind.

--- Ende Zitat ---

Sie scheinen eher auf Schlittschuhen durch das Studium gekommen zu sein (falls Sie überhaupt Jurist sein sollten).

Mythos § 2 EnWG

RR-E-ft:
@Black

Bei der wegweisenden Entscheidung OLG Stuttgart ZNER 2011, 69, die von ihm erstritten wurde, kann man nicht davon ausgehen, dass der Kollege sein Studium nicht mit Erfolg absolviert habe und vor allem auch später angesichts der energiewirtschaftsrechtlichen Grundlagen stets auf der Höhe der Zeit blieb, was man von anderen nicht behaupten kann.

So mancher jüngerer Kollege scheint den Überblick über die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verloren zu haben.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Bei der wegweisenden Entscheidung OLG Stuttgart ZNER 2011, 69, die von ihm erstritten wurde, kann man nicht davon ausgehen, dass der Kollege sein Studium nicht mit Erfolg absolviert habe und vor allem auch später angesichts der energiewirtschaftsrechtlichen Grundlagen stets auf der Höhe der Zeit blieb, was man von anderen nicht behaupten kann.

So mancher jüngerer Kollege scheint den Überblick über die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verloren zu haben.
--- Ende Zitat ---

Dann gratuliere ich ihm für seinen Erfolg vor Gericht. Aber gerade dann sollte er wohl die Bedeutung von Gesetzeskommentierungen kennen und vielleicht auch die eine oder ander davon in seinem Bücherregal haben um gelegentlich einmal hineinzuschauen.

Zudem sollte er in der Lage sein, zu erkennen, dass Prof. Dr. Hellermann keine unzulässige Rechtsfortbildung betreibt und in der Literatur auch nicht der einzige ist der § 2 EnWG so bewertet.

RR-E-ft:
Für seinen Erfolg kam es doch auf die Kommentierung gar nicht an, sondern vielmehr auf seine Kenntnis von der Rechtslage und seine überzeugende Argumentation auf dieser Grundlage gegenüber dem OLG Stuttgart.

Die vielen Bücher im Regal helfen nicht weiter.
Man muss es auch im Kopf haben, und wenn man etwas im Kopf hat, muss man es klug benutzen.  ;)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Für seinen Erfolg kam es doch auf die Kommentierung gar nicht an, sondern vielmehr auf seine Kenntnis von der Rechtslage und seine überzeugende Argumentation auf dieser Grundlage gegenüber dem OLG Stuttgart.

Die vielen Bücher im Regal helfen nicht weiter.
Man muss es auch im Kopf haben.  ;)
--- Ende Zitat ---

Tja, dann können Sie sich jetzt ja auch das Zustandekommen der Rechtsprechung des VIII. Senates erklären.

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