Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
RR-E-ft:
In Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EU RL Gas/Elt 2003 hat der deutsche Gesetzgeber in § 36 Abs. 1 EnWG festgelegt, dass lediglich Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG und diese lediglich gegen den Grundversorger gem. § 36 Abs. 2 EnWG Anpruch auf Versorgung haben und hierbei lediglich aber jedenfalls ausschließlich zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger jeweils unter Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einseitig festsetzen und öffentlich bekannt geben muss.
Nichts anderes ergibt sich aus § 6 Abs. 1 GVV.
In der Grundversorgung besteht hingegen kein Anspruch auf Versorgung zu einem vereinbarten Preis unter Ausschluss der Preisbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversorgers.
Bei seiner jeweiligen einseitigen Preisbestimmung, die der Grundversorger jedenfalls treffen muss, kann und darf er jedenfalls keinerlei Preisvereinbarungen mit einzelnen betroffenen Kunden berücksichtigen oder zu Grunde legen.
Will man demnach dessen jeweilige einseitige Preisbestimmung auf deren Billigkeit hin kontrollieren, darf man deshalb bei Meidung willkürlicher Ergebnisse auch nicht auf geschlossene Preisvereinbarungen abstellen, schon weil der jeweils einseitig bestimmte Preis für alle betroffenen Kunden gleichermaßen Geltung beanspruchen soll und muss (BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff.).
Die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG erlangt im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der jeweiligen einseitigen Preisfestsetzung des Grundversorgers gem. § 315 Abs. 3 BGB Bedeutung und muss bei dieser jedenfalls Berücksichtigung finden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, bereits BGH VIII ZR 240/90).
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Black
Bei Lichte betrachtet besteht die Pflicht nach § 2 EnWG \"im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes\" daher \"kommt der Bestimmung deklaratorische und allenfalls klarstellende Funktion zu\" (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Kommentar zum EnWG, zu 2, Rn. 2).
§ 2 EnWG begründet keine eigenständigen, rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Versorgerpflichten. (Hellermann aaO Rn. 8 ).
Wenn man also schon nach \"Sinn und Zweck\" von Vorschriften fragen möchte, dann sollte man zumindest die Mühe nicht scheuen einmal näher in die Kommentierung eines Gesetztes zu schauen.
--- Ende Zitat ---
Na jetzt kommen Sie aber - zusammen mit Hellermann - auf Schlittschuhen daher.
Sollten Sie die Auslegungsregeln nicht kennen ?
Die Grenze der Auslegung einer Norm ist deren Wortlaut.
Alles andere ist Rechtsfortbildung - und da wissen wir ja, dass Sie zusammen mit dem VIII. Senat ein Fan (=Wirbelgerät) von sind.
Könnten Sie mir mal erläutern, wie Sie auf die Idee kommen, dass ein klarer und eindeutiger Gesetzesbefehl keine Verhaltenspflicht auslöst, sondern nur einen Überlegungsanstoß.
Diesen Unsinn mit den Zweckbestimmungen der §§ 1 u. 2 EnWG hat doch wohl nur einer Ihrer Protagonisten aus der Energiewirtschaft in die Welt gesetzt. Und das LG Göttingen u.a. beteten dies schlicht nach, weil dort das System der §§ 102 ff. EnWG nicht verstanden wurde.
Mit diesen Ansichten gelangt man zu einer Kette von Unanwendbarkeiten - und nur einer beißt hierbei ins Grass, dank der Akzeptanzrechtsprechung des VIII. Senats (pardon; des BGH).
Bindung und Verbindlichkeit ist halt nicht immer was für Alle (Ihr Argument kenne ich schon: Nichtbezahlung von Gas ist auch unverbindlich - steht aber so im Gesetz, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
RR-E-ft:
Die materielle Rechtslage, wie sie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, erscheint mir eindeutig:
Jeder Haushaltskunde, der Interesse an einer möglichst sicheren, möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Strom oder Gas im Sinne von §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG hat, hat einen gesetzlich verbürgten (klagbaren) Anspruch hierauf gegenüber dem betreffenden Grundversorger. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EU-RL Strom/Gas 2003 entsprechen.
Die Versorgung muss dabei nach der gesetzlichen Regelung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen erfolgen, die der Grundversorger jeweils unter Beachtung seiner Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einseitug festsetzen muss.
§ 6 Abs. 1 GVV verpflichtet den Grundversorger alle Maßnahmen zu unternehmen um die Versorgung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen zu gewährleisten.
Die Versorgung muss jedenfalls zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen erfolgen, die der Grundversorger einseitig festzusetzen und zu bestimmen verpflichtet ist. Sie kann und darf dabei insbesondere nicht zu einem vertraglich vereinbarten, feststehenden Preis erfolgen.
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages wird kein feststehender Preis vertraglich vereinbart, sondern vereinbart wird die Versorgung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger unter Beachtung seiner Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG auch nach Vertragsabschluss jeweils bestimmen soll und muss.
Entscheidend ist, dass der Grundversorger nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung dabei gesetzlich auch dazu verpflichtet ist, den jeweiligen Allgemeinen Preis abzusenken, soweit ihm dies möglich und den betroffenen Kunden günstig ist (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Bei dieser Preisbestimmungspflicht im laufenden Vertragsverhältnis handelt es sich um einen enstscheidenden Umstand, den viele bei ihren umfangreichen Überlegungen immer wieder ausblenden, so wohl auch Black.
Wer diese Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers mit einer Preisauszeichnungspflicht nach PAngV in Zusammenhang bringt, der möchte wohl selbst damit nicht ernst genommen werden. Er betätigt sich als Roßtäuscher.
Es gibt also aufgrund der Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers insbesondere jedenfalls auch keine vertraglich vereinbarte Preisuntergrenze, die einige wohl als \"Sockel\" bezeichnen würden.
Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht, die zugleich auch für jeden Grundversorgungsvertrag charakteristisch ist, entfällt auch nicht dadurch, dass der Versorger in einem Wettbewerb steht und der Kunde die Möglichkeit hätte, den Lieferanten zu wechseln. Die gesetzliche Regelung geht ja bereits selbst davon aus, dass nicht jeder Versorger Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG und deshalb von den besonderen gesetzlichen Pflichten betroffen ist.
Wer hingegen einen Vertrag abschließt mit bei Vertragsabschluss feststehenden Preis ohne Preisbestimmungspflicht des Versorgers, der wird nicht innerhalb der Grundversorgung beliefert, sondern hat einen Sondervertrag.
Und wenn ein Vertragsteil die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen soll, so wie es in der Grundversorgung nach der gesetzlichen Regelung nun einmal der Fall ist, so ist § 315 BGB tatbestandlich, gleichviel, ob sich die Bestimmungspflicht des Vertragsteils aus Vertrag oder aus Gesetz ergibt.
Wer in diesem Zusammenhang nun an seinen Obsthändler an der Ecke oder an seine Tankstelle denkt, der hat schlicht ein falsches Bild im Kopf, weil es sich dort nach der materiellen Rechtslage fundamental anders verhält.
Wenn der Tankwart entsprechend der vertraglichen Abrede nach Vertragsabschluss den Preis bestimmen soll, dann findet auch dort § 315 BGB Anwendung.
Da es dabei jedoch an einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung fehlt, wird er seine Preisbestimmung nach anderen Kriterien treffen können, als anhand der notwendigen Kosten einer sicheren wie effizienten Versorgung. Gäbe es hingegen für den Tankwart eine gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effzienten Versorgung, dann würde diese auch dort bei der Billigkeitskontrolle der von ihm getroffenen Preisbestimmung Berücksichtigung finden.
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von bolli
@Black
... und sagen Sie nicht wieder: Er kann sich ja nen anderen Anbieter suchen, wenn er mit den Preisen nicht einverstanden ist:
Nein kann er nicht. Er hat eine negative Schufa-Auskunft und findet keinen Versorger, der ihm einen Sondervertrag anbietet. DESHALB muss (und will) er zwar in die Grundversorgung.
--- Ende Zitat ---
Aha. Der typische Musterkunde aus Ihrer Sicht ist also der hochverschuldete mit Schufa-Einträgen, den schon gar kein anderer Versorger mehr haben will?
Diese Art von Kunden sollte froh sein, dass es so etwas wie einen Grundversorger überhaupt gibt, der sie auch mit negativer Schufa Bilanz noch versorgt.
--- Ende Zitat ---
Na ja, jetzt tun Sie mal nicht so, als ob das alles so gegen den Strich der Versorger ginge. Schließlich DARF er gerade mit dieser Begründung seinen allgemeinen Tarif ja (deutlich) höher kalkulieren, auch wenn es ja Ihrer Meinung nach nicht so viele dieser Kunden gibt. Das ist doch ein nettes Zubrot. :D
Sie werden sich wundern, wie viele Kunden mit Schufa-Einträgen in der heutigen Zeit mit aufgeschwatzen Krediten, Hypotheken und anderen Geldgeschäften durch \"seriöse\" Berater existieren. Und abgelehnt wird man heutzutage von den Versorgern auch fix, schließlich will keiner ein Risiko eingehen sondern nur eine maximale Rendite einfahren (ich weiss, auch die \"Normalbürger\" als Aktieninhaber der Versorgeraktien wollen dieses. Aber das ist ein anderes Thema. :( ).
Aber auch (oder gerade) die oben angesprochene Klientel wollen FAIRE Preise und nicht einen willkürlich kalkulierten Preissockel, der nicht der gesetzlichen Vorgabe auf u.a. preisgünstige Versorgung entspricht, gegen den man aber nach Ansicht des VIII. Senats eben leider nichts (mehr) machen können soll. 8)
Es ist doch auch nicht die Frage, wie weit verbreitet diese Kunden sind. Es ist nur EIN Beispiel dafür, dass die (Preissockel-)Theorie des VIII. Senats ne Menge Schlaglöcher enthält und demzufolge sehr holprig durch die Gegend fährt. Aber statt den Weg mal komplett neu zu sanieren, sagt man lieber \"ne, ne, der Weg ist ja zu 90% noch in Ordnung. Den Rest flicken wir.\" So sieht das dann bei den Einzelentscheidungen auch aus.
Früher hat man darüber geklagt, dass einige Dinge nicht klar genug im Gesetz stehen. NUN stehen sie klar im Gesetz und man interpretiert daran herum, warum denn doch nicht sein kann, was nicht sein darf. Wenn\'s nicht so traurig wäre, wär\'s einfac nur amüsant. :evil:
RR-E-ft:
Die rote Farbe wurde von mir zu Hervorhebungszwecken benutzt.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 246/08 Rn. 41 ff.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die gegenüber den Sonderkunden der Beklagten erfolgenden Preisänderungen wie bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 20; BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26).
Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt vielmehr auch ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem der Beklagten wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum zusteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40, Tz. 19).
(a) Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, denn sie stellt keine unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV dar, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB fehlt.
(b) Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen wollte, dass aus der Koppelung an die Preisänderungen der Beklagten gegenüber Grundversorgungskunden zugleich die Bindung auch der im Verhältnis zu Sonderkunden erfolgenden Preisänderungen an den Maßstab billigen Ermessens folgte, verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB).
Denn ein solcher Verstoß liegt unter anderem auch dann vor, wenn eine Formularbestimmung die Rechtslage irreführend darstellt und es dem Verwender dadurch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren (Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter II 2; Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 192; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil sich - wie bereits dargelegt - aus der Klausel nicht hinreichend deutlich ergibt, dass die Preisänderungen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegen und dem Kunden damit eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.
(2) Die Preisanpassungsregelung der Beklagten entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht in vollem Umfang der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Danach werden Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss (Satz 1). Ferner ist der Grundversorger verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen (Satz 2).
Diese Vorschriften gewährleisten im Zusammenhang mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 35 f.).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29
Die Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH VIII ZR 56/08 Rn. 36
Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.
--- Ende Zitat ---
Mit anderen Worten:
Fehlt es im konkreten Vertragsverhältnis an der Verpflichtung des Versorgers zur Preisanpassung zugunsten des Kunden nach Vertragsabschluss und/ oder auch an der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gem. § 315 BGB, so handelt es sich jedenfalls um einen Sondervertrag (mit nicht wirksamer Preisänderungsklausel) [BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29].
Das folgt unmittelbar daraus, dass nach der gesetzlichen Regelung und auch jedem Grundversorgungsvertrag die Verpflichtung des Grundversorgers besteht, den Preis nachträglich zugunsten des Kunden anzupassen und dem Kunden dabei die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle offen steht und nach der gesetzlichen Regelung offen stehen muss.
Die gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung kommt immer bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einseitiger Preisbestimmungen des Energieversorgungsunternehmens zum Tragen.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43
bb) Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe sol- cher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden un- ternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiser- höhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte.
Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutref- fend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG erge-benden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltver- träglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgeen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist.
--- Ende Zitat ---
Damit, ob der betroffene Kunde eine negative SCHUFA hat oder nicht, steht es nicht im Zusammenhang.
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