Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

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superhaase:

--- Zitat ---Original von Black
Genau deswegen unterscheidet ja der BGH zwischen Preissockel (keine Kontrolle) und später Preisanpassung (Kontrolle nach § 315).
--- Ende Zitat ---
Im §315 BGB wird aber nicht zwischen Preissockel und Preisanpassung unterschieden.
Es heißt nur,

\"Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden ...\"

Es geht also um eine Preisbestimmung.
Und allein diese einseitige Preisbestimmung ist in einem solchen Dauerschuldverhältnis wie beim Gasbezug vereinbart - und keineswegs ein Preis.
Wie man da eine Anpassung irgendeines Sockelpreises hineininterpretieren kann, ist mir wirklich ein Rätsel.

Der logische Widerspruch eines Sockels, der dann doch bei einer Anpassung unterschritten werden kann, wenn die Kosten sinken, ist sowieso unverständlich.

Auch ist im §315 BGB und nirgendwo sonst in Gesetzen davon die Rede, dass durch unbeanstandetes Zahlen eines variabel einseitig festgesetzten Preises ein neuer Sockel gebildet würde, der dann unter bestimmten Umständen doch wieder kein unantastbarar Sockel sein soll.
Das ist doch alles eine unlogische Willkürlichkeit sondergleichen.

Und den Widerspruch der gesamten Sockeltheorie zu dem Preisspaltungsverbot, das in der Grundversorgung gilt, haben Sie auch noch nicht ausräumen wollen bzw. können.

ciao,
sh

Black:

--- Zitat ---Original von superhaase
Im §315 BGB wird aber nicht zwischen Preissockel und Preisanpassung unterschieden.
Es heißt nur,

\"Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden ...\"

Es geht also um eine Preisbestimmung.

--- Ende Zitat ---

Eben. Und der Anfangspreis (Sockel)  ist nicht einseitig \"durch einen Vertragsschließenden bestimmt\" sondern einvernehmlich vereinbart. Daher fällt er nicht unter § 315 BGB.

Jetzt könnten Sie sagen \"aber der Versorger hat den Anfangspreis doch auch \"bestimmt\". Aber diese Bestimmung meint der § 315 BGB nicht. Das hatte ich oben ja bereits geschrieben. Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen für die angebotene Ware einen Preis festlegt, löst noch keine Billigkeitskontrolle aus. Sonst wäre eben auch der vom Tankwart \"festgelegte Preis\" nach § 315 BGB überprüfbar.

RR-E-ft:
@Black

Bei Lichte betrachtet nennt § 1 Abs. 1 EnWG die Ziele.
§ 2 Abs. 1 EnWG enthält hingegen eine klare gesetzliche Verpflichtung.
Denn eine solche ergibt sich ja bereits dem Wortlaut nach.

Wir müssen natürlich der Frage nach Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 EnWG und dem Willen des Gesetzgebers auch mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der zugrunde liegenden EU- Richtlinien stellen, insbesondere auch, wenn wir in der Vorschrift des § 36 Abs. 1 EnWG auch ein Preisspaltungsverbot erkennen können.

Wir werden wohl zügig erkennen müssen, dass es mit den Preisen für Äpfel und Birnen jedenfalls überhaupt nichts zu tun hat.

Wem gegenüber ist denn nun der Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG wann zur jeweiligen Festsetzung und öffentlichen Bekanntgabe der jeweiligen Allgemeinen Preise unter Beachtung von § 2 Abs. 1 EnWG und auch zur Versorgung zu eben diesen jeweiligen Allgemeinen Preisen verpflichtet?

Wer kann deshalb gegen den Grundversorger einen entsprechenden Anspruch aus § 36 Abs. 1 EnWG verfolgen?

Wenn eine gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers zur Preisbestimmung gegenüber bestimmten Kunden  unter Beachtung von § 2 Abs. 1 EnWG (gerade weil § 36 EnWG eine Vorschrift dieses Gesetzes ist) besteht, dann liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB vor.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Bei Lichte betrachtet nennt § 1 Abs. 1 EnWG die Ziele.
§ 2 Abs. 1 EnWG enthält hingegen eine klare gesetzliche Verpflichtung.
Denn eine solche ergibt sich ja bereits dem Wortlaut nach.
--- Ende Zitat ---

Bei Lichte betrachtet besteht die Pflicht nach § 2  EnWG \"im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes\" daher \"kommt der Bestimmung deklaratorische und allenfalls klarstellende Funktion zu\" (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Kommentar zum EnWG, zu  2, Rn. 2).

§ 2 EnWG begründet keine eigenständigen, rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Versorgerpflichten. (Hellermann aaO Rn. 8  ).

Wenn man also schon nach \"Sinn und Zweck\" von Vorschriften fragen möchte, dann sollte man zumindest die Mühe nicht scheuen einmal näher in die Kommentierung eines Gesetztes zu schauen.

RR-E-ft:
@Black

Ich habe die Kommentierung von Hellermann gelesen, kann dieser indes nichts abgewinnen.

Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes bedeutet gerade auch, dass dies für die Preisbestimmungspflicht des § 36 Abs. 1 EnWG gilt. Denn die Preisbestimmungspflicht wie auch die Versorgungspflicht zu den entsprechenden jeweiligen Allgemeinen Preisen liegt ja gerade im Rahmen dieses Gesetzes.

§ 36 Abs. 1 EnWG gibt betroffenen Kunden einen konkreten individuellen Anspruch, nämlich auf Versorgung zu den jeweiligen unter Beachtung von § 2 Abs. 1 EnWG jeweils einseitig festgesetzten Allgemeinen Preisen.

Hellermann liegt mit der genannten Kommentierung daneben, wenn dort zum Ausdruck gebracht wird, der Norm komme keine Bedeutung zu. Natürlich bestand die gesetzliche Verpflichtung der EVU zur Versorgung unter Beachtung von § 1 EnWG bei der Preisbestimmung schon zuvor (vgl. nur BGH VIII ZR 240/90).
Insoweit mag es nichts Neues sein. Der Gesetzgeber hielt aber dafür, dass den Gesetzesanwender die bereits früher bestehende Verpflichtung nunmehr klar vor Augen geführt werden und gesondert geregelt werden sollte, insbesondere unter dem Eindruck, dass sich die Versorger nicht mehr darum scherten.
 

Nicht berücksicht wird, dass der Gesetzgeber mit § 36 Abs. 1 EnWG Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EU RL Gas/ Elt 2003 umsetzen musste und wollte.

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