Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

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tangocharly:

--- Zitat ---Davon getrennt zu betrachten sind selbstverständlich Preisanpassungen innerhalb des laufenden Vertrages. Diese Anpassungen sind aber etwas Anderes als der vertragliche Preissockel. Genau deswegen unterscheidet ja der BGH zwischen Preissockel (keine Kontrolle) und später Preisanpassung (Kontrolle nach § 315). Aber die Kritiker dieser BGH Rechtsprechung können/wollen diese Unterscheidung des BGH nicht verstehen.
--- Ende Zitat ---

 :D    :D

Selten so gelacht.

Und der BGH und der VIII. Senat - oder umgekehrt. Na ja, ist ja auch egal.

Black:

--- Zitat ---Original von bolli
@Black
... und sagen Sie nicht wieder: Er kann sich ja nen anderen Anbieter suchen, wenn er mit den Preisen nicht einverstanden ist:
Nein kann er nicht. Er hat eine negative Schufa-Auskunft und findet keinen Versorger, der ihm einen Sondervertrag anbietet. DESHALB muss (und will) er zwar in die Grundversorgung.
--- Ende Zitat ---

Aha. Der typische Musterkunde aus Ihrer Sicht ist also der hochverschuldete mit Schufa-Einträgen, den schon gar kein anderer Versorger mehr haben will?

Diese Art von Kunden sollte froh sein, dass es so etwas wie einen Grundversorger überhaupt gibt, der sie auch mit negativer Schufa Bilanz noch versorgt.

Und es sind genau diese Kunden, die den Grundversorgungspreis so teuer machen:

--- Zitat ---OLG Düsseldorf, VI 2 U (Kart) 14/08
Danach trifft den Grundversorger die Pflicht, alle Interessiert bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen. Der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif muss daher auch diesesn Fallkonstellationen Rechnung tragen und daher - im Verhältnis zu anderen Tarifen - besonders hoch kalkuliert sein.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Kammergericht Berlin, 21 U 160/06
Der Tarif muss schon wegen der Verpflichtung zur Versorgung in wirtschaftlich ungünstigen aber noch nicht unzumutbaren Fällen teurer als notwendig kalkuliert sein.
--- Ende Zitat ---
[/quote]

Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly

--- Zitat ---Davon getrennt zu betrachten sind selbstverständlich Preisanpassungen innerhalb des laufenden Vertrages. Diese Anpassungen sind aber etwas Anderes als der vertragliche Preissockel. Genau deswegen unterscheidet ja der BGH zwischen Preissockel (keine Kontrolle) und später Preisanpassung (Kontrolle nach § 315). Aber die Kritiker dieser BGH Rechtsprechung können/wollen diese Unterscheidung des BGH nicht verstehen.
--- Ende Zitat ---

 :D    :D

Selten so gelacht.

Und der BGH und der VIII. Senat - oder umgekehrt. Na ja, ist ja auch egal.
--- Ende Zitat ---

Dass der BGH aus Senaten besteht und der VIII. Senat Teil des BGH ist, ist Ihnen aber bekannt oder? Und das jede Entscheidung des BGH von einem der Senate gefällt wird wissen Sie auch?

Oder glauben Sie nur eine Entscheidung aller Senate oder des großen Senates könne man als \"Entscheidung des BGH\" ansehen?

RR-E-ft:
Wir hatten irgendwie schon gesehen, dass Grunderversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet sind, jeweilige Allgemeine Preise [nach deren jeweiliger Festsetzung] öffentlich bekannt zu machen, um sodann...

Dann hatten wir noch erkannt, dass Grundversorger als Energieversorger gem. § 2 Abs. 1 EnWG gesetzlich zu einer möglichst ... preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet ist.

Da liegt natürlich die Frage nahe, wem gegenüber wann diese gesetzlichen Verpflichtungen des Grundversorgers bestehen.

Wir kommen sicher nicht umhin, uns die Frage nach dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 EnWG zu stellen, insbesondere wenn wir aus der einschlägigen Kommentierung entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber damit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der EU- Richtlinie Gas bzw. Elektrizität 2003 umsetzen musste und wollte.

Denn diesem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers muss ja auch die Rechtsprechung Rechnung tragen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wir hatten irgendwie schon gesehen, dass Grunderversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet sind, jeweilige Allgemeine Preise [nach deren jeweiliger Festsetzung] öffentlich bekannt zu machen,
--- Ende Zitat ---


Unstreitig. Aber eine pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe von Preisen begründet noch keine Anwendung des § 315 BGB.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dann hatten wir noch erkannt, dass Grundversorger als Energieversorger gem. § 2 Abs. 1 EnWG gesetzlich zu einer möglichst ... preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind.
--- Ende Zitat ---


Streitig, da § 2 EnWG nach h.M. nur eine Gesetzeszielbestimmung ist, aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage des Kunden begründet.

Stellen Sie sich vor, der Gesetzgeber würde die Mineralölkonzerne zu einer \"möglichst preisgünstigen Versorgung mit Kraftstoff\" verpflichten. Dann könnte der Staat kontrollieren, ob der Mineralölkonzern diese Pflicht erfüllt. Aber der tankende Kunde hätte selbst dann kein Recht auf eine Billigkeitskontrolle des Benzinpreises nach § 315 BGB.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Da liegt natürlich die Frage nahe, wem gegenüber wann diese gesetzlichen Verpflichtungen des Grundversorgers bestehen.
--- Ende Zitat ---

Nein. Die Frage ist, wer diese Verpflichtung durchsetzen muss oder darf. Es gibt bekanntlich keinen allgemeinen Anspruch des Bürgers auf Gesetzesvollziehung. Wenn § 2 EnWG tatsächlich eine Pflicht des EVU konstatiert, dann ist es am Staat die Einhaltung dieses Gesetzes zu fordern. Jedenfalls ist § 2 EnWG keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage des Kunden.

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