Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
tangocharly:
@Black
Ich mache mir jetzt nicht die Mühe Ihnen noch einmal die bereits vielfach zitierte Rechtsprechung des BGH (siehe @RR-E-ft) noch einmal zu zitieren. Ich weiß, sie bringen dann wieder das Argument - war ja nicht Gasversorgung, sondern Netzentgelte (mir ist die Diskussion über Äpfel und Birnen zu blöd).
Nur soviel: Dass der Anfangspreis auch der Billigkeitsprüfung unterzogen werden kann, ist dann gegeben, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
Aber Sie, @Black und natürlich auch der VIII. Senat - mit seinen nicht mehr nachvollziehbaren Ansichten - wissen ja, dass alle Energieverbraucher mit ihrem Versorger vereinbart haben, dass dessen Tarife billig sind und deshalb verbindlich, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB.
Tja, und weil das so ist, Sie und der VIII. Senat ja unbedingt recht Bescheid wissen, dann trifft dies natürlich auch in all den Fällen zu, in denen der Abnehmer bereits seit Jahren den Unbilligkeitseinwand erhebt, vom Versorger aus seinem Sondervertrag gekickt und nun in der Grundversorgung versorgt wird.
Es lebe die Akzeptanzrechtsprechung .....
bolli:
@Black
... und sagen Sie nicht wieder: Er kann sich ja nen anderen Anbieter suchen, wenn er mit den Preisen nicht einverstanden ist:
Nein kann er nicht. Er hat eine negative Schufa-Auskunft und findet keinen Versorger, der ihm einen Sondervertrag anbietet. DESHALB muss (und will) er zwar in die Grundversorgung, aber will eben auch gesichert sehen, dass der Versorger in diesem Vertragsverhältnis mit GESETZLICHEN Vertragsbestimmungen, die den Versorger zu einer preisgünstigen Versorgung zwingen, auf ihn angewendet werden.
Deshalb MUSS er zwar ins Vertragsverhältnis der GV (er will schließlich eine warme Wohnung und warmes Wasser haben), aber er widerspricht den veröffentlichten Preisen, da er diese für unbillig hält.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Der Verkäufer einer Ware benötigt kein gesondertes gesetzliches Recht, damit er einen Preis festsetzen darf, zu dem er diese Ware auf dem Markt anbietet. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz allgemeiner Vertragsfreiheit.
--- Ende Zitat ---
Geht es hier nicht um ein Dauerschuldverhältnis, wodurch die Sache eine ganz andere ist?
Insofern sind solche Vergleiche mit Äpfel Birnen oder Tankstellen doch Unfug, denn ich gehe weder mit dem Tankwart noch mit dem Obstverkäufer ein Dauerschuldverhältnis ein. Daher braucht es dort auch keine Preisanpassung innerhalb eines laufenden Vertrags.
DIe Diskussion dreht sich wohl inzwischen etwas abseits im Kreis.
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
@Black
Ich mache mir jetzt nicht die Mühe Ihnen noch einmal die bereits vielfach zitierte Rechtsprechung des BGH (siehe @RR-E-ft) noch einmal zu zitieren.
--- Ende Zitat ---
Sie sind doch selbst ein Anhänger der Auffassung, dass z.B. die Rechtsprechung des BGH zum Preissockel nicht weiter beachtlich sei, weil der BGH damit angeblich ach so falsch liege. Und nun wollen Sie mich plötzlich ausgerechnet mit BGH Rechtsprechung zu Netzentgelten überzeugen, nur weil sie vom Kartellsenat stammt?
Sie beklagen sich über angeblich falsche BGH Rechtsprechung und wollen Ihre Rechtsauffassung selber mit BGH Rechtsprechung begründen?
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von Black
Der Verkäufer einer Ware benötigt kein gesondertes gesetzliches Recht, damit er einen Preis festsetzen darf, zu dem er diese Ware auf dem Markt anbietet. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz allgemeiner Vertragsfreiheit.
--- Ende Zitat ---
Geht es hier nicht um ein Dauerschuldverhältnis, wodurch die Sache eine ganz andere ist?
Insofern sind solche Vergleiche mit Äpfel Birnen oder Tankstellen doch Unfug, denn ich gehe weder mit dem Tankwart noch mit dem Obstverkäufer ein Dauerschuldverhältnis ein. Daher braucht es dort auch keine Preisanpassung innerhalb eines laufenden Vertrags.
--- Ende Zitat ---
Wir diskutieren hier die Frage, ob der Anfangspreis (also der Preis der vom EVU nach § 36 EnWG veröffentlicht wurde, bevor der Kunde den Vertrag abschließt) der Kontrolle des § 315 BGB unterliegt.
Und dafür ist es unerheblich, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt.
Davon getrennt zu betrachten sind selbstverständlich Preisanpassungen innerhalb des laufenden Vertrages. Diese Anpassungen sind aber etwas Anderes als der vertragliche Preissockel. Genau deswegen unterscheidet ja der BGH zwischen Preissockel (keine Kontrolle) und später Preisanpassung (Kontrolle nach § 315). Aber die Kritiker dieser BGH Rechtsprechung können/wollen diese Unterscheidung des BGH nicht verstehen.
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