Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
RR-E-ft:
Bekanntlich anders gesehen in BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff., wo für Preisbestimmungen in Form Allgemeiner Tarife eine künstliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig bestimmte Folgepreise mit überzeugender Begründung abgelehnt wurde.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bekanntlich anders gesehen in BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff., wo für Preisbestimmungen in Form Allgemeiner Tarife eine künstliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig bestimmte Folgepreise mit überzeugender Begründung abgelehnt wurde.
--- Ende Zitat ---
In der Entscheidung geht es um Netzentgelte und nicht um Allgemeine Tarife der Grundversorgung Sie Apfel und Birnenfreund :D
RR-E-ft:
@Black
Bekanntlich abstrahieren die Juristen. Der Kartellsenat des BGH sagt bekanntlich, dass es bei den Netzentgelten nicht viel anders sei als bei den jeweiligen Allgemeinen Tarifpreisen gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
--- Zitat ---BGH KZR 29/06 Rn. 20
Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den Verträgen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht überschritten werden dürfen, wobei regelmäßig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet.
Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden
--- Ende Zitat ---
Ändern Sie doch Ihre persönliche Signatur in:
Ich bin in Eure Welt getreten, um Verwirrung zu stiften und bis zum jüngsten Tag Äpfel mit Birnen zu vergleichen. ;)
tangocharly:
Unterstellen wir einmal weiter, wie @black, § 36,1 EnWG beinhalte keine Preisbestimmungspflicht.
Dann, und das ist Gesetz der Logik, gibt § 36,1 EnWG auch kein Preisbestimmungsrecht.
Folglich greifen die Versorger in die Wolken und holen sich dort die Preise.
Könnten sie ja schon. Aber wollte der Gesetzgeber das, als er den § 36 EnWG schuf (und seine Vorgänger) ?
Kurz: Diese Diskussion darüber, ob sich ein Bestimmungsrecht und/oder eine Bestimmungspflicht aus § 36 EnWG ableitet, ist müsig und überflüssig.
Wohlgemerkt: Als der BGH am 29.04.2008 entschied, da berief er sich auf die Prinzipien der Billigkeitskontrolle im Bereich der Allg. Versorgung. Die dort statuierte Anpassungspflicht im Sonderkundenvertragsverhältnis hat ihre Grundlage dort (und dies bereits seit Jahren !). Selbst der VIII. Senat will das hinter den §§ 36 EnWG (bis hin zu den GVV\'s - § 39 EnWG -) stehende System ja in\'s Spiel bringen, wenn es um die Angemessenheit durch die Bestimmungspflicht geht (§ 307 BGB).
Wer den § 36 EnWG ausblendet, der zieht den Versorgern deren betriebswirtschaftliches Feigenblatt weg (wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass).
Kennen wir das nicht aus dem täglichen Leben ? Rechte - gut // Pflichten - böse.
Abschließend: Welche Rolle spielen §§ 36 ff., 1,1 u. 2,1 EnWG im System des Energieverbraucherrechts ? Wolkenkuckucksheim ? Kann man ja mal gelegentlich zitieren, macht sich schön in den Urteilsgründen (vgl. die oben von @RR-E-ft zitierte Entscheidung des LG Dortmund oder BGH v. 15.07.2009).
Tut mir leid, aber die bisher gelieferten Gegenansichten - viel zu dürftig !
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Unterstellen wir einmal weiter, wie @black, § 36,1 EnWG beinhalte keine Preisbestimmungspflicht.
Dann, und das ist Gesetz der Logik, gibt § 36,1 EnWG auch kein Preisbestimmungsrecht.
--- Ende Zitat ---
Der Verkäufer einer Ware benötigt kein gesondertes gesetzliches Recht, damit er einen Preis festsetzen darf, zu dem er diese Ware auf dem Markt anbietet. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz allgemeiner Vertragsfreiheit.
Aber auch Sie scheinen noch nicht ganz verstanden zu haben, warum § 315 BGB auf den Anfangspreis keine Anwendung findet, auch wenn dieser vom Versorger einseitig festgelegt werden darf/muss.
Jeder Anbieter von Waren (ob Äpfel oder Birnen) ist gesetzlich verpflichtet diese Waren mit einem Preis zu kennzeichnen.
Pflicht zur Auszeichnung
--- Zitat --- § 2. Preisauszeichnungsgesetz
(1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Verkäufer eine Ware gesetzlich verpflichtet ist, diese mit einem Preis zu kennzeichnen, dann muss er diesen Preis logischerweise vorher einseitig festlegen. Trotzdem würden sie wohl nicht auf die Idee kommen eine Preiskontrolle im Supermarkt nach § 315 BGB zu verlangen.
RR-E-ft hat argumentiert, dass eine Tankstelle oder ein Supermarkt ja auch nicht irgendwelchen Verpflichtungen zur Preisbestimmung (Preisgünstigkeit) unterliege und deshalb nicht mit einem EVU verglichen werden könne. Aber § 315 BGB verlangt für seine Anwendbarkeit gar keine solche besondere Verpflichtung. § 315 BGB verlangt nur das Ausüben eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes.
Wenn also schon die Festlegung und Veröffentlichung eines Preises vor Vertragsschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB sein sollte, dann müßte jeder Preis, den irgendein Verkäufer irgendeiner Ware (ob Äpfel oder Birnen) schon vor dem Verkauf einseitig festgelegt hat der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.
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