Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Der Grundversorger ist gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung zu verbraucherfreuindlichen Bedingungen verpflichtet.
Der hinter dem Tankstellenpächter stehende Mineralölkonzern ist hingegen gesetzlich jedenfalls nicht zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung verpflichtet und nimmt deshalb aus lauter Eigennutz immer den höchstmöglichen Preis. Er ist insbesondere auch nicht zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet, im Gegensatz zum Grundversorger, der einer solchen gesetzlichen Verpflichtung unstreitig unterliegt.
--- Zitat ---Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
--- Ende Zitat ---
Und deshalb verbleibt es bei einem untauglichen Vergleich von Äpfeln mit Birnen, so oft es auch wiederholt werden mag.
--- Ende Zitat ---
Auch Äpfel und Birnen haben Gemeinsamkeiten, die man vergleichen kann.
Auch der Tankstellenbesitzer darf seinen Preis nicht völlig frei bestimmen, er darf sich zum Beispiel nicht kartellrechtswidrig mit allen anderen Tankstellenbesitzern über den Preis absprechen. Freilich unterliegt er nicht den selben Einschränkungen wie der Grundversorger, aber darauf kommt es bei dem Vergleich nämlich gar nicht an.
Sie übersehen, nämlich den wesentlichen Punkt. § 315 BGB findet auf Preise die schon vor Vertragsschluss festgelegt wurden keine Anwendung.
Wenn Grundversorger G heute den Preis X veröffentlicht und Kunde K sich in einer Woche entscheidet, zu diesem Preis einen Vertrag abzuschließen, dann übt G heute kein einseitiges Leistungsbestimmungrecht gegenüber K aus, weil K heute noch gar nicht in Erscheinug getreten ist und die Festlegung des G den K heute gar nicht bindet.
G übt aber auch in einer Woche (bei Vertragsschluss) kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem K aus, weil der Preis dann längst festgelegt und veröffentlicht ist und K diesem Preis durch Annahme ausdrücklich zustimmen muss.
Sie übersehen, dass fast jeder Verkäufer einer Ware in der Praxis den Preis zu dem er die Ware anbietet zuvor einseitig festlegt. Das ist aber keine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, weil diese Festlegung noch niemanden bindet.
RR-E-ft:
@Black
Dann vergleichen Sie eben auch weiterhin munter Äpfel mit Birnen miteinander.
Sie dürfen sich nur nicht wundern, wenn Ihnen dabei der Erkenntnisgewinn verwehrt bleibt.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Dann vergleichen Sie eben auch weiterhin munter Äpfel mit Birnen miteinander.
Sie dürfen sich nur nicht wundern, wenn Ihnen dabei der Erkenntnisgewinn verwehrt bleibt.
--- Ende Zitat ---
Ich komme damit zu der selben Erkenntnis wie der 8. Senat des BGH, nämlich dass der Preissockel keiner Kontrolle nach § 315 BGB unterliegt.
Sie sind es der sich hier täglich darüber wundert, wie der BGH um alles in der Welt nur darauf kommen konnte. :D
RR-E-ft:
@Black
Ich wundere mich über gar nichts.
Ich wundere mich vor allem nicht darüber, dass Sie die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nicht in Ihr Denkgebäude - wenn es denn ein solches Denkgebäude überhaupt geben sollte - einzubauen vermögen.
Sie stehen eben gedanklich weiter beim Obstverkäufer an der Ecke und vergleichen halt Äpfel mit Birnen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Ich wundere mich über gar nichts.
Ich wundere mich vor allem nicht darüber, dass Sie die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nicht in Ihr Denkgebäude - wenn es denn ein solches Denkgebäude überhaupt geben sollte - einzubauen vermögen.
--- Ende Zitat ---
Auch der Kartellsenat trifft nur eine Aussage zu einer Anpassungspflicht innerhalb des schon bestehenden Vertragsverhältnisses. Auch der Kartellsenat geht nicht soweit zu behaupten, dass der Preis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wird bereits einseitig vom Versorger i.S.d. § 315 BGB festgelegt wurde.
Denn:
--- Zitat ---Original von Black
§ 315 BGB findet auf Preise die schon vor Vertragsschluss festgelegt wurden keine Anwendung.
--- Ende Zitat ---
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