Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Wie veröffentlicht der Grundversorger denn bitte schön Preise, wenn er solche nicht zuvor einseitig festgesetzt/ bestimmt hat?
--- Ende Zitat ---
Nunja, vor allem veröffentlicht er sie vor Vertragsschluss, so wie es jeder andere Händler, der etwas zu verkaufen hat auch tut.
Wenn ein Preis aber schon vor Vertragsschluss bekannt ist und es vom Kunden abhängt, ob er zu diesem Preis den Vertrag eingeht oder nicht, dann kann liegt kein Fall des § 315 BGB vor. Denn § 315 BGB erfasst nur Fälle, bei denen die Parteien schon in einem Vertrag gebunden sind und dann eine Vertragspartei zugunsten der anderen Vertragspartei ein Bestimmungsrecht ausübt.
Auch eine Tankstelle hängt täglich ihre Benzinpreise deutlich sichtbar aus, auf das der Kunde entscheiden kann, ob er zu diesem Preis einen Vertrag eingeht oder nicht. Trotzdem kann der Kunde nicht erst tanken und dann behaupten die Tankstelle habe ihm gegenüber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt, weil sie ja die Verkaufspreise bestimmt habe.
RR-E-ft:
@Black
Sie wollen es nicht begreifen.
§§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV lässt keine Preivereinbarungen zu, die von der gesetzlichen Preisbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversorgers abweichen.
Die vertragliche Preishauptabrede jedes Grundversorgungsvertrages muss deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung zwingend in einer Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversorgers liegen.
Der Onkel an der Tankstelle muss nicht jeden tanken lassen. Zudem muss er nicht mit jedem den gleichen Preis vereinbaren.
Schon gar nicht ist der Onkel an der Tankstelle gesetzlich verpflichtet, den Kraftstoff so preisgünstig wie möglich zu verbraucherfreundlichen Bedingungen an die Kunden abzugeben.
Er kann und darf den Kraftstoff immer so teuer wie möglich verkaufen und macht das aus wirtschaftlichem Eigennutz auch.
Sie vergleichen Äpfel mit Birnen.
tangocharly:
Um Ihnen den Gang zum Augenoptiker zu ersparen (manchen Quellen im Leben sind so klein gedruckt, dass man ohne Ferngläser nicht auskommt):
--- Zitat ---(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
--- Ende Zitat ---
Und wenn der Versorger hieraus keine Pflicht hat, dann hat er auch kein Recht zur Bestimmung.....
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Um Ihnen den Gang zum Augenoptiker zu ersparen (manchen Quellen im Leben sind so klein gedruckt, dass man ohne Ferngläser nicht auskommt):
--- Zitat ---(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
--- Ende Zitat ---
Und wenn der Versorger hieraus keine Pflicht hat, dann hat er auch kein Recht zur Bestimmung.....
--- Ende Zitat ---
Ich sagte es schon einmal: § 36 EnWG legt nur fest, dass der Versorger seine Preise veröffentlichen und zu diesen Preisen jedermann beliefern muss. Damit ist der Grundversorger nur verpflichtet ein vertragliches Angebot auf Versorgung zu diesem Preis abzugeben, dass der Kunde annehmen kann (oder nicht). Wenn der Kunde annimmt, dann ist laut BGH dieser Preis ja auch als Preissockel vertraglich vereinbart.
Vielleicht lesen Sie § 36 EnWG noch einmal? Es scheint mehr eine frage des Textverständnisses zu sein:
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Onkel an der Tankstelle muss nicht jeden tanken lassen. Zudem muss er nicht mit jedem den gleichen Preis vereinbaren.
Schon gar nicht ist der Onkel an der Tankstelle gesetzlich verpflichtet, den Kraftstoff so preisgünstig wie möglich zu verbraucherfreundlichen Bedingungen an die Kunden abzugeben.
Er kann und darf den Kraftstoff immer so teuer wie möglich verkaufen und macht das aus wirtschaftlichem Eigennutz auch.
Sie vergleichen Äpfel mit Birnen.
--- Ende Zitat ---
Sie haben Recht, die Tankstelle muss nicht jeden tanken lassen. Aber das ist auch schon der einzige Unterschied. Sobald der Tankwart Ihnen das Tanken nicht verweigert hat, ist die Situation die Gleiche. Sie kaufen Energie zu einem Preis der vorher einseitig vom Benzinversorger festgelegt wurde. Trotzdem übt der Benzinversorger Ihnen gegenüber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB aus.
Auch der Onkel von der Tanke unterliegt gesetzlichen Einschränkungen bei der Preisfindung, aber das spielt in diesem Vergleich keine Rolle, denn die Preisfindung muss ja schon vor Veröffentlichung des Preises erfolgt sein.
RR-E-ft:
@Black
Der Grundversorger ist gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung zu verbraucherfreuindlichen Bedingungen verpflichtet.
Der hinter dem Tankstellenpächter stehende Mineralölkonzern ist hingegen gesetzlich jedenfalls nicht zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung verpflichtet und nimmt deshalb aus lauter Eigennutz immer den höchstmöglichen Preis. Er ist insbesondere auch nicht zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet, im Gegensatz zum Grundversorger, der einer solchen gesetzlichen Verpflichtung unstreitig unterliegt.
--- Zitat ---Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
--- Ende Zitat ---
Und deshalb verbleibt es bei einem untauglichen Vergleich von Äpfeln mit Birnen, so oft es auch wiederholt werden mag.
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