Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
RR-E-ft:
Die aktuelle Praxis:
LG Dortmund, Urt. v. 10.02.11 Az. 13 O 50/09 Kart. Zahlungsklage des Versorgers wegen mangelnden Billigkeitsnachweises abgewiesen
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Unterstellen wir einmal, mit @black, es sei Wettbewerb und es sei, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, § 315 BGB deshalb ausgeschlossen, obwohl der Versorger einseitig, ermessengebunden seine Preise bestimmt hat.
Unterstellen wir weiter, dass \"ermessengebunden\" heißt: \"durch niemand überprüfbar\".
Wie lautet die Konsequenz ?
(1) Die Regelungen gem. § 36 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG sind außer Kraft ?
--- Ende Zitat ---
In § 36 EnWG steht nichts von Preiskontrolle und § 2 Abs. 1 EnWG verpflichtet die Versorger nur im Rahmen der nachfolgenden Normen des EnWG, aber nicht aus sich selbst heraus. § 2 Abs. 1 EnWG ist keine Anspruchsgrundlage. Das kann man in jedem Kommentar zum EnWG nachlesen.
RR-E-ft:
§ 36 Abs. 1 EnWG statuiert eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers.
Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB.
Der Allgemeine Tarif/ Allgemeine Preis ist gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 246/08 Rn. 41 f. ).
Für die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gilt die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG (siehe auch BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 36 Abs. 1 EnWG statuiert eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers.
--- Ende Zitat ---
Wo steht das denn?
§ 36 EnWG legt nur fest, dass der Versorger seine Preise veröffentlichen und zu diesen Preisen jedermann beliefern muss. Damit ist der Grundversorger nur verpflichtet ein vertragliches Angebot auf Versorgung zu diesem Preis abzugeben, dass der Kunde annehmen kann (oder nicht). Wenn der Kunde annimmt, dann ist laut BGH dieser Preis ja auch als Preissockel vertraglich vereinbart.
In § 36 EnWG steht aber nicht, dass nach Vertragsschluss noch irgendwelche Festlegungspflichten des Versorgers bestehen sollen.
RR-E-ft:
@Black
Wie veröffentlicht der Grundversorger denn bitte schön Preise, wenn er solche nicht zuvor einseitig festgesetzt/ bestimmt hat?
Und schließlich muss er diese auch immer wieder neu festsetzen/ bestimmen und wiederum öffentlich bekannt machen, schon um entsprechend gesetzlicher Verpflichtung rückläufige Kosten an die betroffenen Kunden weiterzugeben (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Aus § 2 Abs. 1 EnWG folgt unmittelbar, dass sinkende Kosten über Preisanpassungen zugunsten der betroffenen Kunden weiterzugeben sind. Ein feststehender Preis wird bei der Grundversorgung gerade nicht vereinbart. Es darf schon kein feststehender Preis vereinbart werden, welcher der gesetzlichen Preisanpassungspflicht des Grundversorgers zugunsten der betroffenen Kunden entgegenstünde. Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversorgers kann und darf mit grundversorgten Kunden vertraglich nicht abbedungen werden.
Dem Grundversorger ist es vom Gesetzgeber aufgegeben, eigenverantwortlich unter Beachtung von § 2 Abs. 1 EnWG die jeweiligen [mithin zeitlich variable, \"atmende\", nicht feststehende] Allgemeinen Preise festzusetzen, zu denen er ausnahmslos jeden Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung beliefern muss.
Er muss die betroffenen Kunden zu diesen [von ihm festzusetzenden] jeweiligen Allgemeinen Preisen versorgen, § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV.
Über diese jeweiligen Allgemeinen Preise kann der Grundversorger mit Einzelkunden jedenfalls kein \"Wunschkonzert\" veranstalten.
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